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   BGH, 03.12.2002 - 4 StR 416/02   

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https://dejure.org/2002,4951
BGH, 03.12.2002 - 4 StR 416/02 (https://dejure.org/2002,4951)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2002 - 4 StR 416/02 (https://dejure.org/2002,4951)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 4 StR 416/02 (https://dejure.org/2002,4951)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 StGB; § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung verjährter Straftaten mit geringerem Gewicht; Vorleben); Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung des Schuldspruchs wegen Verjährung einzelner Taten - Voraussetzung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung - Bestehen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit, daß der Täter in Zukunft schwere Straftaten begehen wird

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3
    Gefährlichkeit erfordert die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 108
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1994 - 4 StR 117/94

    Verjährung - Strafzumessung - Strafschärfung - Verfolgbarkeit

    Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 4 StR 416/02
    Der Senat kann deshalb ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre, wenn das Landgericht die teilweise eingetretene Verjährung berücksichtigt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.
  • BGH, 08.09.1987 - 1 StR 393/87

    Verurteilung wegen Diebstahls und Hehlerei - Ablehnung eines Beweisantrags auf

    Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 4 StR 416/02
    Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte (vgl. BGHSt 25, 59, 61) Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.).
  • BGH, 04.05.1993 - 5 StR 206/93

    Wirkungen rechtsfehlerhafter Einbeziehung verjährter Taten in eine abgeurteilte

    Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 4 StR 416/02
    Der Senat kann deshalb ausschließen, daß eine niedrigere Strafe festgesetzt worden wäre, wenn das Landgericht die teilweise eingetretene Verjährung berücksichtigt hätte, zumal verjährte Taten, wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20 und 24 m.w.N.), straferschwerend berücksichtigt werden können.
  • BGH, 21.11.1972 - 1 StR 390/72
    Auszug aus BGH, 03.12.2002 - 4 StR 416/02
    Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist nur dann gegeben, wenn die bestimmte (vgl. BGHSt 25, 59, 61) Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft Straftaten begehen wird und diese eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 1 m.N.).
  • BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05

    Entscheidung zur vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Es genügt, daß die Taten aufgrund des Hanges ernsthaft zu besorgen sind (BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; BGH NJW 1968, 997, 998).
  • BGH, 19.12.2018 - XII ZB 505/18

    Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Sexualstraftäters nach

    Schließlich ist die für die (anfängliche) Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB erforderliche Gefährlichkeit nur bei Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Begehung von Straftaten, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen, gegeben (BGH Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 416/02 - NStZ-RR 2003, 108 f. mwN).
  • OLG Brandenburg, 06.01.2005 - 2 Ws 229/04

    Voraussetzungen für die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung;

    Während § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB die "bestimmte Wahrscheinlichkeit" (BGHSt 25, 61; NStZ-RR 2003, 108 f.) und § 66 a Abs. 2 StGB eine "erhebliche, naheliegende Wahrscheinlichkeit" (Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 66 a Rn. 8) für die Begehung neuer schwerster Straftaten verlangt, setzt § 66 b StGB noch mehr, nämlich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, voraus.
  • BGH, 26.04.2017 - 5 StR 572/16

    Sicherungsverwahrung (Unerheblichkeit der Ursache für die Annahme eines Hanges;

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aufgrund des bei ihm bestehenden Hanges die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 416/02, NStZ-RR 2003, 108).
  • BGH, 07.02.2017 - 5 StR 471/16

    Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von

    Die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB als materielle Anordnungsvoraussetzung benannte Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 416/02, NStZ-RR 2003, 108).
  • BGH, 15.01.2008 - 4 StR 452/07

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (unzureichende Begründung

    Im Übrigen ist eine "zweifelhafte" bzw. "eher ungünstige" Prognose nicht geeignet, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu rechtfertigen (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 108 f.; Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 33 m.w.N).
  • BGH, 10.10.2018 - 5 StR 202/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    aa) Die in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB als materielle Anordnungsvoraussetzung genannte Gefährlichkeit eines Angeklagten für die Allgemeinheit liegt vor, wenn infolge eines bei ihm bestehenden Hanges ernsthaft zu besorgen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 - 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 198), dass er auch in Zukunft Straftaten begehen wird, die eine erhebliche Störung des Rechtsfriedens darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 416/02, NStZ-RR 2003, 108).
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