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   OLG Hamm, 22.08.2002 - 5 Ss (OWi) 332/02   

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https://dejure.org/2002,5860
OLG Hamm, 22.08.2002 - 5 Ss (OWi) 332/02 (https://dejure.org/2002,5860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.08.2002 - 5 Ss (OWi) 332/02 (https://dejure.org/2002,5860)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. August 2002 - 5 Ss (OWi) 332/02 (https://dejure.org/2002,5860)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Eintragung in die Handwerksrolle, Einzelhandelskaufmann, Minderhandwerk, Abgrenzung, verfassungsrechtliche Anforderungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausstrahlungswirkung von Grundrechten auf gesetzliche Vorschriften; Verfassungsrechtliche Anforderungen an Tätigkeiten eines handwerklichen Berufs; Kriterien für die Abgrenzung von Vollhandwerk und Minderhandwerk; Unerheblichkeitsgrenze im Handwerk

  • Judicialis

    HwO § 2; ; HwO § 3; ; GG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; HwO § 1 § 2 § 3
    Betrieb eines nicht eingetragenen Handwerks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Abgrenzung Handwerker - Einzelhandelskaufmann

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 58
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 31.03.2000 - 1 BvR 608/99

    Zu den Anforderungen an die Feststellung eines Gewerbebetriebs

    Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2002 - 5 Ss OWi 332/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 31.03.2000 (1 BvR 608/99) ausgeführt, dass bei der Auslegung und Anwendung der §§ 1 - 3 Hw0 die Ausstrahlungswirkung des Art. 12 Abs. 1 GG in der Form zu beachten ist, dass in tatsächlicher Hinsicht festzustellen ist, ob die Tätigkeiten des Betroffenen die Anwendung von § 1 Hw0 erforderlich scheinen lassen.

    Da zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung - auch des Bundesverfassungsgerichts vorliegt (vgl. insbesondere BVerfG, NVwZ 2001, 187 mit Anm. Mirbach, NVwZ 2001, 161 und Jahn, GewArch 2000, 278; BVerwG, NVwZ-RR 1992, 547; Homig, Handwerksordnung, 2. Aufl. 1999, § 1 Hw0 Rdnrn. 42 ff m.w.N. aus der Rspr.), war es auch nicht veranlasst, das Verfahren zur Vorlage der von der Rechtsbeschwerde als verfassungswidrig gerügten Normen an das Bundesverfassungsgericht auszusetzen.

  • OLG Stuttgart, 12.05.2003 - 5 Ss 445/02
    Die tatsächlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG sowie zum Schuldumfang stellen nur dann eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht dar, wenn die im betreffenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort einzeln dargelegt sind (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2001, 346 f.; OLG Hamm GewArch 2002, 482; OLG Celle GewArch 2003, 80 f.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die vom Bundesverfassungsgericht (aaO S. 188) eingeforderte grundrechtsfreundliche Auslegung der §§ 1-3 HwO unmittelbaren Einfluss auf die bislang restriktive Rechtsprechung (vgl. etwa VGH BaWü GewArch 1993, 481 ff., worauf die angefochtene Entscheidung Bezug nimmt) zum handwerklichen Nebenbetrieb im Sinne der §§ 2 und 3 HwO bei sogenannten Ein-Mann-Betrieben mit Handels- und Handwerksanteilen hat (so wohl tendenziell AG Weiden GewArch 2002, 482 f.).

  • OLG Hamm, 21.01.2008 - 1 Ss OWi 876/07
    Im Hinblick auf die Unerheblichkeitsgrenze sind ferner die Umsätze auszuscheiden die aus einer handwerksähnlichen Tätigkeit stammen sowie dem Handel zuzurechnen sind (Beschluss des OLG Hamm vom 22.08.2002 - 5 Ss OWi 332/02 -).
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