Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 12.12.2001

Rechtsprechung
   BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01   

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https://dejure.org/2001,2698
BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01 (https://dejure.org/2001,2698)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01 (https://dejure.org/2001,2698)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 2001 - 2 BvR 1879/01 (https://dejure.org/2001,2698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit - Verfassungsbeschwerde - Frist - Begründungsfrist - Begründung - Revision - Gegenvorstellung - Rechtswegerschöpfung

  • Judicialis

    StPO § 33 a; ; BVerfGG § 93 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 1 § 33a; BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
    Beginn der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei Verletzung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 109
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 28.09.1999 - 2 BvR 1897/95

    Ermittlungsrichter ist für Beschränkungen im Rahmen von Beugehaft nicht zuständig

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - in JURIS veröffentlicht).

    Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33 a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273).

    Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

  • BVerfG, 04.06.1992 - 2 BvR 838/92

    Fristbeginn für die Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).

    Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

  • BVerfG, 24.08.1998 - 2 BvR 2195/97

    Wegen Fristversäumnis unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).

    Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

  • BVerfG, 03.05.1999 - 2 BvR 564/99
    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - in JURIS veröffentlicht).

    Mit dieser Zielsetzung war sie offensichtlich unzulässig und daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde neu in Lauf zu setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 -).

  • BVerfG, 08.07.1986 - 2 BvR 152/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Gegenvorstellung im Verfahren der

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 964/82

    Richter - Revision - Beschwerdeführer - Entscheidung - Wiederaufnahmeantrag -

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 09.09.1997 - 2 BvQ 23/97

    Voraussetzungen für den erlaß einer einstweiligen Anordnung im

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 24.07.1995 - 1 BvR 1822/94

    Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung gegen die

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Also kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer die Gegenvorstellung ihrerseits innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt hatte (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juli 1995 - 1 BvR 1822/94 -, NJW 1995, S. 3248).
  • BVerfG, 17.03.1997 - 2 BvR 375/97

    Fristbeginn zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei Gegenvorstellung nach §

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Daher konnte die auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht neu in Lauf setzen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, S. 273; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 - Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. September 1997 - 2 BvQ 23/97 - und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2001 - 2 BvR 1879/01
    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat eine Gegenvorstellung nur ausnahmsweise dann als fristwahrend anerkannt, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das letzterkennende Gericht gerügt wird (vgl. die vorgenannte Entscheidung sowie BVerfGE 73, 322 ; 69, 233 ; 63, 77 ; 5, 17 ), d. h. dort, wo es gilt, ein grobes prozessuales Unrecht wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter im Wege der fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu beseitigen (vgl. außerdem die Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 - und vom 4. Juni 1992 - 2 BvR 838/92 - in JURIS veröffentlicht).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BVerfG, 04.07.2005 - 2 BvR 283/05

    Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten

    Die Verfassungsbeschwerdefrist wird durch ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel nicht offen gehalten (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. August 1998 - 2 BvR 2195/97 -, NVwZ 1998, S. 1174 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1991 - 2 BvR 1650/90 - vom 17. März 1997 - 2 BvR 375/97 - und vom 3. Mai 1999 - 2 BvR 564/99 -, in JURIS veröffentlicht; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 2001 - 2 BvR 1879/01 -, NStZ-RR 2002, S. 109).
  • BVerfG, 01.12.2005 - 1 BvR 2/01

    Zur Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem deliktischen Schutz des

    Eine gerichtliche Entscheidung, die - wie hier der angegriffene Beschluss des Landgerichts - ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann nicht in Lauf, wenn das Rechtsmittel offensichtlich unzulässig war (vgl. BVerfGE 14, 54 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2001 - 2 BvR 1879/01, NStZ-RR 2002, S. 109; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2005 - 2 BvR 283/05, StV 2005, S. 675).
  • VerfGH Thüringen, 28.09.2010 - VerfGH 27/09

    Rüge der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG durch Ablehung

    Angreifbar ist der Beschluss jedoch nur, soweit er eine neue, eigenständige Grundrechtsbeschwer begründet (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06; Beschluss vom 13. November 2001 - 2 BvR 1879/01, juris Rn. 46; Beschluss vom 24. Juli 1995 - 1 BvR 1822/94, juris Rn. 3; Verfassungsgerichtshof Sachsen, Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 162 - IV - 08, juris Rn. 13).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9329
OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01 (https://dejure.org/2001,9329)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.12.2001 - 2 Ws 349/01 (https://dejure.org/2001,9329)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Dezember 2001 - 2 Ws 349/01 (https://dejure.org/2001,9329)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftentschädigung; Strafverfolgungsmaßnahme; Zustellungsvollmacht; Petition ; Erklärung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs ; Bedingungsfeindlichkeit der Rechtsmitteleinlegung

  • Judicialis

    StPO § 37; ; StPO § 145 a Abs. 1; ; StrEG § 2

  • rechtsportal.de

    StPO § 37 § 145 a Abs. 1; StrEG § 2

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 109
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.02.1997 - 1 StR 772/96

    Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils an Verteidiger bei Vorliegen einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01
    Aus der Regelung des § 145 a StPO wird gefolgert, dass die Zustellung an einen Zustellungsbevollmächtigten auch zulässig ist, wenn er kein Verteidiger ist (vgl. BGH NStZ 1997, 293; Schnarr, NStZ 1997, 15, 16; Löwe-Rosenberg-Wendisch, aaO., § 37 Rn.50).
  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01
    Die Verknüpfung mit einer derartigen Voraussetzung oder einer reinen Rechtsbedingung ist unschädlich (vgl. BGHSt 25, 187 f; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO.).
  • BGH, 24.10.1995 - 1 StR 474/95

    Keine wirksame Zustellung an einen Wahlverteidiger, der ohne das sich dessen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01
    a) Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit zwingenden Vorschrift des § 145 a Abs. 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger nur dann als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen, wenn sich seine Vollmacht bei den Akten befindet (BGH NStZ 1996, 97 ).
  • BGH, 12.11.1953 - 3 StR 435/53
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.12.2001 - 2 Ws 349/01
    Die Erklärung über die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels ist grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. BGHSt 5, 183 zur Revisionseinlegung).
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