Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 26.02.2002

Rechtsprechung
   BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01   

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https://dejure.org/2002,4853
BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01 (https://dejure.org/2002,4853)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01 (https://dejure.org/2002,4853)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 1862/01 (https://dejure.org/2002,4853)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 155
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01
    Es greift auf Verfassungsbeschwerde daher nur ein, wenn die Strafvollstreckungsgerichte bei ihrer Überprüfung im Rahmen der §§ 109 ff. StVollzG der Vollzugsbehörde einen zu weiten Ermessensspielraum zugebilligt und damit die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben oder wenn die angegriffene Entscheidung unter Zugrundelegung des fachgerichtlichen Maßstabs schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist, so dass sie den aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Anspruch auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. auch BVerfGE 18, 85 ).
  • OLG Frankfurt, 12.01.1983 - 3 Ws 857/82
    Auszug aus BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01
    Die Vorschrift räumt der Vollzugsbehörde einen Ermessensspielraum ein (OLG Nürnberg, ZfStrVo 1991, S. 245; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 381 f.), in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind.
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01
    Da es sich um eine wertende Entscheidung handelt, die nach ausfüllungsbedürftigen Kriterien und unter Prognosegesichtspunkten zu treffen ist, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (BVerfGE 70, 297 ).
  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01
    Ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte, ist dagegen der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts entzogen (vgl. BVerfGE 95, 96 ).
  • OLG Nürnberg, 30.08.1990 - Ws 919/90

    Versagung der Zulassung zu einem Fernstudium durch eine Haftanstalt;

    Auszug aus BVerfG, 17.02.2002 - 2 BvR 1862/01
    Die Vorschrift räumt der Vollzugsbehörde einen Ermessensspielraum ein (OLG Nürnberg, ZfStrVo 1991, S. 245; OLG Frankfurt, NStZ 1983, S. 381 f.), in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind.
  • BVerfG, 27.09.2007 - 2 BvR 725/07

    Ladung zum Strafantritt (Versagung der Ladung in den offenen Vollzug zwecks

    Es greift auf Verfassungsbeschwerde dann ein, wenn die Gerichte in der Wahrnehmung ihrer Pflicht, die behördliche Entscheidung - auch im Hinblick auf eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung und die Rechtmäßigkeit der Ausfüllung behördlicher Ermessens- und Beurteilungsspielräume - zu überprüfen, die Bedeutung der Grundrechte des Beschwerdeführers verkannt haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2002 - 2 BvR 1862/01 -, NStZ-RR 2002, S. 155; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, NStZ 1998, S. 430 f.; allgemein BVerfGE 18, 85 ).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,19721
OLG Frankfurt, 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,19721)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,19721)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 (StVollz) (https://dejure.org/2002,19721)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 155
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 18.03.2015 - 2 BvR 1111/13

    Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug unterliegt

    Damit verkennt es bereits, dass bei einer kumulativen Anordnung einzelner Sicherungsmaßnahmen die Notwendigkeit jeder einzelnen Maßnahme detailliert zu begründen ist (vgl. hierzu anschaulich OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR 2002, S. 155 ; siehe auch Schwind/Grote, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 88 Rn. 5; ähnlich Feest/Köhne, in: Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 88 Rn. 10).
  • BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06

    Sicherheitsmaßnahmen im Vollzug von Arrest während der Untersuchungshaft

    Bei der prognostischen Einschätzung der Gefährdungslage gemäß § 119 Abs. 3 StPO, Nr. 62 UVollzO wird der Vollzugsbehörde - ohne Verfassungsverstoß - ein Beurteilungsspielraum zugebilligt, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen eine von mehreren Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. zu § 88 StVollzG OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 3 Ws 132/02 -, NStZ-RR 2002, S. 155 ; Arloth/Lückemann, a.a.O., § 88 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage 2005, § 88 Rn. 2; a.A. Brühl/Feest, in: Feest , StVollzG, 5. Auflage 2006, § 88 Rn. 21).
  • OLG Hamm, 16.06.2011 - 1 Vollz (Ws) 216/11

    Feststellungsinteresse bei Fesselung; erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1

    § 115 Abs. 5 StVollzG nur darauf zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend oder vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist und ihrer Entscheidung den richtigen Begriff der Eingriffsvoraussetzung zugrunde gelegt und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat (Vgl. OLG Frankfurt a.M. B. v. 26.02.2002, 3 Ws 132/02 (StVollz), NStZ-RR 2002, 155, JURIS Rdnr 2; Arloth § 115 Rdnr 16, jew. m.w.N.).
  • OLG Celle, 31.08.2010 - 1 Ws 378/10

    Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug

    Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats zu den Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 88, 89 StVollzG (vgl. Beschlüsse vom 21. April 1988 - 1 Ws 47/88 (StrVollz) - = NStZ 1989, 143, und vom 29. September 1988 - 1 Ws 267/88 (StVollz) - = BlfStrVollzKunde 1991 Nr. 1, 5), die mit der inzwischen auch herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur übereinstimmt (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal; StVollzG 5. Aufl. § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 88 R n. 1).
  • OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12

    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits

    Es erscheint sowohl aus sachlichen als auch systematischen Gründen angezeigt, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nicht einer strengeren gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als die Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen, bei deren Anwendung der Vollzugsbehörde sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 81, 82 NJVollzG (vgl. Beschluss vom 31. August 2010 - 1 Ws 378/10 [StrVollz]) als auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu den entsprechenden Regelungen in §§ 88, 89 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, aaO § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 88 Rn. 1) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • KG, 22.08.2016 - 5 Ws 111/16

    Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im

    So steht dem Beschwerdegegner etwa bei der Einschätzung, ob eine Beschränkung im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung unerlässlich ist (§ 29 Satz 2 1. Alt. PsychKG a.F.), ebenso ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. [zu einer entsprechenden landesrechtlichen Norm] OLG Karlsruhe Justiz 2000, 310 - juris Rdn. 5 ff.) wie bei der Gefahrenprognose nach § 29a Abs. 1 PsychKG (vgl. [zu der entsprechenden Regelung in § 88 Abs. 1 StVollzG] OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2002, 155; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 291; Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 88; Arloth, a.a.O., § 88 StVollzG Rdn. 1 m.w.N.), da die Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe eine Prognose erfordert (vgl. Kamann/Spaniol, a.a.O., § 115 Rdn. 26 ff.).
  • LG Gießen, 13.03.2023 - 1 StVK 194/22
    Ermessensentscheidungen sind durch die Strafvollstreckungskammern nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung einen zutreffenden Begriff des Rechtsgrundes zu Grunde gelegt, das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und die Grenzen des ihr zustehenden Ermessensspielraums eingehalten hat, § 115 Abs. 5 StVollzG (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.02.2002, 2 Ws 132/02 = NStZ-RR 2002, 155, 156).
  • OLG Frankfurt, 21.05.2013 - 3 Ws 1077/12

    Heranziehung zu Unterbringungskosten

    Die gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG ist eingeschränkt, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGHSt 30, 320, 327; 35, 101 106; OLG Frankfurt [Senat] NStZ-RR 2002, 155; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 115 Rn. 16).
  • LG Marburg, 23.11.2011 - 7b StVK 143/09

    Kosten, die für ein Sachverständigengutachten entstanden sind, das in einem

    Dies hat zur Folge, dass die Strafvollstreckungskammer lediglich zu überprüfen hatte, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH v. 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81 - BGHSt 30, 320 ff; hier zitiert nach juris Rn. 11; Arloth, StVollzG, § 115 Rn. 16).Dagegen war es ihr wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums verwehrt, bei unzutreffend oder unzureichender Sachverhaltsermittlung seitens der Vollzugsbehörde den Sachverhalt selbstständig weiter aufzuklären (so auch OLG Frankfurt v. 26.02.2002 - 3 Ws 132/02 - NStZ-RR 2002, 155 ff; hier zitiert nach juris Rn. 2).
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