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   LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03   

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https://dejure.org/2003,24419
LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03 (https://dejure.org/2003,24419)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13.01.2003 - 12 Qs 6/03 (https://dejure.org/2003,24419)
LG Hildesheim, Entscheidung vom 13. Januar 2003 - 12 Qs 6/03 (https://dejure.org/2003,24419)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Notwendige Verteidigung bei absehbarer Verfahrenseinstellung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO; § 154 Abs. 2 StPO
    Zeitpunkt des Entstehens des Erfordernises einer Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren; Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO); Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren bei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitpunkt des Entstehens des Erfordernises einer Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren; Voraussetzungen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO); Pflichtverteidigerbestellung im Strafbefehlsverfahren bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hildesheim - 38 Js 22934/02
  • LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 115
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Braunschweig, 28.12.2000 - 43 Qs 52/00
    Auszug aus LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03
    Eine Beiordnung hat nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung (vgl. nur Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447; StV 1997, 70; Landgericht Hamburg, StV 2000, 17) grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird.

    Ein derartiger Verfahrensstand ist vielmehr vergleichbar mit dem Stadium, in dem bei erstmaligem Beantragen der Beiordnung eine Entlassung eines Angeklagten nach Maßgabe des § 140 Abs. 1 Nr. 5, letzter Halbsatz StPO bereits bekannt bzw. absehbar ist (vgl. hierzu Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447).

  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 115/99

    Eingeschränkte Schuldfähigkeit; Totschlag; Gesamtschau

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03
    Eine Beiordnung hat nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung (vgl. nur Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447; StV 1997, 70; Landgericht Hamburg, StV 2000, 17) grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
  • LG Braunschweig, 25.07.1996 - 35 Qs 56/96

    Vorliegen einer rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers im Falle einer

    Auszug aus LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03
    Eine Beiordnung hat nach insoweit übereinstimmender Rechtsprechung (vgl. nur Landgericht Braunschweig, StV 2001, 447; StV 1997, 70; Landgericht Hamburg, StV 2000, 17) grundsätzlich auch dann zu erfolgen, wenn das Verfahren schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
  • LG Bonn, 28.04.2020 - 21 Qs 25/20

    Nachträgliche Beiordnung, Pflichtverteidiger

    Denn von diesem Grundsatz ist dann abzuweichen, wenn der Beiordnungsantrag - wie vorliegend - bereits vor Verfahrensbeendigung gestellt worden ist und die Voraussetzungen für eine Beiordnung zu diesem Zeitpunkt vorlagen, eine Entscheidung über die Beiordnung jedoch auf Grund gerichtsinterner Vorgänge unterblieben ist (siehe etwa LG Hildesheim, NStZ-RR 2003, 115).
  • LG Stuttgart, 18.07.2008 - 7 Qs 64/08

    Pflichtverteidigung: Rückwirkende Beiordnung zum Pflichtverteidiger

    Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist ( Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).
  • LG Frankenthal, 19.07.2017 - 2 Qs 186/17

    Notwendige Verteidigung: Statthaftigkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung nach

    "[...] Jedoch ist auch nach Verfahrensabschluss eine Beiordnung zulässig, sofern - wie im vorliegenden Fall - der Antrag rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung vorgelegen haben, der Verurteilte von seinem Verteidiger tatsächlich Beistand erhalten hat und eine Entscheidung über die Beiordnung unterblieben ist (Müller/Schmidt NStZ 2004, 100; 2005, 131 mit jeweils vier Entscheidungen verschiedener Landgerichte; LG Hamburg StV 2000, 16; LG Osnabrück StV 2001, 447; LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Bremen StV 2004, 126; LG Saarbrücken StV 2005, 82f., LG Potsdam StV 2005, 83; LG Berlin StV 2005, 83; LG Magdeburg StV 2005, 84; LG Dortmund StV 2007, 344; LG Frankenthal/Pfalz StV 2007, 344; LG Erfurt StV 2007, 346; Karlsruher Kommentar/Laufhütte 5. Auflage § 141 Rdn.8 sowie dieser Ansicht vorsichtig zustimmend Meyer-Goßner 51. Auflage § 141 Rdn.8).
  • KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung bei absehbarer

    6 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Entlassung des Beschuldigtes bekannt oder konkret absehbar ist, fehlt es am vollständigen Vorliegen des gesetzlich normierten Tatbestands und auch an dem dargelegten Grund für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, sodass grundsätzlich schon die Beiordnung ausscheidet (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Braunschweig StV 2001, 447), diese also nicht etwa (vorübergehend) zunächst zu erfolgen hat und die Pflichtverteidigerbestellung sodann - absehbar - wieder aufzuheben ist.
  • LG Dortmund, 05.01.2009 - 39 Qs 238/08

    Rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Verfahrensbeendigung ist

    Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Antrag des Wahlverteidigers auf Bestellung als Pflichtverteidigers erst nach Mitteilung über die Absicht des Gerichts, nach § 153 Abs. 2 StPO zu verfahren, gestellt worden wäre (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115f), was hier indes nicht der Fall ist.
  • LG Frankfurt/Main, 30.06.2009 - 6 Qs 28/09

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbeiordnung

    Wie das Amtsgericht selbst ausführt, ist eine rückwirkende Pflichtverteidigerbeiordnung dann zulässig, wenn der Antrag auf Beiordnung vor Verfahrensbeendigung gestellt wurde, die Voraussetzungen der Beiordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorlagen und die rechtzeitige Entscheidung über die Beiordnung durch gerichtsinterne Vorgänge, auf die ein Dritter keinen Einfluss hat, unterblieben ist, bevor eine Einstellung absehbar wurde (LG Hildesheim, NStZ-RR 2003, S. 115 [LG Hildesheim 13.01.2003 - 12 Qs 6/03] ).
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