Rechtsprechung
OLG Dresden, 19.10.2001 - 1 AK 132/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Berücksichtigung der Zeit der Unterbringung des Angeschuldigten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist; Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der ersten Haftprüfung; Aufhebung des Haftbefehls bei ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StPO § 81 § 121 Abs. 1
Berechnung der 6-Monats-Frist für die Haftfortdauer; Berücksichtigung von Zeiten der Unterbringung
Verfahrensgang
- AG Dresden - 306 Js 62901/00
- AG Dresden, 04.10.2001 - 200 Ls 306 Js 62901/00
- OLG Dresden, 19.10.2001 - 1 AK 132/01
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 60
- StV 2002, 149
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 20.11.2003 - 68-IV-03 Veranlassung zur Auseinandersetzung bestand umso mehr, als vermeidbare Verzögerungen im Zusammenhang mit der Erstellung von Sachverständigengutachten generell mindestens bedenklich sind (vgl. nur OLG Celle, NdsRpfl 2002, 369) und es nach verbreiteter Ansicht in Haftsachen erforderlich ist, genaue Absprachen darüber zu treffen, in welcher Frist das Gutachten zu erstatten ist, die zügige Gutachtenerstellung fortwährend zu kontrollieren und erforderlichenfalls gemäß § 77 StPO Ordnungsmittel gegen den Sachverständigen anzudrohen oder auch festzusetzen (vgl. OLG Dresden, StV 2002, 149 f.; OLG Braunschweig, NdsRpfl 1998, 296 f.; OLG Bremen, StV 1997, 143 f.; OLG Düsseldorf, NJW 1996, 2588 und StV 1998, 559 [560]; OLG Hamm, StV 2000, 629 [630]; OLG Jena, StraFo 1997, 318 f. und StV 1998, 560 [561 f.]; OLG Zweibrücken, StV 1994, 89 f.).
- OLG Karlsruhe, 23.03.2004 - 1 Ss 91/03
Strafverfahren: Beweisantrag auf Einholung eines weiteren …
Insoweit bestehen Zweifel, ob die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten, bestehend aus Einsatzstrafen von zwei bzw. eineinhalb Monaten, hierfür einen gerechten Schuldausgleich darstellt und eine solche Sanktion nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt (OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825 f. m.w.N.: geringfügiger Besitz von Betäubungsmitteln zum Eigenverbrauch; OLG Braunschweig NStZ-RR 2002, 60 f: Diebstahl einer Ware mit nur geringfügigem Wert; vgl. allg. BVerfGE 50, 205 ff., 215), zumal dem Angeklagten bei Verhängung einer Freiheitsstrafe der Widerruf der bislang zur Bewährung ausgesetzten Strafe droht (vgl. etwa OLG Hamm StV 1998, 600).