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   OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03 (StVollz), 3 Ws 253/03 (StVollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,5080
OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03 (StVollz), 3 Ws 253/03 (StVollz) (https://dejure.org/2003,5080)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16.04.2003 - 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03 (StVollz), 3 Ws 253/03 (StVollz) (https://dejure.org/2003,5080)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 16. April 2003 - 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03 (StVollz), 3 Ws 253/03 (StVollz) (https://dejure.org/2003,5080)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufzeichnung und Auswertung von Häftlingstelefonaten durch die Anstaltsleitung einer JVA; Wirkung einer Allgemeinverfügung der Anstaltsleitung gegenüber dem einzelnen Gefangenen auch ohne Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes; Erforderlichkeit einer ...

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnung und Auswertung von Häftlingstelefonaten durch die Anstaltsleitung einer JVA; Wirkung einer Allgemeinverfügung der Anstaltsleitung gegenüber dem einzelnen Gefangenen auch ohne Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes; Erforderlichkeit einer ...

  • Wolters Kluwer

    Aufzeichnung und Auswertung von Häftlingstelefonaten durch die Anstaltsleitung einer JVA; Wirkung einer Allgemeinverfügung der Anstaltsleitung gegenüber dem einzelnen Gefangenen auch ohne Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes; Erforderlichkeit einer ...

  • Wolters Kluwer

    (Strafvollzug: Speicherung der Verbindungsdaten von Telefongesprächen des Gefangenen)

  • Wolters Kluwer

    (Strafvollzug: Speicherung der Verbindungsdaten von Telefongesprächen des Gefangenen)

  • Judicialis

    GG Art. 10; ; StVollzG § 27; ; StVollzG § 32; ; StVollzG § 109

  • Judicialis

    GG Art. 10; ; StVollzG § 27; ; StVollzG § 32; ; StVollzG § 109

  • Judicialis

    GG Art. 10; ; StVollzG § 27; ; StVollzG § 32; ; StVollzG § 109

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Speicherung von Verbindungsdaten und Gesprächsinhalten und Telefongesprächen von Gefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Gießen - 2 STVK - Vollz 1332/02
  • LG Gießen - 2 StVK -Volz. 1332/02
  • LG Gießen - 2 StVK -Volz. 1333/02
  • LG Gießen - 2 StVK -Volz. 1334/02
  • OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251-253/03 StVollz, 3 Ws 251/03 (StVollz), 3 Ws 252/03 (StVollz), 3 Ws 253/03 (StVollz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 219
  • StV 2005, 230
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.1981 - 5 AR (Vs) 43/80

    Anwendung des § 29 Absatz 1 Satz 2 und 3 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) auf

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Auch § 4 II 2 StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände (vgl. KG, NStZ 1981, 77; Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rn 19), weil die Überwachung von Telefongesprächen in § 32 StVollzG und -allenfalls , was der Senat ausdrücklich offen lässt- in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist (vgl. BGHSt 30, 37 = NStZ 1981, 236-für Verteidigerbesuche).
  • OLG Celle, 12.09.1980 - 3 Ws 344/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Die Zulässigkeit der Aufzeichnung der Gespräche hängt als (teilweiser) Widerruf der den Strafgefangenen begünstigenden früheren Regelung davon ab, ob der Vertrauensschutz gegenüber der Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Vorrang gebührt (Senat aaO und ZfStrVo 1981, 247 ff.; OLG Hamm, ZfStrVo 185, 121).
  • BVerfG, 29.10.1993 - 2 BvR 672/93

    Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Das aus dem Rechtsstaatsgebot folgernde Gebot des Vertrauensschutzes nötigt nämlich zu einer an den Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit ausgerichteten Abwägung der Interessen der Allgemeinheit gegen das Interesse des Gefangenen am Fortbestand der ihn begünstigenden Regelung (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 100; NStZ 1996, 252 = StV 1996, 48; Senat aaO und Beschl. V. 18.2.2003 -3 Ws 22-23/03).
  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Vielmehr wird hierdurch auch und gerade in den Schutzbereich des Art. 10 GG eingegriffen (vgl. BVerfG, NJW 1992, 1875).
  • KG, 06.11.1980 - 2 Vollz (Ws) 171/80
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Auch § 4 II 2 StVollzG gestattet der Vollzugsbehörde keine Ausweitung der Eingriffstatbestände (vgl. KG, NStZ 1981, 77; Feest/Lesting, in: AK-StVollzG, § 4 Rn 19), weil die Überwachung von Telefongesprächen in § 32 StVollzG und -allenfalls , was der Senat ausdrücklich offen lässt- in §§ 179 ff StVollzG abschließend geregelt ist (vgl. BGHSt 30, 37 = NStZ 1981, 236-für Verteidigerbesuche).
  • OLG Frankfurt, 15.03.2001 - 3 Ws 1308/00

    Einschränkung für Strafgefangene; Sozialtherapeutische Anstalt ;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Die Hausverfügung vom 28.8./30.8.2002 stellt als (Neu-)Regelung der Nutzung bereits langfristig installierter Kartentelefone durch die Gefangenen eine Allgemeinverfügung dar, die gegenüber dem einzelnen Gefangenen auch ohne Hinzutreten eines umsetzenden Einzelaktes unmittelbare rechtliche Wirkung entfaltet (vgl. Senat, NStZ 2001, 286 = StV 2001, 469 = ZfStrVo 2001, 249 mzwN).
  • KG, 18.04.1994 - 5 Ws 91/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 16.04.2003 - 3 Ws 251/03
    Dies gilt umso mehr, als sie für den Strafgefangenen M., der von ihm erworbene Telefonkarten nach der früher gültigen Regelung nutzen konnte, was die Aufzeichnung der Telefonate (und die darin zugleich liegende Überwachung von Verteidigergesprächen) anbelangt, eine Umgestaltung der früheren Hausordnung und damit einen Widerruf dieser ihn begünstigenden Maßnahme darstellt (vgl. Senat aaO und KG, ZfStrVo SH 1979, 188; NStZ 1995, 103).
  • OLG Hamburg, 20.06.2005 - 3 Vollz (Ws) 44/05

    Zulässige Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten im Strafvollzug zu

    Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Erhebung dieser Daten von keiner Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei und beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2003, 219 ff).

    Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Auffassung auf die Entscheidung des OLG Frankfurt (NStZ-RR 2003, 219 ff) Bezug nimmt, ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese Entscheidung nicht einschlägig ist.

  • OLG Frankfurt, 13.05.2003 - 3 Ws 292/03

    Strafvollzug: Kontrolle und Kennzeichnung von Verteidigerpost

    Gleichermaßen war sein Begehren auf künftige Unterlassung von Kontrollmaßnahmen lediglich darauf gerichtet, soweit sie ihm gegenüber Rechtswirkungen entfalten, das heißt seine Verteidigerpost betreffen, (vgl. zur Umfang der Anfechtbarkeit von Sammel- bzw. Allgemeinverfügungen auch Senat, Beschl. v. 16.4.2003-3 Ws 251-253/03 [StVollz]; Kopp, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rn 170).
  • OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 366/10

    Zulässigkeit der Beobachtung eines Besuchsraums durch eine Kamera; Zulässigkeit

    Hingegen bietet § 28 NJVollzG für eine Aufzeichnung der Kamerabilder auf einen Datenträger, mithin die Speicherung der erhobenen personenbezogenen Daten, keine Ermächtigungsgrundlage (vgl. OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2003, 219, zur fehlenden Ermächtigung für die Aufzeichnung überwachter Telefongespräche von Gefangenen).
  • OLG Koblenz, 19.09.2013 - 2 Ws 483/13

    Strafvollzug: Entrichtung der Gebühren für die Teilnahme an einem Sportfest;

    Der Begriff der Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG ist geklärt (vgl. BVerfG StraFo 2006, 429; RuP 2007, 211; NStZ 2013, 168; OLG Frankfurt NStZ 2001, 669; NStZ-RR 2003, 219; jeweils m.w.N.).
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