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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02   

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OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02 (https://dejure.org/2003,7761)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.2003 - 2 Ws 236/02 (https://dejure.org/2003,7761)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. September 2003 - 2 Ws 236/02 (https://dejure.org/2003,7761)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers; Auswirkungen auf die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung; Auswirkung auf die Zulässigkeit einer Kostenbeschwerde

  • Judicialis

    StPO § 464 Abs. 3 Satz 1; ; StPO § 400 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 120
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 19.10.1998 - 3 Ws 464/98
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02
    Umgekehrt bleibt die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig, wenn gegen die Hauptentscheidung an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses dem jeweiligen Prozessbeteiligten jedoch mangels Beschwer im konkreten Fall nicht zusteht (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; Senat, Die Justiz 1998, 481; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57).

    Doch handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers (vgl. auch BayObLG 1988, 603; Senat Die Justiz 1998, 481; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57 m.w.N.), der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm JMBl NW 1990, 950; LG Düsseldorf VRS 96, 222 f; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.).

    Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Beschwer in § 400 Abs. 1 StPO hindert die selbständige Anfechtung der Nebenentscheidung also nicht, wenn der Nebenkläger durch diese beschwert ist (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; Stuttgart, Die Justiz 2003, 160; wohl auch OLG Hamm NStZ-RR 1999; a.A. OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128).

  • OLG Stuttgart, 02.08.2002 - 5 Ws 54/02

    Strafverfahren: Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde des Nebenklägers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02
    Umgekehrt bleibt die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung zulässig, wenn gegen die Hauptentscheidung an sich ein Rechtsmittel statthaft ist, dieses dem jeweiligen Prozessbeteiligten jedoch mangels Beschwer im konkreten Fall nicht zusteht (vgl. OLG Hamm JMBl. NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222 ff.; Senat, Die Justiz 1998, 481; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57).

    Doch handelt es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers (vgl. auch BayObLG 1988, 603; Senat Die Justiz 1998, 481; LR-Hilger zu § 464 Rdnr. 57 m.w.N.), der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm JMBl NW 1990, 950; LG Düsseldorf VRS 96, 222 f; OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.).

    Auch wenn das durch die Teilrücknahme der Berufung im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Urteil nur noch hinsichtlich der Rechtsfolge dem Berufungsgericht vorlag, so war doch nach der Rechtsmittelbeschränkung weiterhin auch ein freisprechendes und damit den Nebenkläger belastendes Urteil denkbar, da das Berufungsgericht noch in der Hauptverhandlung über die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung zu befinden hatte (vgl. OLG Stuttgart Die Justiz 2003, 170 f.).

  • OLG Frankfurt, 02.11.1995 - 3 Ss 284/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02
    Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Beschwer in § 400 Abs. 1 StPO hindert die selbständige Anfechtung der Nebenentscheidung also nicht, wenn der Nebenkläger durch diese beschwert ist (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; Stuttgart, Die Justiz 2003, 160; wohl auch OLG Hamm NStZ-RR 1999; a.A. OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128).
  • OLG Stuttgart, 22.06.1989 - 3 Ws 116/89

    Nebenkläger; Sofortige Beschwerde; Kostenentscheidung; Auslagenentscheidung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 18.09.2003 - 2 Ws 236/02
    Der gesetzlich geregelte Ausschluss der Beschwer in § 400 Abs. 1 StPO hindert die selbständige Anfechtung der Nebenentscheidung also nicht, wenn der Nebenkläger durch diese beschwert ist (OLG Hamm JMBl NW 1990, 95; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; Stuttgart, Die Justiz 2003, 160; wohl auch OLG Hamm NStZ-RR 1999; a.A. OLG Stuttgart NStZ 1989, 548; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128).
  • OLG Köln, 23.05.2017 - 2 Ws 249/17

    Pflicht des Angeklagten zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

    Dabei handelt es sich jedoch lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig beseitigt wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall (vgl. BT-Drs. 10/5305, S. 15; SenE a. a. O., m. w. N.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120; OLG Koblenz, Beschluss v. 27.01.1988 - 1 Ws 54/88, zitiert nach juris; LG Koblenz, Beschl. v. 16.01.2008 - 9 Qs 107/07 Rn. 26, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2012 - 3 Ws 28/12, BeckRS 2012, 13681; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Auflage, § 472 Rn. 3a sowie § 464 Rn. 8 f.; L/R- Hilger a.a.O. § 464 Rn. 57 und 58; Degener in Systematischer Kommentar StPO, 4. Auflage, § 464 Rn. 24).
  • OLG Hamm, 19.07.2004 - 2 Ws 143/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich -unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall- zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist ( vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Vielmehr folgt er der im Vordringen begriffenen Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Karlsruhe, VRS 106, 388; LR-Hilger, 25. Aufl., § 464 Rn. 57 m.w.N.; 3. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.).

  • OLG Hamm, 14.02.2008 - 2 Ws 25/08

    Nebenkläger; unterbliebene Kostenentscheidung; Beschwerde; Zulässigkeit

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist (vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

    Denn bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO handelt es sich ledglich um einen gesetzlich geregelten Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388).

  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Zu folgen ist jedoch der wohl überwiegenden Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Hamm Beschl. v. 19.07.2004 2 Ws 143/04 NStZ-RR 2006, 95 f. m.w.N.; OLG Hamm Beschl. v. 14.02.2008 a.a.O m.w.N.; OLG des Landes Sachsen-Anhalt Beschl. v. 21.09.2001 1 Ws 329/01 ; OLG Stuttgart Beschl v. 02.08.2002 5 Ws 54/02 Justiz 2003, 170 f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 18.09.2003 2 Ws 236/02 NStZ-RR 2004, 120 f.; OLG Celle Beschl. v. 25.09.2007 1 Ws 345/07 ).
  • OLG Stuttgart, 02.10.2012 - 4b Ws 25/12

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Berufungsverfahren: Zulässigkeit der

    Die lediglich beschränkte Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers gem. § 400 Abs. 1 StPO beruht demgegenüber auf dessen fehlender Beschwer im Einzelfall, insbesondere dann, wenn er die Anfechtung allein mit dem Ziel verfolgt, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird (so auch OLG Düsseldorf, VRS 96, 222ff; OLG Stuttgart, Justiz 2003, 170f; OLG Celle, OLGSt StPO, § 464 Nr. 12; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2004, 120).
  • OLG Celle, 25.09.2007 - 1 Ws 345/07

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde des Nebenklägers gegen eine für ihn

    Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass § 400 Abs. 1 StPO lediglich einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers beinhalte, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebenso wenig beseitige wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berühre (OLG Hamm NStZ-RR 2006, 95; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 120; OLG Düsseldorf VRS 96, 222; LR-Hilger, a. a. O. Rdnr. 57).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den

    Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich - unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall - zur Einlegung des Rechtsmittels nicht befugt ist (OLG Hamm, VRS 114, 289 - 290; OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 jeweils m.w.N.).
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Rechtsprechung
   LG Waldshut-Tiengen, 17.11.2003 - 1 Ns 12 Js 1001/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,40788
LG Waldshut-Tiengen, 17.11.2003 - 1 Ns 12 Js 1001/00 (https://dejure.org/2003,40788)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 17.11.2003 - 1 Ns 12 Js 1001/00 (https://dejure.org/2003,40788)
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 17. November 2003 - 1 Ns 12 Js 1001/00 (https://dejure.org/2003,40788)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 120
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