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   OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01   

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OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01 (https://dejure.org/2001,4365)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.11.2001 - 1 Ss 46/01 (https://dejure.org/2001,4365)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. November 2001 - 1 Ss 46/01 (https://dejure.org/2001,4365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestellung eines Pflichtverteidigers im Jugendgerichtsverfahren; Verteidigerbestellung nach pflichtgemäßem Ermessen; Jugendspezifische Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Jugendstrafverfahren

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 140 Abs. 2; ; StPO § 338 Nr. 5; ; StPO § 341; ; StPO § 344; ; StPO § 345; ; JGG § 68 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren - Waffengleichheit mit erwachsenem Mitangeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 184
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Gera, 25.05.1998 - 651 Js 40638/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01
    Es ist daher eine extensive Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO zugunsten des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten geboten (LG Gera StV 1999, 654; Ostendorf, 5. Aufl. 2000, § 68 JGG Rdnr. 7).
  • KG, 28.09.2000 - 1 Ss 44/00

    Begriff des Vermögensschadens bei sittenwidrigen Geschäften

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01
    Dies rechtfertigt indes nicht, abweichend von der nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht aufgestellten Regel, wonach bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr in der Regel eine Verteidigerbestellung wegen der "Schwere der Tat" angezeigt ist (BayObLG a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Hamm StV 1993, 180; Senatsbeschluß vom 15. Juni 2000 - 1 Ss 44/00), einen Fall der notwendigen Verteidigung immer schon dann zu bejahen, wenn Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben wird und daher eine Jugendstrafe mit dem Mindestmaß von 6 Monaten zu erwarten ist (so aber die "Kölner Richtlinien" zur notwendigen Verteidigung in Jugendstrafverfahren NJW 1989, 1024 ff.).
  • BayObLG, 11.10.1989 - RReg. 1 St 276/89
    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01
    Der Vorsitzende, der insoweit einen Beurteilungsspielraum hat, entscheidet über die Verteidigerbestellung nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHSt 6, 199; BayObLG NStZ 1990, 142; Kleinknecht/Meyer-Großner StPO, 45. Aufl., § 140 Rdnr. 22).
  • BGH, 29.06.1954 - 5 StR 207/54
    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01
    Der Vorsitzende, der insoweit einen Beurteilungsspielraum hat, entscheidet über die Verteidigerbestellung nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHSt 6, 199; BayObLG NStZ 1990, 142; Kleinknecht/Meyer-Großner StPO, 45. Aufl., § 140 Rdnr. 22).
  • OLG Hamm, 20.11.1992 - 4 Ss 1121/92

    Berufungsinstanz; Gesamtstrafenbildung; Beiordnung eines Verteidigers; Milderung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01
    Dies rechtfertigt indes nicht, abweichend von der nach heute überwiegender und zutreffender Ansicht aufgestellten Regel, wonach bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr in der Regel eine Verteidigerbestellung wegen der "Schwere der Tat" angezeigt ist (BayObLG a.a.O.; KG a.a.O.; OLG Hamm StV 1993, 180; Senatsbeschluß vom 15. Juni 2000 - 1 Ss 44/00), einen Fall der notwendigen Verteidigung immer schon dann zu bejahen, wenn Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben wird und daher eine Jugendstrafe mit dem Mindestmaß von 6 Monaten zu erwarten ist (so aber die "Kölner Richtlinien" zur notwendigen Verteidigung in Jugendstrafverfahren NJW 1989, 1024 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

    Diese auf die Straferwartung abstellende Regelfallbeurteilung gilt auch für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung in einem Jugendstrafverfahren (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293 m.w.N.).

    Demgegenüber ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293; z.T. a.A.: Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 68 Rn. 21, 24).

    Es ist daher eine extensive und großzügige Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO zu Gunsten des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten geboten (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f. [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm StraFo 2002, 293 f.; Eisenberg, a.a.O., § 68 Rn. 23).

    Dabei wird im Allgemeinen ein Verteidiger umso eher notwendig sein, je jünger der Angeklagte ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; Eisenberg, a.a.O., § 68 Rn. 23).

    Maßgebend dafür, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig ist, sind letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ).

  • KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13

    Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren

    Letztlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).
  • OLG Stuttgart, 22.11.2012 - 4a Ws 151/12

    Pflichtverteidigerbestellung: Selbstverteidigungsunfähigkeit bei verteidigtem

    Zwar kann der Angeklagte auf zahlreiche Rechtsprechung verweisen, die die Notwendigkeit der Verteidigerbestellung bei verteidigtem Mitangeklagten entweder uneingeschränkt (OLG Celle, StV 2006, 686; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 244; LG Bremen, StV 2005, 81; LG Freiburg, StraFo 2009, 384; LG Kassel, Beschluss vom 11. Februar 2010, 3 Qs 27/10, zitiert nach juris; LG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2009, 111 Qs 312/09, zitiert nach juris; LG Magdeburg, Beschluss vom 29. September 2010, 21 Qs 805 Js 70914/10, zitiert nach juris; AG Saalfeld, NStZ-RR 2000, 219), oder zumindest dann annimmt, wenn die bloße Möglichkeit einer gegenseitigen Bezichtigung von verteidigten und nicht verteidigten Angeklagten besteht (OLG Brandenburg, NStZ-RR 2002, 184; LG Oldenburg, Beschluss vom 07. August 2000, 1 Qs 118/00, zitiert nach juris; LG Kiel, Beschluss vom 10. Oktober 2008, 32 Qs 146/08, zitiert nach juris; ähnlich aber letztlich offen gelassen OLG Hamm, StV 2009, 85).
  • KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07

    Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten

    Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, einem Heranwachsenden gemäß den §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG, § 140 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. etwa OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f; OLG Hamm NJW 2004, 1338 f und StV 2005, 57 f; Meyer-Goßner aaO § 140 Rdnr. 22 a; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04

    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des

    Dem schließt sich der Senat, insbesondere auch für das Jugendrecht an (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04; siehe auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).
  • AG Eilenburg, 19.10.2022 - 9 Ds 647 Js 1866/22

    Pflichtverteieidiger, JGG-Verfahren, gemeinschaftlicher Tatbegehung mit einem

    Die Vorschrift ist dahingehend auszulegen, dass einem Beschuldigten nach § 68 Nr. 1 JGG ein Verteidiger zu bestellen ist, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung nach allgemeinem Strafrecht gegeben ist (so im Ergebnis auch OLG Saarbrücken, Beschluss v. 3.5.2006, 1 Ws 87/06, OLG Brandenburg, Beschluss v. 28.11.2001, 1 Ss 46/01).

    Zur eigenen Verteidigungsfähigkeit gehört es insofern nicht nur, sich gegenüber der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls einem Nebenkläger verteidigen zu können, sondern auch, sich gegenüber seinen Mitangeklagten behaupten zu können (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss v. 28.11.2001, 1 Ss 46/01).

  • KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12

    Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere

    Letztlich kommt es dabei immer auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Brandenburg, NStZ-RR 2002, 184).
  • LG Itzehoe, 12.01.2012 - 1 Qs 3/12

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Verfahren mit mehreren Beschuldigten aus

    Auch seine Rechte in der Hauptverhandlung könnte der verteidigte Mitangeklagte durch die Unterstützung seines Verteidigers ungleich besser wahrnehmen als der unverteidigte Beschwerdeführer (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28 11 .2001 - 1 Ss 46/01; AG Saalfeld, Beschluss vom 29.01.2002 - 2 Ds jug. 611 Js 42389/00).
  • OLG Karlsruhe, 28.09.2006 - 3 Ss 140/06

    Jugendstrafverfahren: Notwendige Verteidigung; Voraussetzungen für die Verhängung

    Dieses Merkmal bemisst sich nicht allein nach der zu treffenden Rechtsfolgenentscheidung, denn die von der Rechtsprechung gezogene Grenze der Straferwartung von mindestens einem Jahr (Senat NStZ 1991, 504; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NJW 2004, 1338) darf nicht als starre Grenze verstanden werden; ob ein Verteidiger zu bestellen ist, hängt u. a. auch davon ab, ob dem Angeklagten im Falle seiner Verurteilung weitere Nachteile - etwa der Widerruf von Strafaussetzungen oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - drohen (Senat StraFo 2002, 193).
  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 2 Ss 8/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Heranwachsender; Schwere der Tat; Beweiswürdigung

    Dem schließt sich der Senat, insbesondere auch für das Jugendrecht an (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 9.2. 2004, 2 Ss 21/04; siehe auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - JK II Qs 26/23

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Pflichtverteidigerbestellung, Notwendige

  • LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - JK II Qs 26/93

    Notwendige Verteidigung aus Gründen der "Waffengleichheit" bei verteidigten

  • LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 - 5 Qs 19/13

    Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung

  • OLG Schleswig, 18.04.2008 - 2 Ss 32/08
  • LG Nürnberg-Fürth, 04.10.2023 - 12 Qs 53/23

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, Waffengleichheit, mehrere

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