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Rechtsprechung
   BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1463
BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01 (1) (https://dejure.org/2001,1463)
BGH, Entscheidung vom 29.08.2001 - 2 StR 276/01 (1) (https://dejure.org/2001,1463)
BGH, Entscheidung vom 29. August 2001 - 2 StR 276/01 (1) (https://dejure.org/2001,1463)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 177 StGB; § 46 StGB
    Vergewaltigung (in der Ehe); Verwendung eines anderen gefährlichen Werkzeugs; Minder schwerer Fall (Gesamtwürdigung); Strafzumessung (Kulturbedingt geringere Hemmschwelle)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Revisionsrüge hinsichtlich des Strafausspruchs - Anforderungen an minder schweren Fall der Vergewaltigung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs - Langjährige eheliche Beziehung und zweijähiges Ausbleiben von sexuellen Kontakten als Strafmilderungsgründe

  • Judicialis

    StGB § 177 Abs. 5; ; StGB § 177 Abs. 1; ; StGB § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StGB § 177 Abs. 2; ; StGB § 177 Abs. 4 Nr. 1 StG; ; StGB § 177 Abs. 4; ; StPO § 301

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5
    Minder schwerer Fall und Strafrahmen bei der Vergewaltigung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 9 (Ls.)
  • StV 2002, 20
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 07.03.2000 - 5 StR 30/00

    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung; Milderes Gesetz; Regelbeispiel; Minder

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Kommt er daher zum Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 gegeben wäre, da nur so Wertungswidersprüche vermieden werden können (BGH NStZ 2000, 419; BGH, Urt. v. 16. August 2000 - 2 StR 159/00; BGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01).
  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 545/91

    Annahme eines minder schweren Todschlages wegen erheblicher Verminderung der

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, weiches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimißt; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01; BGH NStZ 1982, 26; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8).
  • BGH, 07.10.1987 - 2 StR 446/87

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Annahme eines minder schwerden

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • BGH, 02.08.1989 - 2 StR 310/89

    Anforderungen an das Vorliegen eines minder schweren Falles bei Sexualdelikten -

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 101/90

    Strafbemessung: Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei vorausgegangenem

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • BGH, 11.07.2001 - 3 StR 214/01

    Vergewaltigung; Begriff der besonders erniedrigenden Behandlung bei einer

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Kommt er daher zum Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 gegeben wäre, da nur so Wertungswidersprüche vermieden werden können (BGH NStZ 2000, 419; BGH, Urt. v. 16. August 2000 - 2 StR 159/00; BGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01).
  • BGH, 16.08.2000 - 2 StR 159/00

    Annahme eines minder schweren Falls der Vergewaltigung

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Kommt er daher zum Strafrahmen des Absatzes 5, so hat er die Untergrenze des § 177 Abs. 2 StGB zu beachten, wenn dieser Strafrahmen ohne das Vorliegen der Qualifikation nach Absatz 4 gegeben wäre, da nur so Wertungswidersprüche vermieden werden können (BGH NStZ 2000, 419; BGH, Urt. v. 16. August 2000 - 2 StR 159/00; BGH, Urt. v. 11. Juli 2001 - 3 StR 214/01).
  • BGH, 26.06.2001 - 5 StR 151/01

    Minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung; Revision der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Dabei obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, weiches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimißt; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (BGH, Urt. v. 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01; BGH NStZ 1982, 26; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 8).
  • BGH, 19.03.1975 - 2 StR 53/75

    Strafbarkeit wegen Entführung gegen den Willen der Entführten in Tateinheit mit

    Auszug aus BGH, 29.08.2001 - 2 StR 276/01
    Hierzu ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGH NStZ 2000, 254; BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 1, 5, 6).
  • BGH, 16.10.2008 - 4 StR 369/08

    Tötungsvorsatz (aberratio ictus; dolus eventualis: hoher Indizwert gefährlicher

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04).
  • BGH, 25.04.2017 - 1 StR 606/16

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung (Höhe der verkürzten Steuern als

    Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, welches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. für das Vorliegen minder schwerer Fälle: BGH, Urteile vom 19. Januar 2017 - 4 StR 334/16; vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 338/16 und vom 29. August 2001 - 2 StR 276/01, StV 2002, 20).
  • BGH, 10.11.2004 - 5 StR 403/04

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes (Strafzumessung; Grenzen der

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20; BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01).
  • BGH, 09.12.2008 - 5 StR 412/08

    Vergewaltigung (Strafzumessung: Grenzen der Revisibilität bei minder schweren und

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGH StV 2002, 20).
  • BGH, 19.02.2004 - 4 StR 524/03

    Minder schwerer Fall der Vergewaltigung bei einer Beziehungstat (gefährliche

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein (durchgreifender) Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGH StV 2002, 20; 2003, 395 f.; BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - 5 StR 151/01).

    Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß das Landgericht die für die Wahl des Ausnahmestrafrahmens (§ 177 Abs. 5 StGB) bei § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erforderlichen Prüfungsschritte (vgl. hierzu BGH NStZ 2001, 646; StV 2002, 20 f.; BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 358 f.) nicht im einzelnen dargelegt, es insbesondere nicht ausdrücklich erörtert hat, ob nicht die Strafuntergrenze dem § 177 Abs. 2 StGB (zwei Jahre Freiheitsstrafe) zu entnehmen ist.

  • BGH, 01.02.2007 - 4 StR 514/06

    Minder schwerer Fall der Geiselnahme; sexuelle Nötigung und Vergewaltigung;

    Sie durfte aber - entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft - unter den festgestellten Umständen strafmildernd berücksichtigen, dass der - wie auch die Nebenklägerin - aus einem anderen Kulturkreis stammende Angeklagte unter dem "Erwartungsdruck" seiner Familie stand und daher zur Begehung der Tat insgesamt eine geringere Hemmschwelle zu überwinden hatte (vgl. BGH NStZ 1996, 80; StV 2002, 20; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 46 Rdn. 43a).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 334/16

    Strafzumessung (ausnahmsweise Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft;

    Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts, welches Gewicht es den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom 29. August 2001 - 2 StR 276/01, StV 2002, 20; vom 14. Dezember 2016 - 2 StR 338/16).
  • BGH, 19.07.2002 - 2 StR 255/02

    Minder schwerer Fall des schweren Raubes (erforderliche Gesamtbetrachtung;

    Erst nach dem Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der außerordentliche Strafrahmen anzuwenden ist (st. Rspr. vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Prüfungspflicht 1; BGH NStZ 2000, 254; BGH, Beschl. v. 29.8.2001 - 2 StR 276/01).
  • BGH, 14.12.2016 - 2 StR 338/16

    Strafzumessung (Strafzumessung bei Mittätern: gerechtes Verhältnis der Strafen

    Bei der dabei gebotenen Gesamtwürdigung obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, welches Gewicht er den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beimisst; seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar (Senat, Urteil vom 29. August 2001 - 2 StR 276/01, StV 2002, 20).
  • BGH, 27.01.2010 - 2 StR 498/09

    Minder schwere Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge an

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; StV 2002, 20; Urt. v. 7. November 2007 - 1 StR 164/07).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 372/04

    Strafzumessung (Grenzen der Revisibilität; Grenzen der Strafmilderung bei Vollzug

  • BGH, 22.10.2002 - 4 StR 405/02

    Vergewaltigung (fehlerhafte Ablehnung eines minder schweren Falles;

  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 154/04

    Grenzen der Revisibilität der Strafzumessung

  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 274/18

    Revisibilität der Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

  • BGH, 20.08.2008 - 5 StR 375/08

    Wertungsfehler bei der Prüfung des minder schweren Falles des schweren sexuellen

  • BGH, 20.04.2004 - 5 StR 87/04

    Minder schwerer Fall der räuberischen Erpressung (beschränkte Revisibilität;

  • BGH, 21.11.2002 - 3 StR 260/02

    Strafzumessung; Beweiswürdigung; Strafrahmenwahl bei § 177 Abs. 5 StGB

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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2001 - 3 StR 79/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3617
BGH, 18.07.2001 - 3 StR 79/01 (https://dejure.org/2001,3617)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2001 - 3 StR 79/01 (https://dejure.org/2001,3617)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2001 - 3 StR 79/01 (https://dejure.org/2001,3617)
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Rauschgiftgeschäfte im Kulturverein

§ 253 StGB, Stoffgleicheit

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 240 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 52 StGB; § 261 StPO
    Nötigung und Räuberische Erpressung in Tateinheit; Absicht rechtswidriger Zueignung; Vermögensnachteil (Beeinträchtigung des Besitzrechtes); Stoffgleichheit; Fehlerhafte Anwendung des Zweifelssatzes zum Nachteil des Angeklagten; Finale Verknüpfung zwischen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Versuchte Nötigung - Nötigung - Versuch - Nötigungsmittel - Nötigungserfolg - Räuberische Erpressung - Revision - Rückzahlung - Darlehen - Sachrüge

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 357; ; StGB § 240; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b n.F.; ; StGB § 253 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StGB § 253 Abs. 1
    Stoffgleichheit bei der Erpressung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 254
  • NStZ-RR 2002, 9
  • StV 2002, 81
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Rechtsprechung
   BGH, 19.09.2001 - 2 StR 224/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4701
BGH, 19.09.2001 - 2 StR 224/01 (https://dejure.org/2001,4701)
BGH, Entscheidung vom 19.09.2001 - 2 StR 224/01 (https://dejure.org/2001,4701)
BGH, Entscheidung vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01 (https://dejure.org/2001,4701)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 9
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

    Dass sich der Vorsatz eines Mittäters nicht auf jede einzelne Handlung der anderen Mittäter im Rahmen der Tatbegehung erstrecken muss, solange diese im Wesentlichen dem zuvor getroffenen Tatplan entspricht, ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 219/04 -, NStZ-RR 2005, S. 71 ; BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01 -, NStZ-RR 2002, S. 9).
  • BGH, 27.01.2022 - 3 StR 245/21

    Jugendstrafrecht: Anordnung eines Zuchtmittels neben einer zur Bewährung

    Dies gilt nicht nur, wenn zum Zeitpunkt des Eingreifens der Erschwernisgrund noch vorliegt (hierzu BGH, Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20, aaO), sondern auch, wenn dieser bereits abgeschlossen ist, solange das auf die Verwirklichung des Tatbestands gerichtete Täterverhalten nicht insgesamt beendet ist (s. BGH, Urteile vom 24. April 1952 - 3 StR 48/52, BGHSt 2, 344; vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteil vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, NStZ-RR 2014, 73; vom 7. März 2016 - 2 StR 123/15, NStZ 2016, 524, 525; Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; BeckOK StGB/Kudlich, 51. Ed., § 25 Rn. 58; MüKoStGB/Sander, 4. Aufl., § 250 Rn. 71).

    Der Nachweis, dass ein sukzessiver Mittäter mit einem zuvor eingetretenen Erschwernisgrund einverstanden gewesen ist oder ihm zumindest gleichgültig gegenübergestanden hat, ist dabei vor allem aufgrund von Rückschlüssen aus dem äußeren Tatgeschehen möglich (s. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ-RR 2017, 221, 222; ferner BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9; Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 4; Urteile vom 19. März 2013 - 5 StR 575/12, NStZ 2013, 400, 401; vom 4. November 2021 - 3 StR 490/20, juris Rn. 14).

  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 195/16

    Schwerer Raub (Beisichführen eines Mittels, um den Widerstand einer anderen

    Mit Rücksicht auf das an einem Rest des Klebebandes aufgefundene Zellmaterial und den Umstand, dass sich der Angeklagte nach dessen Einsatz an der Ausführung der Tat weiter beteiligt hat (zur mittäterschaftlichen Zurechnung in solchen Fällen vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 4 StR 265/03, NStZ 2004, 263; Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9), hätte sich das Landgericht aber zu einer Prüfung der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB gedrängt sehen müssen.
  • BGH, 12.03.2013 - 2 StR 583/12

    Schwerer und besonders schwerer Raub (Fesselung; Verwendung eines gefährlichen

    Auch lassen die Feststellungen nicht erkennen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Fesselung überhaupt noch im Haus befand, ob er gegebenenfalls daran unmittelbar beteiligt war, ob es während der Tatausführung zu einer sei es auch nur stillschweigenden - Absprache mit dem Mitangeklagten über die Fesselung kam oder der Angeklagte sich wenigstens in Kenntnis der Fesselungsabsicht des Mitangeklagten weiter an der Tat beteiligt hat (zum letztgenannten Fall mittäterschaftlicher Zurechnung vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9 (Senat); NStZ 2004, 263; Fischer StGB § 25 Rn. 20).
  • BGH, 06.10.2005 - 3 StR 319/05

    Sukzessive Mittäterschaft (Zunutzemachen des Einsatzes einer Waffe nach

    Es liegt mehr als nahe, dass damit die Angeklagten K. und G. ihr Einverständnis mit dem Vorgehen von B. zum Ausdruck gebracht und sich die durch den Messereinsatz geschaffene massive Einschüchterung des Geschädigten zunutze gemacht haben (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 9).
  • BGH, 04.11.2021 - 3 StR 490/20

    Strafsache: Berücksichtigung des Entwicklungsstandes bei der Anwendung von

    Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen hätte der Schluss nahegelegen, dass der Angeklagte die ausgeübte Gewalt zumindest in Form der Faustschläge und Tritte billigte und sich diese für die weitere Tatausführung zunutze machte (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2001 - 2 StR 224/01, NStZ-RR 2002, 9).
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