Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 17.07.2002

Rechtsprechung
   BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02 (1)   

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https://dejure.org/2002,3640
BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02 (1) (https://dejure.org/2002,3640)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2002 - 4 StR 178/02 (1) (https://dejure.org/2002,3640)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 4 StR 178/02 (1) (https://dejure.org/2002,3640)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bestellung eines Beistandes; Möglichkeit der Verurteilung wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat als Mindestvoraussetzung für die Nebenklagebefugnis

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision

  • Judicialis

    StPO § 300; ; StPO § 395 Abs. 1 Nr. 2; ; StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 395
    Nebenklagebefugnis bei nur möglicherweise begangenem Nebenklagedelikt

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 395
    Nebenklagebefugnis bei nur möglicherweise begangenem Nebenklagedelikt

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 340
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.05.1999 - 1 ARs 4/99

    Akteneingang; Zuständigkeit bezüglich der Bestellung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02
    Für die Nebenklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5).
  • BGH, 30.05.2000 - 4 StR 24/00

    Bestellung eines Beistands nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO; Erstreckung auf die

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02
    Für die Nebenklagebefugnis reicht nämlich die - wenn auch nur geringe - Möglichkeit aus, daß der Angeklagte wegen einer nebenklagefähigen Katalogtat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ 2000, 552, 553; BGH NJW 1999, 2380; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 397a Rdn. 5).
  • BGH, 15.03.2001 - 3 StR 542/00

    Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand für die Nebenklage

    Auszug aus BGH, 18.06.2002 - 4 StR 178/02
    Der Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. beizuordnen, ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO auszulegen (vgl. auch BGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 542/00).
  • OLG Celle, 14.12.2016 - 2 Ws 267/16

    Strafverfahren gegen Jugendliche: Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage;

    Nach der zu den Voraussetzungen der Nebenklagebefugnis in Verfahren gegen Erwachsene nach § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO ergangenen Rechtsprechung, die auf die Nebenklagebefugnis in Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entsprechend anzuwenden ist, ist die Nebenklage bereits dann zuzulassen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 340; OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 204).
  • OLG Rostock, 25.04.2016 - 20 Ws 75/16

    Anschlussberechtigung eines Nebenklägers: Erfordernis der prozessualen Identität

    a) Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGHSt 51, 144; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl. 2015, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 7. Aufl. 2013, § 396 Rdnr. 5; zuletzt soweit ersichtlich: Senatsbeschluss vom 23.02.2016, 20 Ws 36/16, juris).
  • LG Hamburg, 23.04.2018 - 606 Qs 8/18

    Strafverfahren: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Nebenklage und Versagung

    Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht schon dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 396 Rn. 10).

    Die Nebenklagebefugnis setzt dagegen keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (RGSt 69, 244, 246; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 396 Rn. 10); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.4.2010 - 1 Ws 54/10).

    Die Nebenklage ist bereits dann zuzulassen, wenn auch nur die geringe Möglichkeit vorhanden ist, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Beschwerdeführers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 340; OLG Düsseldorf, NStZ 1997, 204).

  • OLG Frankfurt, 08.11.2016 - 3 Ws 784/16

    Nebenklage im verbundenen Verfahren

    Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 352; NStZ-RR 2002, 340 [BGH 18.06.2002 - 4 StR 178/02] m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 10.05.2005 - 2 Ws 28/05

    Bestellung des Verletztenbeistandes nur aufgrund ermittlungsfähigem Tatverdacht

    Diese Auffassung knüpft an die für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO herrschende Auffassung an, wonach die Bestellung eines Beistandes nicht davon abhängt, ob wertungsbedürftige, nach dem jeweiligen Verfahrensstand zu prüfende Voraussetzungen erfüllt sind, sondern eine Bestellung schon dann vorzunehmen ist, wenn auch nur die geringe Möglichkeit besteht, daß der Beschuldigte eine zum Anschluß als Nebenkläger berechtigende Straftat begangen hat (vgl. BGH in NStZ 2000, 552, 553, und NStZ-RR 2002, 340, jeweils m.w.N.; Hilger, a.a.O., § 397a Rdn. 5; Kurth, a.a.O., § 397a Rdn. 3; Meyer-Goßner, a.a.O., § 397a Rdn. 3; a.A. Velten, a.a.O., § 397a Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 19.04.2010 - 1 Ws 54/10

    Nebenklage: Zulassung trotz fehlenden hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich des

    8 Die Nebenklagebefugnis aus § 395 Abs. 1 StPO besteht schon dann, wenn nach der Sachlage oder aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten rechtlich möglich erscheint (vgl. RGSt 69, 244; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; ...-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 6. Aufl. 2008, § 396 Rdnr. 5).

    Die Nebenklagebefugnis setzt dagegen keinen dringenden oder auch nur hinreichenden Tatverdacht für eine zum Anschluss berechtigende Tat voraus (RGSt 69, 244, 246; BGH MDR (H) 1978, 461; BGH NStZ-RR 2002, 340; BGH NStZ-RR 2008, 352; LG Koblenz NJW 2004, 305; OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205; ...-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, § 396 Rdnr. 10; KK-Senge, StPO, 6. Aufl. 2008, § 396 Rdnr. 5); sie besteht sogar dann, wenn die tatsächliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verurteilung gering ist (vgl. LR-Wendisch, StPO, 25. Aufl. 1997 ff. § 395 Rdnr. 3, 5; KMR-Fezer, StPO, 8. Aufl. 1990 ff., § 395 Rdnr. 4).

  • OLG Hamm, 16.03.2005 - 3 Ws 127/05

    Nebenklage; Zulassung; Beiordnung; Beschwerde; Beiordnung eines

    Abgesehen davon, dass der Angeklagte in erster Instanz wegen der ihm zur Last gelegten Beleidigung verurteilt worden ist, ist die Nebenklage aufgrund einer Anschlusserklärung gem. § 396 StPO zuzulassen, wenn nach der Sachlage oder auf Grund des tatsächlichen Vorbringens des den Anschluss Erklärenden die Verurteilung wegen einer zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftat wenigstens rechtlich möglich erscheint (Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 396 StPO Rdnr. 10; BGH NStZ-RR 2002, 340 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02   

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https://dejure.org/2002,2740
OLG Hamm, 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02 (https://dejure.org/2002,2740)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02 (https://dejure.org/2002,2740)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 2 Ss OWi 443/02 (https://dejure.org/2002,2740)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfolgungsverjährung; Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheides; Kein schwerer Mangel bei teilweise falscher Geschäftsnummer durch offenkundiges Schreibversehen

  • Judicialis

    OWiG § 33

  • rewis.io
  • rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch einen Bußgeldbescheid

  • RA Kotz

    Bußgeldbescheid - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

  • rechtsportal.de

    OWiG § 33
    Verfolgungsverjährung; Zustellung des Bußgeldbescheides, Voraussetzungen einer wirksamen Zustellung; teilweise falsche Geschäftsnummer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Ersatzzustellung Bußgeldbescheid

  • IWW (Kurzinformation)

    Verjährung - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 340
  • NZV 2003, 298
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.11.1968 - I R 9/68

    Unwirksamkeit der Zustellung einer Entscheidung über einen außergerichtlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02
    Ein solcher - schwerer - Mangel wird z. B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer - gänzlich - fehlt ( vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207 ), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei.
  • OLG Nürnberg, 18.01.1963 - 4 U 154/62
    Auszug aus OLG Hamm, 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02
    Ein solcher - schwerer - Mangel wird z. B. angenommen, wenn die Geschäftsnummer - gänzlich - fehlt ( vgl. BFH NJW 1969, 1136; OLG Nürnberg NJW 1963, 1207 ), weil dann die Nämlichkeit und der unveränderte Inhalt der Sendung nicht gewährleistet sei.
  • OLG Hamm, 05.12.2003 - 2 Ss OWi 702/03

    Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; mehrere

    Die mitgeteilten Zeitabstände zwischen den Geschwindigkeitsüberschreitungen trennen diese derart voneinander ab, dass sie Zäsuren darstellen, die es nicht erlauben, alle vom Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder zumindest die Geschwindigkeitsüberschreitungen eines Tages als einheitliches Geschehen zu verbinden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2002 in 2 Ss OWi 443/02 und 20. September 1999 in 2 Ss OWi 761/99 m.w.N. sowie OLG Hamm, Beschluss vom 28. Juni 2003 in 3 Ss OWi 182/03 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.01.2006 - 2 Ss OWi 873/05

    Verjährung; Zulassung der Rechtsbeschwerde; Zustellung; Wirksamkeit;

    Die Rechtsbeschwerde übersieht nämlich, dass zwar im Hinblick auf die Entscheidung des Senats in 2 Ss OWi 443/02 (VA 2002, 158 = DAR 2002, 465 = NStZ-RR 2002, 340 = VRS 103, 382 = NZV 2003, 298) möglicherweise die Zustellung des Bußgeldbescheides vom 11. April 2005 unwirksam war, weil das Aktenzeichen des Verfahrens nicht auch auf dem Briefumschlag abgedruckt war.
  • OLG Brandenburg, 07.11.2005 - 1 Ss OWi 239 B/05

    Zustellung im Bußgeldverfahren: Verneinung eines Zustellungsmangels bei

    Deshalb setzt die Wirksamkeit der Zustellung eines Bußgeldbescheids grundsätzlich voraus, dass auf dem Zustellungsumschlag das betreffende Aktenzeichen vermerkt ist (OLG Koblenz ZfS 2004, 285; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 340; Göhler, aaO. § 51 Rdnr. 9).
  • OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05

    Anforderungen an den Nachweis der Ersatzzustellung durch Einlegen in den

    Dies wird (bislang) in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise bei schwerwiegenden Mängeln der Zustellungsurkunde angenommen (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2002, 465 = NStZ-RR 2002, 340 = VRS 103, 382 = NZV 2003, 298 = NStZ 2004, 20 [K]; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 51 Rdnr. 20; Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 25; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 37 Rdnr. 26; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 182 Rdnr. 19).
  • OLG Köln, 22.09.2006 - 82 Ss OWi 65/06
    (SenE v. 13.03.2001 - Ss 56/01 Z - SenE v. 29.07.1997 - Ss 187/97 (Z) - SenE v. 12.01.1999 - Ss 589/98 (B) - SenE v. 24.08.2001 - Ss 300/01 Z - OLG Hamm NStZ-RR 2002, 340).
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