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   BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02   

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BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02 (https://dejure.org/2003,3678)
BGH, Entscheidung vom 25.02.2003 - 5 StR 363/02 (https://dejure.org/2003,3678)
BGH, Entscheidung vom 25. Februar 2003 - 5 StR 363/02 (https://dejure.org/2003,3678)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 331 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB
    Vorteilsannahme (Drittmittel; nebenamtliche Tätigkeiten; hochschulrechtliches Verfahren; Transparenzgebot; Vorteil in Form der Übertragung von Nebentätigkeiten; Anzeichen einer Beeinflussung); Amtsträger

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorteilsannahme bei Honorarzahlungen für Forschungsarbeiten, Sachvorträge und Fortbildungsveranstaltungen ; Auswahl medizinischer Produkte nach therapeutischen Gesichtspunkten; Nachweis der für eine Verurteilung wegen Vorteilsannahme erforderlichen Unrechtsvereinbarung ...

  • Judicialis

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 331; ; StGB § 331 Abs. 1 a.F.; ; StGB § 331 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 331 Abs. 1
    Oberarzt als Amtsträger; honorierte Nebentätigkeit als Vorteil ("Herzschrittmacher")

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Strafrecht im Dienste gesundheitsökonomischer Steuerungsinteressen (Prof. Dr. jur. Hendrik Schneider/RA Thorsten Ebermann; HRRS 6/2013, S. 219 ff.)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 171
  • StV 2003, 500 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 14.01.2000 - 2 Ws 243/99
    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02
    Der Angeklagte ist als Professor an der Universität H und als Oberarzt in der Abteilung Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie des Universitätskrankenhauses E Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 278).

    Zutreffend hat das Landgericht zunächst als Diensthandlungen, für die der Angeklagte als Amtsträger Vorteile angenommen haben könnte, lediglich dessen Entscheidungen im Rahmen der Herzschrittmacherauswahl (vgl. HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 278) in Betracht gezogen und seine Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich Forschungsarbeiten zu deren Vorbereitung, hiervon ausgenommen.

    Soweit das Landgericht indes im Blick auf eine angemessene Honorierung dieser Nebentätigkeiten einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ausschließen wollte, läßt diese Folgerung außer acht, daß ein solcher Vorteil gerade in der Übertragung jener Nebentätigkeiten liegen kann, die der Angeklagte nicht zu beanspruchen hatte und die daher prinzipiell als Gegenleistung für Entscheidungen im Bereich der Herzschrittmacherauswahl in Betracht kommt (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 279; Tröndle/Fischer aaO; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 8).

    Von den vom Bundesgerichtshof aus diesem Bereich jüngst grundsätzlich entschiedenen Fällen (Urteile des 1. Strafsenats vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, wistra 2003, 59, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), in denen es zu Schuldsprüchen gegen leitende Ärzte an Universitätskliniken, namentlich wegen Vorteilsannahme, gekommen ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall unter anderem maßgeblich dadurch, daß hier in keinem der Einzelfälle eine Abhängigkeit der Höhe der Vorteilsgewährung von dem durch Diensthandlungen des Empfängers beeinflußten Absatzumfang zugunsten des Zuwendenden festzustellen war (vgl. zu diesem Indiz HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280).

    Auch sonst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Angeklagte generell bestrebt gewesen wäre, seine Praxis, von mit medizintechnischer Herstellung befaßten Unternehmen fortbildungs- und forschungsfördernde Mittel anzunehmen, etwa - was die Beurteilung der Sachlage zu seinem Nachteil erheblich verschlechtert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/02, wistra 2003, 59, 65, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280) - generell, insbesondere gegenüber den Verantwortlichen des Universitätskrankenhauses, zu verschleiern.

  • BGH, 23.05.2002 - 1 StR 372/01

    Vorteilsannahme durch Drittmitteleinwerbung

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02
    Es bedarf daher auch in weiteren Fällen keiner Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit für einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB auch die Finanzierung von Forschungsprojekten der Universität über ein Drittmittelkonto des Angeklagten ausreichen könnte (vgl. dazu BGHSt 47, 295, 304 ff.).

    Von den vom Bundesgerichtshof aus diesem Bereich jüngst grundsätzlich entschiedenen Fällen (Urteile des 1. Strafsenats vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, wistra 2003, 59, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), in denen es zu Schuldsprüchen gegen leitende Ärzte an Universitätskliniken, namentlich wegen Vorteilsannahme, gekommen ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall unter anderem maßgeblich dadurch, daß hier in keinem der Einzelfälle eine Abhängigkeit der Höhe der Vorteilsgewährung von dem durch Diensthandlungen des Empfängers beeinflußten Absatzumfang zugunsten des Zuwendenden festzustellen war (vgl. zu diesem Indiz HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280).

  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02
    Von den vom Bundesgerichtshof aus diesem Bereich jüngst grundsätzlich entschiedenen Fällen (Urteile des 1. Strafsenats vom 23. Mai 2002 - 1 StR 372/01, BGHSt 47, 295, und vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, wistra 2003, 59, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt), in denen es zu Schuldsprüchen gegen leitende Ärzte an Universitätskliniken, namentlich wegen Vorteilsannahme, gekommen ist, unterscheidet sich der vorliegende Fall unter anderem maßgeblich dadurch, daß hier in keinem der Einzelfälle eine Abhängigkeit der Höhe der Vorteilsgewährung von dem durch Diensthandlungen des Empfängers beeinflußten Absatzumfang zugunsten des Zuwendenden festzustellen war (vgl. zu diesem Indiz HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280).

    Auch sonst sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Angeklagte generell bestrebt gewesen wäre, seine Praxis, von mit medizintechnischer Herstellung befaßten Unternehmen fortbildungs- und forschungsfördernde Mittel anzunehmen, etwa - was die Beurteilung der Sachlage zu seinem Nachteil erheblich verschlechtert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/02, wistra 2003, 59, 65, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 280) - generell, insbesondere gegenüber den Verantwortlichen des Universitätskrankenhauses, zu verschleiern.

  • BGH, 10.03.1983 - 4 StR 375/82

    Ludwig Poullain

    Auszug aus BGH, 25.02.2003 - 5 StR 363/02
    Soweit das Landgericht indes im Blick auf eine angemessene Honorierung dieser Nebentätigkeiten einen Vorteil im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB ausschließen wollte, läßt diese Folgerung außer acht, daß ein solcher Vorteil gerade in der Übertragung jener Nebentätigkeiten liegen kann, die der Angeklagte nicht zu beanspruchen hatte und die daher prinzipiell als Gegenleistung für Entscheidungen im Bereich der Herzschrittmacherauswahl in Betracht kommt (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; HansOLG Hamburg StV 2001, 277, 279; Tröndle/Fischer aaO; Jescheck in LK 11. Aufl. § 331 Rdn. 8).

    Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Strafbarkeit insoweit etwa auch aus anderen Gründen, namentlich aus Gesichtspunkten der Sozialadäquanz (vgl. BGHSt 31, 264, 279; Tröndle/ Fischer aaO § 331 Rdn. 25), auszuschließen wäre.

  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Dagegen genügt es insoweit nicht, dass der Angeklagte Einfluss auf die dienstliche Aufgabe der Repräsentation nehmen wollte, da der Vorteil hierfür keinen Gegenleistungscharakter hat, sondern nur Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe sein sollte (vgl. Korte in MüKo-StGB § 331 Rdn. 94; ferner BGH NStZ-RR 2003, 171, 172).
  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 301/03

    Zur Strafbarkeit von Wahlkampfspenden an Amtsträger

    aa) Das Landgericht hat seine Rechtsauffassung an die - nicht entscheidungstragenden - Erwägungen in Urteilen des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 47, 295, 303 ff.; BGH NJW 2003, 763, 766, insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) zur Einwerbung von Drittmitteln für Lehre und Forschung im Hochschulbereich angelehnt (vgl. auch - 5. Strafsenat - BGH NStZ-RR 2003, 171).
  • BGH, 02.02.2005 - 5 StR 168/04

    Vorteilsannahme (Begriff des Vorteils; Unrechtsvereinbarung; Vorsatz; Irrelevanz

    Nach der Neufassung ist es ausreichend, daß der Vorteil von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung des Amtsträgers verknüpft wird (vgl. BGH NJW 2004, 3569, 3571 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Lackner/Kühl, StGB 25. Aufl. § 331 Rdn. 10a), wodurch auch schon einem bewußten Handeln von Amtsträgern begegnet werden soll, mit dem ein böser Anschein möglicher "Käuflichkeit" erweckt wird (vgl. BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2).
  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 99/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; MünchKomm StGB-Korte § 331 Rdn. 72 ff.).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

    bb) Dem Straftatbestand der Vorteilsgewährung ist ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra 2003, 303, 305; Münch-Komm StGB-Korte § 331 Rdn. 106).

  • BGH, 21.06.2007 - 4 StR 69/07

    Freisprüche von den Vorwürfen der Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung durch

    Ein solcher Vorteil kann bereits im Abschluss eines Vertrages liegen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (vgl. BGHSt 31, 264, 279 f.; BGH wistra 2003, 303, 304; Münch-Komm StGB-Korte § 331 Rdn. 72 ff.).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher Käuflichkeit eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 763, 765 m.N., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedruckt) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGHSt 49, 275, 281).

    bb) Den Straftatbeständen der Vorteilsannahme und der Vorteilsgewährung ist ein gewisses Maß an Heimlichkeit und Verdeckung der Vorteilsvereinbarung und des Vorteils gegenüber der Anstellungskörperschaft eigen (vgl. BGHSt 48, 44, 51; BGH wistra 2003, 303, 305; Münch-Komm StGB-Korte § 331 Rdn. 106).

  • VG Saarlouis, 20.01.2020 - 7 K 167/18

    Aberkennung des Ruhegehalts

    Ansonsten würde die tatbestandsmäßige Strafbarkeit nicht entfallen (vgl. BGHSt 47, 295, 309; BGH, Urt. v. 25.02.2003 - 5 StR 363/02, [juris] Rn. 34).
  • OLG Köln, 30.09.2014 - 1 RVs 91/14

    Anforderungen an die Urteilsdarstellungen im Falle eines Freispruchs aus

    Besser gestellt wird der Amtsträger vor allem durch materielle Zuwendungen jeder Art. Hierunter kann auch der Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Nebentätigkeit fallen, auf den der Amtsträger keinen Rechtsanspruch hat (BGH NStZ-RR 2007, 307 - Tz. 10 [bei juris]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 11 [bei juris]; OLG Hamburg StV 2001, 277 - Tz. 20 [bei juris]; Schönke/Schröder- Heine/Eisele , a.a.O. , § 331 Rz. 17; Stein/Rudolphi, in Systematischer Kommentar zum StGB, § 331 Rz. 22a; Korte , in Münchener Kommentar, StGB, § 331 Rz. 72; Gorf, in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 331 StGB Rz. 34).

    Um dem Hervorrufen eines bösen Anscheins möglicher "Käuflichkeit" eines Amtsträgers zu begegnen (vgl. BGH NStZ 2005, 334; BGHR StGB § 331 Anwendungsbereich 2), sollte ferner die Strafbarkeit wegen Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung auf die von den Vorschriften in der bisherigen Fassung nicht erfassten Fälle (vgl. BGH NJW 2003, 765 m. w. Nachw., insoweit in BGHSt 48, 44 nicht abgedr.) erstreckt werden, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. "allgemeine Klimapflege" betrieben wird (vgl. BGH NStZ 2008, 216 [217]; BGHSt 53, 6 - Tz. 30 [bei juris]; BGHSt 49, 275 [281]).

    - die (fehlende) Transparenz einer Vereinbarung (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 13: Scheinarbeitsverhältnis und insbesondere Nichteinholung einer Nebentätigkeitsgenehmigung]; BGH wistra 2003, 303 - Tz. 17 [bei juris]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - Tz. 19 [bei juris]), - (fehlende) Anhaltspunkte für eine Bevorzugung des Auftraggebers (BGH wistra 2003, 303 - bei Juris Tz. 14, BGH NStZ-RR 2007, 309 - bei Juris Tz. 16), - die tatsächliche Vornahme einer Diensthandlung im Interesse des Auftraggebers (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 9]), - dienstliche Berührungspunkte bei entgeltlicher Nebentätigkeit (BGH NStZ 2008, 216 [217 - Tz. 6, 12]; BGH NStZ-RR 2007, 309 - bei Juris Tz. 14) und.

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