Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 22.03.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01   

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BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01 (https://dejure.org/2001,7745)
BVerfG, Entscheidung vom 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01 (https://dejure.org/2001,7745)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 (https://dejure.org/2001,7745)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 45
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvR 1092/84

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Weingesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch aufhebende und zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [67 f.]; 101, 106 [120]).

    Die Rechtsausführungen in den Gründen des angegriffenen Revisionsurteils sind für sich allein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im Rechtssinn zu beschweren (vgl. BVerfGE 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [68]).

  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch aufhebende und zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [67 f.]; 101, 106 [120]).

    Die Rechtsausführungen in den Gründen des angegriffenen Revisionsurteils sind für sich allein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im Rechtssinn zu beschweren (vgl. BVerfGE 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [68]).

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 (BVerfGE 75, 369 = NJW 1987, S. 2661) und vom 26. Juni 1990 (BVerfGE 82, 236 = NJW 1991, S. 91) ergibt sich nichts anderes.

    Nur hinsichtlich des vom Revisionsgericht jeweils bestätigten Schuldausspruchs sah das Bundesverfassungsgericht die hiervon belasteten Beschwerdeführer als im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG unmittelbar beschwert an (vgl. BVerfGE 75, 369 [375]; 82, 236 [258]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 761/67

    Keine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch aufhebende und zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [67 f.]; 101, 106 [120]).

    Die Rechtsausführungen in den Gründen des angegriffenen Revisionsurteils sind für sich allein nicht geeignet, die Beschwerdeführerin im Rechtssinn zu beschweren (vgl. BVerfGE 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [68]).

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Aus den von der Beschwerdeführerin zitierten Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 (BVerfGE 75, 369 = NJW 1987, S. 2661) und vom 26. Juni 1990 (BVerfGE 82, 236 = NJW 1991, S. 91) ergibt sich nichts anderes.

    Nur hinsichtlich des vom Revisionsgericht jeweils bestätigten Schuldausspruchs sah das Bundesverfassungsgericht die hiervon belasteten Beschwerdeführer als im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG unmittelbar beschwert an (vgl. BVerfGE 75, 369 [375]; 82, 236 [258]).

  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch aufhebende und zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [67 f.]; 101, 106 [120]).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Zwischenentscheidungen, zu denen auch aufhebende und zurückverweisende revisionsgerichtliche Entscheidungen zählen, grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 322 [324 f.]; 8, 222 [224 f.]; 31, 55 [56 f.]; 78, 58 [67 f.]; 101, 106 [120]).
  • BGH, 12.06.2001 - 5 StR 606/00

    Meerane; Kinderheim; Verletzung von Erziehungspflichten; Freiheitsberaubung;

    Auszug aus BVerfG, 03.10.2001 - 2 BvR 1198/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau L ... - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Reinhard Lochmann und Koll., Talstraße 5, 08371 Glauchau - gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 2001 - 5 StR 606/00 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Oktober 2001 einstimmig beschlossen:.
  • BVerfG, 02.10.2007 - 2 BvR 1508/07

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Großen Senats für

    Dem Beschwerdeführer entsteht durch die angegriffene Entscheidung auch kein endgültiger Nachteil, der in Anwendung der für Zwischenentscheidungen entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2002, S. 45 f.) ihre Anfechtbarkeit gebieten würde.
  • BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 2343/06

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen eine aufhebende und

    Zum Freispruch können prozessuale und materiell-rechtliche Gründe führen, die nicht an der von § 358 Abs. 1 StPO vermittelten Bindungswirkung teilhaben (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Oktober 2001 - 2 BvR 1198/01 -, NStZ-RR 2001, S. 45 ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,6153
OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01 (https://dejure.org/2001,6153)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.03.2001 - 3 Ws 44/01 (https://dejure.org/2001,6153)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. März 2001 - 3 Ws 44/01 (https://dejure.org/2001,6153)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Beschwerde; Gegenvorstellung; Umdeutung; Schwerwiegender Mangel ; Anforderungen an eine Entscheidung ; Gefahrenprognose; DNA-Identifizierung

  • Judicialis

    StPO § 296; ; StPO § 304; ; StPO § 310; ; StPO § 81 g; ; DNA-IFG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 296 § 304 § 310 § 81 g; DNA-IFG § 2 Abs. 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Baden-Baden - 1 Qs 167/00
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 45
  • StV 2002, 59
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.1999 - 2 ARs 109/99

    Keine außerordentliche Beschwerde im Strafverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01
    Eine weitere Beschwerde wird auch nicht durch den von dem Verurteilten geltend gemachten Verstoss gegen Verfassungsrecht d.h. gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet (vgl. nur BGH NStZ 1999, 414; OLG Düsseldorf NJW 1991, 2434; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 310 Rdnr. 1).
  • OLG Düsseldorf, 20.02.1991 - 3 Ws 17/91
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01
    Eine weitere Beschwerde wird auch nicht durch den von dem Verurteilten geltend gemachten Verstoss gegen Verfassungsrecht d.h. gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eröffnet (vgl. nur BGH NStZ 1999, 414; OLG Düsseldorf NJW 1991, 2434; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 310 Rdnr. 1).
  • OLG Stuttgart, 06.12.1995 - 1 Ws 199/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01
    Allerdings kann die Gegenvorstellung ausnahmsweise für statthaft erachtet werden, wenn der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Verfahrensfehler wie z. B. die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, der ihn in seinen Grundrechten verletzt, und durch die Heilung des Verstoßes eine Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann (OLG Stuttgart Die Justiz 1996, 147; KK-Ruß StPO 4. Aufl. vor § 296 Rdnr. 4 a.E.).
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.03.2001 - 3 Ws 44/01
    Wegen der Erfordernisse einer tragfähig begründeten Entscheidung nach § 2 Abs. 1 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO verweist der Senat auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2000 (2 BvR 1771/99 [richtig: 2 BvR 1741/99 - d. Red.] u.a.).
  • OLG Karlsruhe, 20.01.2003 - 1 Ws 391/02

    Mündliche Anhörung des Betroffenen bei Bewährungsverstoß - Nachträgliche

    Über diese ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine erneute Prüfung aber auch dann veranlasst, wenn der Beschwerdeführer einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, wie etwa die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beanstandet, eine Grundrechtsverletzung in Betracht kommt und durch die Heilung des Verstoßes eine Verfassungsbeschwerde vermieden werden kann (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 45; Senat, Beschluss vom 12.12.2002, 1 Ws 361/02; OLG Stuttgart Die Justiz 1996, 147; KK-Ruß, StPO, 4. Aufl. 1999, Vor § 296 Rn. 4 a.E.).
  • LG Amberg, 09.02.2015 - 11 Qs 5/15

    Durchsuchung wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über

    Das Beschwerdegericht ist an seine formell rechtskräftige Entscheidung gebunden und nicht befugt, die Entscheidung zu überprüfen, aufzuheben oder zu ändern (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.03.2001, NStZ-RR 2002, 45).
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