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   OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02   

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https://dejure.org/2002,4555
OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 (https://dejure.org/2002,4555)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 (https://dejure.org/2002,4555)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Januar 2002 - 2 Ws 11/02 (https://dejure.org/2002,4555)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung einer Frist; Vorlage von Akten; Dieselbe Tat; Fluchtgefahr

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 112

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121 § 112
    Haftprüfung durch das OLG; Berechnung der Frist für die Vorlage der Akten beim OLG; Begriff derselben Tat; Fluchtgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 382
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Koblenz, 01.03.1982 - 1 HEs 8/82

    Rechtsschutzbedürfnis für ein Haftprüfungsverfahren wegen nicht abgeurteilter

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Diese Verfahrenssituation bei zwei Haftbefehlen ist mit derjenigen der Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten erlassenen Haftbefehl vergleichbar, in dem das Verfahren gem. §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst ist, wenn (und solange) der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilte Tat betrifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflg., § 121 Rdziff. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflg., § 121 Rdziff. 22; OLG Koblenz NStZ 82, 343; OLG Hamm NStZ 85, 425; a.M. KK StPO, 4. Auflg., § 121, Rdziff. 25 m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 27.01.1997 - Ws 61/97

    Fristberechnung bei § 121 StPO

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Frankfurt, 13.10.1987 - 1 HEs 238/87
    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der vorliegende Fall ist mit dem, der der Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ 1988, 90 f. zugrunde lag, nicht identisch.
  • OLG Hamburg, 29.08.1989 - 1 Ws 243/89
    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Hamm, 22.11.1984 - 3 BL 809/84
    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Diese Verfahrenssituation bei zwei Haftbefehlen ist mit derjenigen der Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten erlassenen Haftbefehl vergleichbar, in dem das Verfahren gem. §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst ist, wenn (und solange) der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilte Tat betrifft (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflg., § 121 Rdziff. 10; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflg., § 121 Rdziff. 22; OLG Koblenz NStZ 82, 343; OLG Hamm NStZ 85, 425; a.M. KK StPO, 4. Auflg., § 121, Rdziff. 25 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.03.1990 - 1 HEs 259/88
    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.1988 - 3 Ws 758/88
    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Jena, 25.08.1997 - 1 HEs 63/97

    Rechtfertigender wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Celle, 31.08.1987 - HEs 49/87

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Voraussetzungen der Untersuchungshaft;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2002 - 2 Ws 11/02
    Der Begriff "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO ist nämlich nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur so zu verstehen, dass ihr alle Straftaten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an zuzurechnen sind, in dem sie angesichts des zu bejahenden dringenden Tatverdachts gegen den Beschuldigten "bekannt" gewesen sind und daher, einen Haftgrund unterstellt, in einen Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (vgl. Beschluss des Senats vom 21. April 1998 in 2 BL 62/98, StV 1998, 555; OLG Celle NStZ 1987, 571; OLG Düsseldorf StV 1989, 256; OLG Hamburg StV 1989, 489; OLG Frankfurt NJW 1990, 2144; Brandenburgisches OLG StV 1997, 537; OLG Bremen StV 1998, 141; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., § 121 Rdnr. 12).
  • OLG Oldenburg, 25.01.2021 - 1 HEs 1/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Flucht- und

    Dies gilt auch dann, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, ohne dass es auf eine Verbindung der Verfahren oder der Möglichkeit einer solchen ankommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - 2 Ws 147/05 , juris Rn. 8; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 HEs 6/15 , juris Rn. 7 jew. m.w.N.).

    Die Verurteilung wegen einer Tat aus dem Bereich des "erweiterten Tatbegriffs" lässt die Voraussetzungen für ein Haftprüfungsverfahren auch wegen der anderen, noch nicht abgeurteilten Taten aus diesem Bereich entfallen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 01.03.1982 - 1 HEs 8/82 , NStZ 1982, 343; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - 2 Ws 147/05 , juris Rn. 10; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 HEs 6/15 , juris Rn. 10; Krauß, BeckOK-StPO [38. Ed.], § 121 Rn. 5; Posthoff, in HK-StPO6, § 121 Rn. 14; Schultheis, in KK-StPO8, § 121 Rn. 5a).

    Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - zwei Haftbefehle existieren, zwischen den den Haftbefehlen zugrundeliegenden Taten Tatidentität im Sinne des § 121 StPO besteht und solange der Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilten Taten betrifft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 f.; Beschluss vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 , juris Rn. 21; Krauß a.a.O.; Schultheiß a.a.O.).

    Der Zeitraum ab Verkündung des Urteils des Amtsgerichts Meppen am 14. Oktober 2020 bis zur Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht Osnabrück am 3. Dezember 2020 ist demzufolge in die Berechnung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO bezüglich des Haftbefehls des Amtsgerichts Osnabrück vom 25. Mai 2020 nicht mit einzubeziehen (vgl. zur Fristberechnung OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 [383]; Beschluss vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 , juris Rn. 22; OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - 2 Ws 147/05 , juris Rn. 14).

    dd) Nach alledem ergibt sich - ausgehend von dem Zeitraum zwischen der frühestmöglichen Einbeziehung der dem Haftbefehl vom 25. Mai 2020 zugrundeliegenden Taten in den Haftbefehl des Amtsgerichts Osnabrück vom 24. Februar 2020, mithin dem 5. Mai 2020, bis zu dem Tag, an dem das Urteil verkündet wurde, also am 14. Oktober 2020 [insgesamt fünf Monate und acht Tage], sowie dem Zeitraum ab dem Tag der Aufhebung des Haftbefehls in Gestalt des Haftfortdauerbeschlusses am 3. Dezember 2020 - ein Ablauf der Sechs-Monats-Frist [nach weiteren 22 Tagen] am 25. Dezember 2020 (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002 - 2 Ws 11/02 , NStZ-RR 2002, 382 [383]; Beschluss vom 07.08.2018 - 2 Ws 93/18 , juris Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 23.12.2015 - 2 HEs 6/15 , juris Rn. 11).

  • OLG Hamburg, 07.07.2005 - 2 Ws 147/05

    Untersuchungshaft: Keine Haftprüfung bei Erlass eines Urteils wegen eines

    Nach insbesondere auch der neueren Rechtsprechung umfasst der Begriff alle Taten eines Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; das gilt auch, wenn wegen der Taten (im Sinne des § 264 StPO) mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind, ohne dass es auf eine Verbindung oder deren Möglichkeit ankommt (vgl. nur HansOLG Hamburg, StV 1989, 489; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 382; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 121 Rn. 11, 12; Boujong in KK-StPO, 5. Aufl., § 121 Rn. 11; Hilger in LR-StPO, 25. Aufl., § 121 Rn. 16; Lemke in HK-StPO, 3. Aufl., § 121 Rn. 9; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 121 Rn. 4).

    Für die Prüfung steht aber das Beschwerdeverfahren als Grundverfahren offen, welches weitergehenden Rechtsschutz mit unmittelbarer Außenwirkung zur Verfügung stellt (siehe zu alledem OLG Koblenz, NStZ 1982, 343 m.abl.Anm. Dünnebier; OLG Hamm, NStZ 1985, 425 f.; OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 382 f.; Wankel in KMR-StPO, § 121 Rn. 6, 7 a; Meyer-Goßner, a.a.O., § 121 Rn. 10; Krause in AK-StPO, § 121 Rn. 11; Lemke, a.a.O., § 121 Rn. 8; Pfeiffer, a.a.O., § 121 Rn. 3; ähnlich OLG Oldenburg, MDR 1974, 60; OLG Karlsruhe, MDR 1994, 191 f.).

    Folge dessen ist, dass zumindest der Zeitraum vom 31. Januar 2005 (Urteilsverkündung) bis 6. April 2005 (Einstellung des Verfahrens 3002 Js 48/04 und Aufhebung des Haftbefehls vom 26. Mai 2004) nicht in die Fristberechnung einzubeziehen ist (siehe zu dieser Berechnungsweise OLG Hamm, NStZ-RR 2002, 382 f.).

  • OLG Celle, 23.12.2015 - 2 HEs 6/15

    Besondere Haftprüfung nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in einem

    Dies gilt auch dann, wenn wegen der Taten mehrere Ermittlungsverfahren anhängig sind (OLG Hamm, Beschl. v. 21.01.2002, 2 Ws 11/02; Meyer-Goßner/Schmitt, 58. Aufl., § 121, Rn. 13.).

    Die Verurteilung wegen einer Tat aus dem Bereich des "erweiterten Tatbegriffs" hat zur Folge, dass auch wegen der anderen Taten aus diesem Bereich eine Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht mehr erfolgt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 21.1.2002, 2 Ws 11/02, das dies auf fehlendes Rechtsschutzbedürfnis stützt; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121, Rn. 5a mwN; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 10 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 3 Ws 460/03

    Fristbeginn bei Erlass eines neuen oder erweiterten Haftbefehls; Auslegung des

    Vielmehr fallen nach überwiegender Ansicht unter "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (OLG Koblenz (1. Senat) NStZ-RR 2001, 152 und StV 2000, 629 sowie Beschluss vom 14. November 2000 - (1) 4420 BL - III - 83/00; KG Beschluss vom 21. Januar 2002 - (4) 1 HEs 15/02 - 17/02 und Beschluss vom 19. Juli 2000 - (4) 1 HEs 131/00 - 78/00 sowie NStZ-RR 1997, 75; OLG Karlsruhe (3. Senat) StV 2000, 513; OLG Stuttgart StV 1999, 101; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 182; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 und StV 1998, 555; OLG Brandenburg StV 1997, 536; OLG Düsseldorf (1. Senat) StV 1996, 553 und StV 1996, 557; OLG Düsseldorf (2. Senat) StV 1996, 493; OLG Frankfurt StV 1993, 595 und NJW 1990, 2144; OLG Hamburg StV 1989, 489; Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, § 121 Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 121 Rn. 12 ff.; Boujong, a.a.O. § 121 Rn. 11; Summa NStZ 2002, 69).
  • OLG Hamburg, 13.12.2018 - 2 Ws 221/18

    Untersuchungshaft: Haftprüfungsverfahren bei mehreren Taten

    Neben den vorstehenden systematischen und teleologischen Erwägungen spricht hierfür auch, dass in der vorgenannten Verfahrenskonstellation die Überprüfung des derzeit vollstreckten Haftbefehls nach §§ 121, 122 StPO, hinsichtlich dessen zugrunde liegender Taten die Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat, auch bei dessen Aufhebung nicht zu einer Haftentlassung, sondern lediglich dazu führen kann, dass nunmehr ein anderer, zuvor nur im Wege der Überhaftnotierung wirksam gewordener Haftbefehl vollzogen wird, der seinerseits für die Dauer der laufenden Hauptverhandlung wegen § 121 Abs. 3 Satz 2 StPO der Überprüfung nach §§ 121, 122 StPO nicht unterliegt (vgl. zu insoweit parallel verlaufenden Überlegungen für den Fall, dass hinsichtlich eines Teils "derselben Tat" i. S. d. § 121 StPO bereits ein Urteil ergangen ist und die Untersuchungshaft zumindest auch wegen der abgeurteilten Taten noch fortdauert: Senat, Beschl. v. 7. Juli 2005, Az.: 2 Ws 147/05 (juris); OLG Hamm NStZ-RR 2002, 382 f.; OLG Koblenz NStZ 1982, 343; OLG Hamm NStZ 1985, 425; Schmitt aaO. Rn. 10).
  • OLG Hamm, 30.06.2009 - 2 OBL 26/09

    Unterbringungsbefehl, dieselbe Tat, Begriff; neue Taten; neuer

    Die herrschende Gegenmeinung, der sich auch der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, legt den Tatbegriff des § 121 StPO weiter aus und hält für entscheidend, ob bei Erlass eines Haftbefehls dringender Tatverdacht hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten bestand, so dass diese in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können (sogenannter erweiterter Tatbegriff - vergleiche dazu: Senatsbeschlüsse vom 21. April 1998 - 2 BL 62/98 -, zitiert nach juris Rn. 12, abgedruckt in: StV 1998, 555 und vom 21. Januar 2002 - 2 Ws 11/02 -, zitiert nach juris Rn. 11, abgedruckt in: NStZ-RR 2002, 382 - 383; OLG Hamm, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 OBL 84/06 - 1 Ws 591/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Juni 2007 - 4 HEs 86/07 -, zitiert nach juris 6), wobei es nach einer Variante dieser Auffassung bei verschiedenen Ermittlungsverfahren auf die theoretische Möglichkeit einer Verbindung ankommen soll (vergleiche zum Beispiel: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2000 - 3 HEs 112/00 -, zitiert nach juris Rn. 8 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 07.08.2018 - 2 Ws 93/18

    Haftprüfung bei Aburteilung von einzelnen Straftaten aus mehreren Haftbefehlen

    Kommt es zu einer solchen Teilabtrennung von Taten aus einem wegen mehrerer Straftaten i.S.d. § 264 StPO erlassenen Haftbefehls und ergeht bzgl. der abgetrennten Taten ein auf Freiheitsentziehung lautendes Urteil und betrifft der anschließende Vollzug des Haftbefehls auch die bereits abgeurteilten Taten, ist ein Verfahren gemäß den §§ 121, 122 StPO nicht veranlasst, und zwar auch (nicht) bezüglich der noch nicht abgeurteilten Taten (KK-StPO/Schultheis, a.a.O., § 121 Rn. 5a; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 121 Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2002, 2 Ws 11/02, zitiert bei Juris, Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.09.2007 - 2 Ws 264/07

    Haftprüfung; Sechs-Monats-Frist; Dieselbe Tat; Begriff

    Da eine solche Verfahrensweise mit dem Schutzzweck des § 121 Abs. 1 StPO nicht zu vereinbaren wäre, besteht Einigkeit, dass eine weitergehende Auslegung des Begriffs "derselben Tat" erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf StV 2004, 496 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung; vgl. auch noch Senat in StV 1998, 555 und auch noch in NStZ-RR 2002, 382; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 121 Rn. 11 ff.).
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