Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 24.01.2003

Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2002 - 5 StR 355/02   

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https://dejure.org/2002,5040
BGH, 27.11.2002 - 5 StR 355/02 (https://dejure.org/2002,5040)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2002 - 5 StR 355/02 (https://dejure.org/2002,5040)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2002 - 5 StR 355/02 (https://dejure.org/2002,5040)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe - Unzulässigkeit eines Härteausgleich bei der Möglichkeit einer Gesamtstrafenbildung

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 354 Abs. 1; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 55 Abs. 1
    Gesamtstrafe nach Aufhebung und Zurückverweisung in der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 139 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.12.1996 - 2 StR 637/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Annahme eines gewerbsmäßigen Handels -

    Auszug aus BGH, 27.11.2002 - 5 StR 355/02
    Danach hat ein neuer Tatrichter gegen den Angeklagten Y eine Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten Ya festzusetzen (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1996 - 2 StR 637/96) und eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 21.08.2001 - 5 StR 291/01

    Pflichtverteidigerwechsel in der Revision; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 27.11.2002 - 5 StR 355/02
    Dies widerspricht dem Grundsatz, daß nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten Verhandlung zu erfolgen hat; sonst würde einem Revisionsführer wegen seines Rechtsmittels ein durch die Gesamtstrafbildung erlangter Rechtsvorteil genommen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2 m. w. N.).
  • BGH, 16.09.1986 - 4 StR 479/86

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot durch die Verhängung einer Einzelstrafe

    Auszug aus BGH, 27.11.2002 - 5 StR 355/02
    Danach hat ein neuer Tatrichter gegen den Angeklagten Y eine Einzelfreiheitsstrafe wegen der Tat zum Nachteil des Geschädigten Ya festzusetzen (vgl. BGHR StPO § 331 Abs. 1 Einzelstrafe, fehlende 1; BGH, Beschl. vom 18. Dezember 1996 - 2 StR 637/96) und eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
  • BGH, 06.03.2007 - 3 StR 19/07

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (zweiter Durchgang; Maßgeblichkeit der

    Eine unter Verletzung des § 55 StGB unterbliebene Bildung einer Gesamtstrafe ist auch dann nachzuholen, wenn die früher verhängte Strafe inzwischen - etwa durch Vollstreckung - erledigt ist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m. w. N.; BGH NStZ-RR 2003, 139).
  • BGH, 01.08.2012 - 4 StR 186/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsur)

    Der Senat holt die Einbeziehung, die ausschließlich zugunsten des Angeklagten wirkt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2002 - 5 StR 355/02).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9338
OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02 (https://dejure.org/2003,9338)
OLG Jena, Entscheidung vom 24.01.2003 - 1 Ss 280/02 (https://dejure.org/2003,9338)
OLG Jena, Entscheidung vom 24. Januar 2003 - 1 Ss 280/02 (https://dejure.org/2003,9338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grenzen der amtsgerichtlichen Strafgewalt; Limitierung der Strafgewalt bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung; Notwendige nachträgliche Gesamtstrafenbildung im Beschlussverfahren nach strafprozessualen Vorschriften

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 353; ; StPO § 354 Abs. 2; ; StPO § 460; ; StPO § 462; ; StGB § 53; ; StGB § 54; ; StGB § 55; ; GVG § 24 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Nichtbeachtung des amtsgerichtlichen Strafbanns bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in der Berufungsinstanz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StGB § 55 ; StPO § 460 § 462
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren bei Überschreitung der Strafgewalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 139
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 461/86

    Strafgewalt des Schöffengerichts; Übergang von Berufungs- in erstinstanzliches

    Auszug aus OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02
    Anders verhält es sich allerdings dann, wenn in einem Urteil zwei getrennte (Gesamt-)Strafen gebildet werden, die zwar zusammen 4 Jahre übersteigen, die aber untereinander nicht gesamtstrafenfähig sind (BGH NJW 1987, 1211 f; Karlsruher Kommentar StPO/Kissel a.a.O. Rn. 14); ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 368/86

    Überleitung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Strafverfahren

    Auszug aus OLG Jena, 24.01.2003 - 1 Ss 280/02
    Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist ein Berufungsgericht zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht verpflichtet, wenn dies - aus Gründen des Strafbanns - zum Wechsel vom Berufungs- in das erstinstanzliche Verfahren führen muss (s. BGH NStZ 1990, 29; BGHSt 34, 204, 206 f).
  • OLG Celle, 18.07.2017 - 1 Ss 32/17

    Drittbereicherungsabsicht bei Täuschung zur Vermeidung eigener Inanspruchnahme;

    Dies gilt auch im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung, also in der hier vorliegenden Fallkonstellation (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 9, § 24 GVG Rn. 11).

    Statthaft und angezeigt ist es in einem solchen Fall einer nicht ausreichenden Strafgewalt des Berufungsgerichts aufgrund einer nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils erforderlich gewordenen nachträglichen Gesamtstrafenbildung, dass das Berufungsgericht lediglich für die Tat(en) eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe festsetzt, die Gegenstand der Verurteilung durch das mit der Berufung angefochtene amtsgerichtliche Urteil war(en), und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesem Fall dem Beschlussverfahren nach § 460 StPO überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1989 - 4 StR 236/89, NStZ 1990, 29; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 368/86, BGHSt 34, 204 [206]; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16, BeckRS 2016, 17321; OLG Jena, Beschluss vom 8. Januar 2003 - 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 460 Rn. 6; Meyer-Goßner / Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 328 Rn. 12, § 460 Rn. 2).

  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

    Gem. § 24 Abs. 2 GVG darf das Amtsgericht nicht auf eine höhere Strafe als 4 Jahre erkennen, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um eine Einzelstrafe, eine Gesamtstrafe nach §§ 53, 54 StGB oder eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB handelt (Senatsbeschluss v. 10.02.2002, Az. 1 Ss 280/02, NStZ-RR 2003, 139).
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