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   OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03   

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https://dejure.org/2003,13725
OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03 (https://dejure.org/2003,13725)
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2003 - 2 Ws 744/03 (https://dejure.org/2003,13725)
OLG München, Entscheidung vom 01. August 2003 - 2 Ws 744/03 (https://dejure.org/2003,13725)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 126 Abs. 1 § 126a
    Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 366
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

    Indes ist es nicht so, dass das auf dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) und Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot bei der einstweiligen Unterbringung etwa nicht zu beachten wäre (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208; OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

    Für die Überprüfung durch das Oberlandesgericht, spielt die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, aber erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die bei der Prüfung der einstweiligen Unterbringung immer anzustellen ist (Meyer-Goßner a.a.O. § 126 a Rdn. 5) eine Rolle (vgl.: OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

  • OLG Koblenz, 12.02.2007 - 1 Ws 30/07

    Einstweilige Unterbringung: Anwendung des Beschleunigungsgrundsatzes bei

    21 Selbst wenn dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr " tendenziell der Vorrang gebührt " (so OLG München NStZ-RR 03, 366 in einer von der herrschenden Rechtsprechungsmeinung abweichenden Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der Dauer der einstweiligen Unterbringung bei der Berechnung der 6-Monatsfrist des § 121 StPO), stehen hier die Verfahrensverzögerungen der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung entgegen.
  • OLG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ws 357/07

    Oberlandesgerichtliche Prüfung der einstweiligen Unterbringung eines

    Zwar ist die Anrechenbarkeit einer zuvor erfolgten einstweiligen Unterbringung in der umgekehrten Situation der oberlandesgerichtlichen Haftprüfung nach den §§ 121 Abs. 1, 122 Abs. 1 StPO - entgegen der ganz herrschenden Meinung (vgl. nur OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - vereinzelt noch mit dem Argument verneint worden, dass § 126a Abs. 2 StPO nicht auf die §§ 121 ff. StPO verweise (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; OLG München NStZ-RR 2003, 366).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07

    Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung

    Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.
  • OLG Koblenz, 08.05.2006 - 1 Ws 247/06

    Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls wegen Verfahrensverzögerungen

    Selbst wenn dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr "tendenziell der Vorrang gebührt" (so OLG München NStZ-RR 03, 366 in einer von der herrschenden Rechtsprechungsmeinung abweichenden Entscheidung zur Nichtberücksichtigung der Dauer der einstweiligen Unterbringung bei der Berechnung der 6-Monatsfrist des § 121 StPO ), stehen beträchtliche Verfahrensverzögerungen jedenfalls dann der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung entgegen, wenn - wie hier - die Gesamtdauer der vorläufigen Freiheitsentziehung bereits 4 Jahre übersteigt.
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