Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.12.2003

Rechtsprechung
   BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03   

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https://dejure.org/2003,6908
BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03 (https://dejure.org/2003,6908)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 StR 439/03 (https://dejure.org/2003,6908)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 4 StR 439/03 (https://dejure.org/2003,6908)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; Art. 6 EMRK
    Strafzumessung (unzulässige Belastung wegen zulässigen Verteidigungsverhaltens des Angeklagten: Duldung von Falschaussagen; rechtsfeindliches Verhalten des Angeklagten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Zulassung einer Falschaussage durch Frau und Sohn des Angeklagten bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ; Bloßes Dulden von Falschaussagen in der Hauptverhandlung durch den Angeklagten als Strafschärfungsgrund; Wertung von Prozessverhalten ...

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2
    Dulden einer Falschaussage als Strafschärfungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 106 (Ls.)
  • StV 2004, 480
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 491/92

    Hilfsbeweisantrag bezogen auf Indiztatsachen - Feststellung und Würdigung des

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03
    Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98).
  • BGH, 10.11.1994 - 4 StR 548/94

    Leugnen - Strafschärfung - Erfordernis der Opfervernehmung - Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03
    Der vom Landgericht weiterhin angeführte Gesichtspunkt, daß dadurch der Geschädigten eine erneute - gerichtliche - Vernehmung nicht erspart bleibt, darf daher - für sich gesehen - nicht zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 15).
  • BGH, 24.03.1995 - 4 StR 113/95

    Falschaussage - Zeugenaussage - Aussage - Rechtsfeindlichkeit - Uneinsichtigkeit

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03
    Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98).
  • BGH, 10.03.1998 - 4 StR 66/98

    Behandlung des bloßen Duldens einer falschen Aussage in der Hauptverhandlung als

    Auszug aus BGH, 04.12.2003 - 4 StR 439/03
    Ein solches Prozeßverhalten des Angeklagten zu seinen Lasten zu werten ist jedoch nur zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20 und Verteidigungsverhalten 12; Senatsbeschlüsse vom 24. März 1995 - 4 StR 113/95 und 10. März 1998 - 4 StR 66/98).
  • BGH, 20.03.2013 - 5 StR 344/12

    Betrug (Schadensermittlung beim Eingehungsbetrug; Gesamtsaldierung; konkrete

    Das bloße Dulden einer Falschaussage kann aber nicht strafschärfend gewürdigt werden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StV 2004, 480).
  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 323/15

    Strafzumessung (Verteidigungsverhalten des Angeklagten: Dulden einer

    Ein solches Prozessverhalten strafschärfend zu verwerten, wäre nur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - 3 StR 491/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 439/03, StrafFo 2004, 104).
  • OLG Bamberg, 18.10.2016 - 2 OLG 6 Ss 85/16

    Staatsanwaltschaftliche Rüge verletzter Wahrunterstellung zum Nachteil des

    Nach ganz h.M. in Rspr. und Schrifttum kann strafschärfend zwar nicht das bloße Dulden falscher Angaben in der Hauptverhandlung wirken, wohl aber der im Beweisantrag der StA behauptete Umstand, dass der Angekl. versucht hat, den Hauptbelastungszeugen zur Falschaussage zu bestimmen und damit das Prozessergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen (LK/Theune StGB 12. Aufl. § 46 Rn. 211; Fischer StGB 63. Aufl. § 46 Rn. 51-54; BGH NStZ-RR 2015, 305; StraFo 2004, 104; StV 1994, 125; StV 1985, 146; MDR 1980, 240).
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   BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03   

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https://dejure.org/2003,7069
BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03 (https://dejure.org/2003,7069)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2003 - 3 StR 430/03 (https://dejure.org/2003,7069)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03 (https://dejure.org/2003,7069)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 106
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 26.03.1997 - 2 StR 107/97

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe, wenn das frühere Urteil auf eine

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03
    In beiden Fällen kommt mangels Einzelstrafen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht (vgl. BGHSt 43, 34).

    Gegebenenfalls wäre daher die ohne die frühere Verurteilung an sich schuldangemessene neue Strafe entsprechend herabzusetzen gewesen (BGHSt 43, 34, 36).

  • BGH, 01.12.1993 - 2 StR 488/93

    Beweisantrag: Zurückweisung wegen Bedeutungslosigkeit - Heranziehung des

    Auszug aus BGH, 11.12.2003 - 3 StR 430/03
    Daraus ergibt sich, daß das Landgericht entweder für zwei oder drei der Taten gemäß § 41 StGB eine zusätzliche Geldstrafe verhängen wollte und die Festsetzung von Einzelstrafen unterlassen oder rechtsirrig (vgl. BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2) gemeint hat, die Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für sämtliche abgeurteilten Taten, die jeweils der Bereicherung dienten, verhängen zu können.
  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 432/20

    Räuberische Erpressung (Finalität: konkludente Drohung und bloßes Ausnutzen

    § 55 StGB findet jedoch keine Anwendung, wenn das frühere Urteil - wie hier - auf eine Gesamtstrafe erkannt hat, aber keine Einzelstrafen enthält; das Tatgericht hat in diesem Fall einen Härteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 1997 - 2 StR 107/97, NJW 1997, 1993, 1994; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106, 107; vom 4. September 2019 - 4 StR 294/19 mwN).
  • OLG Hamm, 02.03.2010 - 2 RVs 5/10
    Die Einbeziehung einer Gesamtstrafe ist rechtsfehlerhaft ( BGH, Beschluss vom 24. November 2000 - 2 StR 361/00 -, zitiert nach juris Rn. 4; BGH, NStZ 1997, 486 f.; Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 55 Rn. 8; Bringewat, NStZ 1988, 72), da eine Gesamtstrafe nur aus Einzelstrafen gebildet werden kann ( BGH, NJW 1959, 54, 55; NJW 1960, 2153; NStZ-RR 2004, 106).

    Nach anderer Auffassung ist wegen Unzulässigkeit der fiktiven Auflösung in Einzelstrafen ( BGH, NStZ 1996, 228, 229 - 3 StR 550/95; NStZ-RR 1999, 137 - 3 ARs 17/98) gegebenenfalls ein Härteausgleich durchzuführen (so BGH, NStZ 1997, 486, 487 - 2 StR 107/97; NStZ-RR 1998, 296 - 4 StR 230/98; NStZ-RR 2004, 106, 107).

    Der Tatrichter kann einen Härteausgleich sowohl bei der Zumessung der Einzelstrafen vornehmen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 106, 107; NStZ 1997, 486, 487; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 - 1 StR 645/84 -, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 -, zitiert nach juris Rn. 11; OLG Hamm, NJW 2008, 2358, 2359) als auch im Rahmen einer ohnehin erforderlichen Gesamtstrafenbildung berücksichtigen ( OLG Naumburg, Beschluss vom 15. März 2001 - 2 Ss 25/01 -, zitiert nach juris Rn. 9).

  • BGH, 04.09.2019 - 4 StR 294/19

    Die rechtskräftige Gesamtstrafe ohne Einzelstrafen - und die spätere weitere

    Dies entspricht der Rechtsprechung des 1., 2., 3. und 4. Strafsenats (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 430/03, NStZ-RR 2004, 106; vom 29. März 2006 - 2 StR 579/05, juris, Rn. 7).
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