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   BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01   

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BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01 (https://dejure.org/2002,2481)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2002 - 2 StR 531/01 (https://dejure.org/2002,2481)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01 (https://dejure.org/2002,2481)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 237
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1997 - 1 StR 273/97

    BGH beanstandet Verurteilung eines Theaterintendanten wegen Untreue durch

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01
    Das Landgericht hat unter Berufung auf BGHSt 43, 293, 297 f. angenommen, die Verfügung des Angeklagten M. über Haushaltsmittel in Höhe von 686.000 DM im Jahr 1994 zugunsten der Angeklagten H. und N. sei nicht zweckwidrig erfolgt, weil der Angeklagte die Mittel "für den vorgegebenen Zweck, nämlich die Entlohnung der Angeklagten H. und N." eingesetzt habe (UA S. 13).

    Dies trifft, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, schon deshalb nicht zu, weil - anders als in dem BGHSt 43, 293 zugrunde liegenden Fall - vorliegend ein Anspruch der Mitangeklagten auf Bezahlung nach Maßgabe der fingierten Belegungszahl gar nicht bestand und daher kein Bedarf für die Mittelverwendung gegeben war.

    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).

    b) Dasselbe gilt auch für den Tatvorwurf des Betrugs; die an BGHSt 43, 293, 299 orientierten Erwägungen des Landgerichts zur Dispositionsfähigkeit des Freistaats Thüringen und zur fehlenden Notwendigkeit einer gewichtigen Kreditaufnahme des Landes (UA S. 21 f.) gehen fehl, weil es schon an einer gleichwertigen Gegenleistung für die schädigende Vermögensverfügung fehlte.

  • BGH, 02.07.1997 - 2 StR 228/97

    Verfahren gegen Bingener Ex-Oberbürgermeister eingestellt

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01
    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).

    Aus der Vereinbarung ergab sich daher allenfalls eine vage Chance zukünftiger Vermögensmehrung für das vom Angeklagten M. zu betreuende Vermögen; diese stellte keinen den Nachteil unmittelbar ausgleichenden Vorteil dar (vgl. BGHSt 17, 147, 148; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38).

  • BGH, 21.10.1994 - 2 StR 328/94

    Unzulässigkeit von Hilfsbeweisanträgen

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01
    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).
  • BGH, 20.02.1962 - 1 StR 496/61
    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01
    Aus der Vereinbarung ergab sich daher allenfalls eine vage Chance zukünftiger Vermögensmehrung für das vom Angeklagten M. zu betreuende Vermögen; diese stellte keinen den Nachteil unmittelbar ausgleichenden Vorteil dar (vgl. BGHSt 17, 147, 148; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 38).
  • BGH, 14.12.2000 - 5 StR 123/00

    Freispruch eines Staatssekretärs und zweier Ministerialbeamter vom Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 17.04.2002 - 2 StR 531/01
    Bei der Beurteilung pflichtwidriger Verfügungen über Haushaltsmittel ist nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "letzten Endes" erreichbare Saldierung möglicher Vor- und Nachteile für das zu betreuende Vermögen abzustellen, sondern auf die einzelne Untreuehandlung (vgl. BGHSt 40, 287, 298; 43, 293, 296 f.; BGH NStZ 2001, 248, 251); es kommt für die Feststellung eines Vermögensschadens daher darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensnachteils dem Treugeber zugleich ein ausgleichender vermögenswerter Vorteil zufließt (BGH NStZ 1997, 543).
  • BGH, 17.09.2009 - 5 StR 521/08

    Verurteilungen des ehemaligen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und eines ehemaligen

    Im Übrigen hätte insoweit auch kein nur annähernd konkretisierbarer Vermögenswert vorgelegen, der zur Saldierung geeignet gewesen wäre (vgl. BGHSt 52, 323, 338; BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 52).
  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 592/10

    Verurteilung des Bürgermeisters und des Kämmerers einer Gemeinde wegen Untreue

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Untreue i.S.d. § 266 StGB auch bei Verstößen gegen haushaltsrechtliche Vorgaben oder Prinzipien gegeben sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2003 - 5 StR 448/02, NJW 2003, 2179; BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 5 StR 123/00, NStZ 2001, 248; BGH, Urteil vom 4. November 1997 - 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1994 - 2 StR 328/94, BGHSt 40, 287; BGH, Urteil vom 6. Mai 1986 - 4 StR 124/86, NStZ 1986, 455; BGH, Urteil vom 1. August 1984 - 2 StR 341/84, NStZ 1984, 549; vgl. auch Dierlamm in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219 ff.; Saliger in SSW, StGB, § 266 Rn. 94 ff. mwN).

    Auf das angestrebte oder erhoffte wirtschaftliche Gesamtergebnis am Ende des Haushaltsjahres kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01, NStZ-RR 2002, 237 mwN; Dierlamm in MünchKomm-StGB, § 266 Rn. 219).

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 294/04

    BGH bestätigt Freispruch eines ehemaligen Oberbürgermeisters der Stadt Schwerin

    b) Eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Schädigung der zu betreuenden Haushaltsmittel kommt insbesondere in Betracht, wenn ohne entsprechende Gegenleistung Zahlungen erfolgen, auf die im Rahmen vertraglich geregelter Rechtsverhältnisse ersichtlich kein Anspruch bestand (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 237 f.).
  • LG Braunschweig, 22.02.2008 - 6 KLs 20/07

    VW-Prozess gegen Volkert und Gebauer "Eigenbeleg, 300 Euro, eine Prostituierte

    Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber nur dann gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht ( BGH NStZ-RR 2002, 237/238; NStZ 1997, 543 [BGH 02.07.1997 - 2 StR 228/97] [BGH 02.07.1997 - 2 StR 228/97] ; NJW 1975, 1234/1235 [BGH 27.02.1975 - 4 StR 571/74] ).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.11.2008 - 3 KLs 501 Js 1777/08

    Untreue zum Nachteil einer Aktiengesellschaft: Heimliche finanzielle Förderung

    438Zwar führte die durch die verfahrensgegenständlichen Zahlungen unterstützte Tätigkeit des Angeklagten S dazu, dass die AUB am Ende in vielen Betriebsräten vertreten war und sich - wie in III 1 E beschrieben - finanzielle Vorteile für die eigentliche Unternehmenstätigkeit der Fa. Siemens AG ergaben; bei Beurteilung, ob ein Schaden entstanden ist, kann aber nicht auf das Gesamtergebnis einer Wirtschaftsperiode oder eine "unter dem Strich" erreichbare Saldierung abgestellt werden (vgl. BGH vom 17.4.2002, Az: 2 StR 531/01).
  • LG Braunschweig, 25.01.2007 - 6 KLs 48/06

    Zwei Jahre Haft auf Bewährung für Peter Hartz

    Ein gleichzeitig mit dem Schaden vorliegender und diesen ausgleichender Vorteil ist aber nur dann gegeben, wenn nicht nur eine Chance auf Vermögenszuwachs, sondern eine begründete Aussicht hierfür besteht ( BGH NStZ 1997, 543 [BGH 02.07.1997 - 2 StR 228/97] , [BGH 02.07.1997 - 2 StR 228/97] NStZ-RR 2002, 237, 238).
  • OVG Thüringen, 27.04.2010 - 2 ZKO 7/07

    Darlegungs- und Beweislastverteilung bei der Rückforderung überzahlter

    Dass die Kapazität von 500 Belegplätzen zum 1. April 1994 vorhanden gewesen sei, stehe ausweislich der Feststellungen des Landgerichts Mühlhausen im Urteil vom 22. Februar 2001 - 365 Js 41190/95 6 Kls -, die der Bundesgerichtshof in seiner nachfolgenden Entscheidung vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01 - unbeanstandet gelassen habe, fest.

    Die Berechnung des Landgerichts beruht zum Teil auf fiktiven Annahmen, insbesondere auch hinsichtlich der Zinslast, deren Berücksichtigungsfähigkeit im Übrigen fragwürdig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - 2 StR 531/01 -).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der pflichtwidrigen Tathandlung, also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach dieser Handlung (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.2002 - 2 StR 531/01 = NStZ-RR 2002, 237, 238).
  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 1 Ws 38/12

    Verwirklichung des Untreuetatbestandes durch einen Landrat, der einer

    Es kommt also weder objektiv noch subjektiv darauf an, ob sich "letzten Endes" ein Ausgleich einstellen wird (Fischer, a.a.O., Rn. 166 zu § 266; vgl. NStZ-RR 2002, 237).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02   

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https://dejure.org/2002,4780
BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02 (https://dejure.org/2002,4780)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2002 - 2 StR 133/02 (https://dejure.org/2002,4780)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2002 - 2 StR 133/02 (https://dejure.org/2002,4780)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 237 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.08.1984 - 3 StR 203/84

    Anforderungen an Verfahrensrügen hinsichtlich Aufklärungserfordernis und

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
    Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86).
  • BGH, 17.12.1986 - 2 StR 537/86

    Starfbarkeit wegen schweren räuberischen Diebstahls - Starfbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
    Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86).
  • BGH, 29.07.1992 - 3 StR 61/92

    Urteil - Urteilsformel - Drogen - Betäubungsmittel

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
    Da die gesetzlichen Überschriften bei § 223 StGB (Körperverletzung) und § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung) sich - anders als zum Beispiel bei §§ 315 c, 316, 323 a StGB - unterscheiden, ist bei Körperverletzung nur die fahrlässige Begehungsform im Tenor zu erwähnen (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92).
  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00

    Wegnahme mit Nötigungsmitteln im Sinne des § 249 Abs. 1 StGB; Schwerer

    Auszug aus BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02
    Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86).
  • BGH, 17.02.2021 - 2 StR 294/20

    Urteilsgründe (Darstellung der Strafzumessungserwägungen: Beschränkung auf

    Da nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges hingegen lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, bedarf der Zusatz vorsätzlicher Begehung keiner Aufnahme in die Urteilsformel (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 2 StR 133/02; BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 7).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.2015 - 2 (7) Ss 571/15

    Revision in Strafsachen: Revisionsrüge der Nichteröffnung eines förmlichen

    Bei der Körperverletzung nach § 223 StGB ist auch die vorsätzliche Tatbegehung angesichts der gesetzlichen Überschrift im Tenor nicht zu erwähnen (BGH, Beschluss vom 3.5.2002, 2 StR 133/02).
  • BGH, 20.05.2014 - 1 StR 90/14

    Urteilsbegründung (Erörterungsmangel); verminderte Schuldfähigkeit (verminderte

    Weil nach § 15 StGB zunächst nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, muss der Zusatz vorsätzlicher Tatbegehung hier nicht in die Urteilsformel aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, NStZ 1992, 546; Beschluss vom 3. Mai 2002 - 2 StR 133/02).
  • OLG Celle, 09.11.2018 - 1 Ss 63/17

    Bemessung der Höchstmengen bei kontinuierlichem Bezug von

    Da sich die Schuldform im zugrundeliegenden Straftatbestand des § 21 StVG auch nicht aus der gesetzlichen Überschrift ergibt, war demnach eine Änderung geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 03. Mai 2002 - 2 StR 133/02 -, juris).
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