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   OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02   

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OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02 (https://dejure.org/2002,2885)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.08.2002 - 2 Ss 348/02 (https://dejure.org/2002,2885)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. August 2002 - 2 Ss 348/02 (https://dejure.org/2002,2885)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensrüge wegen Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung; Beweisverbot trotz fehlenden Widerspruchs in der Hauptverhandlung ; Unzulässigkeit einer mittelbaren Verwertung ; Spontanäußerung

  • Judicialis

    StPO § 136; ; StPO § ... 136 a; ; StPO § 252; ; StPO § 238 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; ; StGB § 249 Abs. 1; ; StGB § 46 a Nr. 1; ; StGB § 46 a Nr. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Hauptverhandlung - Zulässig: Rüge des Beweisverwertungsverbots des § 252 StPO erst in der Revision

Papierfundstellen

  • NStZ 2003, 107
  • NStZ-RR 2002, 370
  • StV 2002, 592
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99

    Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Auch eine Präklusion der Rüge wegen Verzichts auf den in § 238 Abs. 2 StPO vorgesehenen Zwischenrechtsbehelf scheidet bei Eingriffen in die Entschließungsfreiheit eines Zeugen, dem der Gesetzgeber zu seinem Schutz ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt hat, aus (vgl. insoweit BGHSt 45, 203, 205 mit weiteren Nachweisen).

    Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

  • BGH, 29.05.1996 - 3 StR 157/96

    Richterliche Vernehmungsniederschrift - Angehöriger - Hauptverhandlung -

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    § 252 StPO ordnet ein Beweisverbot an, welches von den Verfahrensbeteiligten nicht abbedungen werden kann (vgl. BGHSt 10, 77, 79; BGH StV 1998, 470; NStZ 1997, 95 96 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 252 Rn. 12).

    Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

  • BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00

    Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Diesbezüglich kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 2001, 386; StraFo 2001, 86, 87; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGH StV 1995, 564; BGH NStZ 1993, 142, 143; Kuckein, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 39).

    Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).

  • BGH, 20.02.1997 - 4 StR 598/96

    Faires Verfahren (Analogie; keine Berechtigung des Beschuldigten zur Anwesenheit

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 23.04.1996 - 4 StR 156/96

    Minder schwerer Fall - Schuldspruch begründende Merkmale - Zu Lasten des

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Nur hierdurch kann das Gesamtbild gewonnen werden, dass für die Beurteilung der Frage, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre, erforderlich ist (vgl. nur BGHSt 26, 97 f.; BGH NStZ-RR 1996, 228; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rn. 85 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 20.08.1998 - 2 Ss 972/98

    Lückenhafte Urteilsfeststellungen, Alkoholisierung, Verminderte Schuldfähigkeit,

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Letzteres wäre, wie der Senat an anderer Stelle bereits entschieden hat, zumindest erforderlich gewesen (vgl. Beschluss des Senats vom 20. August 1998 in 2 Ss 972/98 = StV 1999, 89).
  • BGH, 20.07.1995 - 1 StR 338/95

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge - Darlegung von Tatsachen - Verfahrensverstoß -

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Diesbezüglich kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 2001, 386; StraFo 2001, 86, 87; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGH StV 1995, 564; BGH NStZ 1993, 142, 143; Kuckein, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 39).
  • BGH, 19.09.1996 - 1 StR 487/96

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme - Erklärungsbewußtsein

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Diesbezüglich kann aber aufgrund der umfassend erhobenen Sachrüge der Inhalt des Urteils ergänzend berücksichtigt werden (vgl. BGH StV 2001, 386; StraFo 2001, 86, 87; BGH bei Kusch NStZ 1997, 378; BGH StV 1995, 564; BGH NStZ 1993, 142, 143; Kuckein, in Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., § 344 Rn. 39).
  • BGH, 12.07.1956 - 4 StR 236/56

    Zulässigkeit der Verlesung der Niederschrift eines in der Hauptverhandlung nach §

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    § 252 StPO ordnet ein Beweisverbot an, welches von den Verfahrensbeteiligten nicht abbedungen werden kann (vgl. BGHSt 10, 77, 79; BGH StV 1998, 470; NStZ 1997, 95 96 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 252 Rn. 12).
  • BGH, 18.01.2000 - 1 StR 589/99

    Verwertungsverbot; Überzeugungsbildung; Verbot der Protokollverlesung nach

    Auszug aus OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ss 348/02
    Die Vorschrift verbietet nach allgemeiner Meinung - über ihren Wortlaut hinaus - nicht allein die Verlesung der früheren Aussage eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, sondern enthält ein umfassendes Beweisverwertungsverbot des Inhalts, dass es bei berechtigter Zeugnisverweigerung schlechterdings unzulässig ist, eine frühere Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen (so schon BGHSt 2, 99 104 f.; vgl. zuletzt BGHSt 45, 203, 205; BGH StraFo 2001, 86, 87; StV 2000, 236; JR 1998, 165, 167 f.; StV 1996, 522, 523; NStZ 1994, 593, 594; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

  • BGH, 15.01.1952 - 1 StR 341/51
  • BGH, 21.07.1994 - 1 StR 83/94

    Zeugnisverweigerungsrecht und V-Mann

  • OLG Hamm, 24.05.2011 - 2 RVs 20/11

    Spontanäußerung, Verwertbarkeit, Zeugnisverweigerung

    Zur weitest möglichen Gewährleistung dieses Schutzes ist § 252 StPO über seinen Wortlaut hinaus daher nicht nur ein Verlesungsverbot, sondern auch ein allgemeines Verwertungsverbot zu entnehmen, mit der Folge, dass in der Hauptverhandlung grundsätzlich auch Verhörspersonen nicht zum Inhalt früherer Vernehmungen des nunmehr sein Zeugnis verweigernden Zeugen gehört werden dürfen (BGHSt 45, 203, 205 m.w.N.; 46, 189, 190; OLG Hamm, StV 2002, 592; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 21. September 2010, a.a.O.).

    Nach ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einem Notruf um keine Vernehmung im Sinne von § 252 StPO, sondern um eine spontane Bekundung aus freien Stücken und ein Verlangen nach behördlichem Einschreiten (BGH NJW 1998, 2229; StV 1988, 46, 47; NStZ 1986, 232; OLG München StRR 2009, 388; OLG Hamm, StV 2002, 592, 593).

    Auch insoweit lag keine Vernehmung der Geschädigten i.S.v. § 252 StPO vor, sondern es handelte sich um verwertbare, aus freien Stücken getätigte Spontanäußerungen der Zeugin T vor Beginn der später im Wohnzimmer durchgeführten Vernehmung (vgl. BGH, StV 1998; 360; StV 1988, 46; NJW 1980, 2142; OLG München, StRR 2009; 203; OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 370).

    Dieser im Rahmen des § 252 StPO rechtlich nicht einmal notwendige Widerspruch in der Hauptverhandlung (vgl. OLG Hamm, StV 2002, 592) bedurfte keiner ausdrücklichen Bescheidung durch die Berufungskammer.

  • OLG Saarbrücken, 06.02.2008 - Ss 70/07

    "Spontanäußerung" der Ehefrau eines Beschuldigten unterliegt keinem

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLGSt …
  • BGH, 14.10.2009 - 2 StR 205/09

    Schriftliches Sachverständigengutachten und Recht auf ein faires Strafverfahren

    Der Symptomcharakter der Anlasstaten, der Voraussetzung für die Annahme eines Hangs ist (vgl. BGH NStZ 2003, 107; NStZ-RR 2007, 10 f.; Fischer StGB 56. Aufl. § 66 Rn. 29 m.w.N.), ist vom Tatrichter nicht konkret belegt, sondern nur in eher allgemeiner Form behauptet.
  • OLG Saarbrücken, 06.05.2014 - Ss (B) 82/12

    Bußgeldverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Anordnung eines

    Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die der Angehörige von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, "spontan" und "aus freien Stücken" abgegeben hat (vgl. BGHSt 1, 373, 375; 29, 230, 232; 36, 384, 389; 40, 211, 215; NStZ 1986, 232; NStZ 1998, 26; NJW 1998, 2229; NStZ 2007, 712; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 370; BayObLG VRS 59, 205; Senatsbeschluss a.a.O., Meyer-Goßner, a.a.O., § 252 Rn. 8 m.w.N.).
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