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   OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02   

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https://dejure.org/2002,5696
OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02 (https://dejure.org/2002,5696)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02 (https://dejure.org/2002,5696)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 2002 - 3 Ws 1172/02 (https://dejure.org/2002,5696)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 Abs 1 StPO, § 272 StPO, § 274 StPO, § 310 Abs 1 StPO, § 319 Abs 1 StPO
    Strafverfahren: Rechtsmittel bei Verwerfung der Berufung und des Wiedereinsetzungsantrags durch das Amtsgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmittel gegen die Verwerfung einer Berufung weil verspätet und gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand weil unbegründet durch das Amtsgericht; Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 47
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.11.1997 - V ZB 14/97

    Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei möglichem Verschulden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02
    Eine - üblicherweise als "anwaltliche Versicherung" bezeichnete - eidesstattliche Versicherung des Verteidigers kann sich nämlich nur auf dessen Handlungen, Unterlassungen und Beobachtungen beziehen; Vorgängen, die sich der eigenen Wahrnehmung entziehen, ist sie als Mittel zur Glaubhaftmachung nicht zugänglich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 26 Rdnr. 13; vgl. auch Zöller, ZPO, 21. Auflage 1999, § 294 Rdnr. 4 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 26.11.1997, V ZB 14/97).
  • OLG Düsseldorf, 09.09.1993 - 1 Ws 777/93
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02
    Denn dann nur handelt es sich bei der formal auf § 319 1IIStPO gestützten Entscheidung des Berufungsgerichts der Sache um eine (Erst-)Entscheidung des Landgerichts gemäß § 322 I StPO (vgl. Senat, Beschl. V. 24.4.1998 -3 Ws 353/98;OLG Düsseldorf VRS 86, 129; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 319 Rn 1, 5 mwN).
  • OLG Stuttgart, 09.01.1990 - 6 Ws 255/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.2002 - 3 Ws 1172/02
    Es mag auch zutreffen, dass bei fehlender Verwerfungsentscheidung des Amtsgerichts aus prozessökonomischen Gründen das Berufungsgericht mit der die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung zugleich auch die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Berufung selbst dann treffen darf, wenn ihm die Akten formell nur zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung, nicht aber auch nach § 321 StPO,übersandt worden sind (nur diesen Fall haben OLG Stuttgart, NStZ 1990, 247 und Bay0bLGSt 74, 98 = NJW 1961, 1982 entschieden).
  • OLG Hamm, 25.10.2016 - 3 RVs 72/16

    Berufung; Verwerfung; Nichterscheinen; Ladung; Gerichtssprache; Rügevorbringen;

    Der Protokollvermerk über eine Rechtsmittel-belehrung beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und die Vollständigkeit, sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung (vgl. KG NStZ 2009, 406; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.11.2002, 3 Ws 1172/02; juris).
  • OLG Frankfurt, 22.04.2014 - 3 Ws 335/14

    Keine Verwerfung von Berufung oder Revision durch den Tatrichter bei Vorliegen

    Wird verspätet Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist beantragt, ist das Amtsgericht zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht mehr befugt (Aufgabe von OLG Frankfurt a. M., NStZ-RR 2003, 47, 48).

    Soweit sich aus früherer Senatsrechtsprechung (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 47, 48) anderes ergibt, wird hieran nicht festgehalten.

  • OLG Hamm, 31.03.2009 - 2 Ws 89/09

    Pflichtververteidiger; Entpflichtung; neuer Pflichtverteidiger; Gründe;

    Andernfalls wäre dem Rechtschutzsuchenden wegen der Regelung des § 310 Abs. 2 StPO eine Instanz genommen (vergleiche dazu: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. November 2002 - 3 Ws 1172/02 - zitiert nach juris Rn. 4, abgedruckt in NStZ-RR 2003, 47 f.).
  • KG, 02.01.2012 - 4 Ws 126/12

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die einen Wiedereinsetzungsantrag

    Das gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 300 StPO als sofortige Beschwerde zu behandeln und insoweit ungeachtet der Vorschrift des § 310 StPO statthaft (§ 46 Abs. 3 StPO); denn infolge der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts ist die Entscheidung des Landgerichts der Sache nach nicht als Beschwerde-, sondern als erstinstanzliche Entscheidung des nach § 46 Abs. 1 StPO zuständigen Gerichts anzusehen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 47; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - 1 Ws 563/10 - [juris] = NStZ-RR 2011, 211 [Ls.]; Senat, Beschluss vom 26. Mai 2005 - [4] 1 Ss 152/05 [67/05], 4 Ws 79/05 - Engelhardt in KK-StPO 6. Aufl., § 310 Rn. 4; s. auch Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 310 Rn. 2 m.w.N.).

    Der Senat folgt insoweit der überzeugend begründeten Entscheidung des OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2003, 47, 48 (ebenso KG, Beschluss vom 4. August 2005 - 3 Ws 233/05 - a.A. - jeweils ohne Begründung - OLG Koblenz NZV 2001, 314, 315; Meyer-Goßner aaO, § 319 Rn. 7 i.V.m. § 346 Rn. 16 und 4).

  • OLG Frankfurt, 26.10.2010 - 3 Ws 538/10

    Rechtsmittel im Strafverfahren: Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts; Ablauf

    5 1. Soweit es sich gegen die die Entscheidung nach § 319 Abs. 2 Satz 1 StPO richtet, ist es gemäß § 322 Abs. 2 StPO ausnahmsweise statthaft, weil das Amtsgericht hier zur Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht befugt war und das Landgericht der Sache nach gemäß § 322 Abs. 1 StPO entschieden hat (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 47, 48 m.N.; Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 319 Rn. 5).
  • OLG Koblenz, 07.12.2010 - 1 Ws 563/10

    Strafverfahren: Sofortige Beschwerde gegen verfahrensfehlerhafter

    Die sofortige Beschwerde ist aber dann ausnahmsweise statthaft, wenn das Berufungsgericht der Sache nach eine nur formal auf § 319 Abs. 2 StPO gestützte Erstentscheidung getroffen hat, weil das Amtsgericht die Berufung aus einem anderen als dem in § 319 Abs. 1 StPO genannten Grunde verworfen hat oder zur Verwerfung der Berufung nicht (mehr) befugt war (OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 47 ; Meyer-Goßner a.a.O. § 319 Rn. 5; KK-Paul, StPO, 6. Aufl., § 322, Rn. 4).
  • KG, 12.01.2009 - 1 Ss 8/09

    Protokollvermerk über eine Rechtsmittelbelehrung als Beweis für deren korrekte

    Der Protokollvermerk beweist nicht nur die Belehrung als solche, die Richtigkeit und Vollständigkeit (vgl. KG, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 3 Ws(B) 3/02 - [bei juris]), sondern auch bei Anwesenheit eines Dolmetschers deren korrekte Übersetzung (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 5. November 2002 - 3 Ws 1172/02 - [bei juris]).
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