Rechtsprechung
BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04 (1) |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG; § 240 StGB; § 113 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB
Tateinheit wegen teilweiser Handlungseinheit (Konkurrenz von versuchter Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und der unbefugten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Handgranate) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Konkurrenzverhältnis zwischen Diebstahl mit Waffen und versuchte Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und "Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz"; Verbindung mehrerer Handlungen bei Dauerdelikten
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; KWKG § 22 a; ; StGB § 113; ; StGB § 240
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesetzeskonkurrenz zwischen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und [versuchter] Nötigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04 (1)
- BGH, 06.07.2004 - 4 StR 150/04
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 294 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.11.2002 - 1 StR 313/02
Tatbestand der Förderung der Prostitution (milderes Gesetz; ProstG); Ausbeutung …
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04
Der neue Tatrichter wird insoweit nunmehr eine neue einheitliche Einzelstrafe festzusetzen haben; dabei ist er durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12). - BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02
Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr …
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04
Davon abgesehen, bedarf der Schuldspruch im Fall B 10 der Urteilsgründe auch deshalb der Änderung, weil § 113 StGB gegenüber § 240 StGB lex specialis ist und deshalb die Verurteilung wegen versuchter Nötigung entfallen muß (vgl. BGHR StGB § 113 Konkurrenzen 3). - BGH, 06.09.1988 - 1 StR 481/88
Einstellung eines mehrere Tatbestände umfassenden Dauerdelikts - Tateinheit der …
Auszug aus BGH, 08.06.2004 - 4 StR 150/04
Bei dieser Sachlage verbindet das Dauerdelikt der unbefugten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Handgranate (§ 22 a Abs. 1 Nr. 6 KWKG) beide Handlungen zu rechtlich einer Tat (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1989, 20;… Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. WaffG § 53 Rdn. 42 f.).
- BGH, 24.04.2007 - 1 StR 639/06
Verhältnis zwischen Betrug und Vorenthaltung von Arbeitnehmer- und …
Soweit er dabei neue Einzelstrafen hinsichtlich der zu einer Tat zusammengezogenen gleichzeitigen Beitragsvorenthaltung gegenüber derselben Einzugsstelle festzusetzen hat, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen (…vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04 in NStZ-RR 2004, 294 insoweit nicht abgedruckt). - LG Schwerin, 19.12.2019 - 34 KLs 15/19
Nordkreuz
Denn die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Kriegs- oder sonstige Waffen führt grundsätzlich zur Annahme der Tateinheit (grundlegend BGH Beschluss vom 25.08.1986, 3 StR 183/86; Beschluss vom 23.09.1997, 1 StR 516/96 und Beschluss vom 08.06.2004, 4 StR 150/04 sowie Runkel in: Adolph-Brunner/Bannach, Waffenrecht, 66. EL 2013, § 22a KrWaffG, Rn. 56;… Heinrich in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2018, § 22a KrWaffG, Rn. 107 und Heinrich in: Steindorf, WaffR, 10. Aufl. 2015, § 22a KrWaffG, Rn. 20 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). - BGH, 04.10.2022 - 2 StR 319/21
Verschlechterungsverbot (Konkurrenzkorrektur: höhere Einzelstrafen, Summe der …
Das Verschlechterungsverbot gebietet dann nur, dass die Summe der bisherigen Einzelstrafen bei der Bemessung der neu festzusetzenden Einzelstrafe nicht überschritten wird; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als bisher ausfallen (vgl. BGH…, Beschluss vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04; Beschluss vom 13. März 2019 - 4 StR 491/18, NZWiSt 2019, 442). - BGH, 13.03.2019 - 4 StR 491/18
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenfähigkeit)
a) Soweit der neue Tatrichter - für bislang tatmehrheitlich gewertete Taten - neue einheitliche Einzelstrafen festzusetzen haben wird, ist er durch das Verschlechterungsverbot nur gehindert, eine die Summe aus den bisherigen Einzelstrafen übersteigende neue Einzelstrafe zu verhängen; überdies darf die neue Gesamtstrafe nicht höher als die bisherige ausfallen (…BGH, Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04, juris Rn. 4). - BGH, 31.08.2022 - 4 StR 153/22
Einziehung des Wertes von Taterträgen
der Urteilsgründe tateinheitlich verwirklichte Waffendelikt zur Klarstellung dahin zu fassen, dass der Angeklagte insoweit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 4 StR 150/04, juris Rn. 2).
Rechtsprechung
BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 211 StGB; § 46 StGB
Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände, Motivbündel) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Strafrahmenverschiebung bei einem Heimtückemord - Anforderungen an die Annahme der Unverhältnismäßigkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe bei einem Mord
- Judicialis
- rechtsportal.de
StGB § 211
Strafrahmenverschiebung beim Heimtückemord - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2004, 294
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 19.01.1995 - 4 StR 589/94
Beweiswürdigung - Alibi - Mord - Mordmerkmal - Niedrige Beweggründe - Notstand - …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
- BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81
Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Heimtückemordes unter Anwendung der in der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen (BGHSt 30, 105) entwickelten Grundsätze zur außergewöhnlichen Strafmilderung zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.Die vom Landgericht unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
- BGH, 02.09.1981 - 3 StR 35/81
Verurteilung wegen heimtückisch begangenen Mordes - Voraussetzungen für das …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Vielmehr kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, daß jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. Senat NStZ 1982, 69).Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20;… BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).
- BGH, 02.08.1983 - 5 StR 503/83
Heimtückemord - Strafmaß - Milderungsgründe - "Außergewöhnliche Umstände"
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20;… BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3).Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
- BGH, 17.04.1991 - 2 StR 404/90
Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke - Annahme verminderter Schuldfähigkeit - …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Tatrichter aufgrund einer umfassenden Würdigung der Tat sowie der zu ihr hinführenden Umstände zu prüfen (Senat NStZ 1982, 69; BGH NStZ 1984, 20; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 2 und 3). - BGH, 03.09.2002 - 5 StR 139/02
Mord (Heimtücke, Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, niedrige Beweggründe, Hass, Wut, …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte. - BGH, 16.05.1990 - 2 StR 143/90
Natürliche Handlungseinheit bei mehreren Angriffen; Strafmilderung bei …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte. - BGH, 26.08.1982 - 4 StR 357/82
Berücksichtigung gesetzlicher Milderungsgründe auf Grund ungewöhnlicher Umstände …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte. - BGH, 02.08.1983 - 1 StR 453/83
Doppelte Strafrahmenmilderung bei Feststellung außergewöhnlicher Umstände - …
Auszug aus BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04
Ob sich die Tat deshalb - wie das Landgericht meint - im Grenzbereich des § 35 Abs. 2 StGB bewegte (freilich ohne die Voraussetzungen dieser Vorschrift zu erfüllen), kann dahinstehen; denn jedenfalls hat die Strafkammer nicht berücksichtigt, daß sich bis zu jener Körperverletzung das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Opfer als gut und problemlos dargestellt hatte, der Übergriff des Opfers auf den Angeklagten in erkennbar erheblich alkoholisiertem Zustand geschehen war, sich das Opfer alsbald danach dafür entschuldigt hatte und seither nur eine kurze Zeit vergangen war, weshalb das Bestehen einer für den Angeklagten zermürbenden, nahezu ausweglosen, notstandsnahen Situation schwerster seelischer Bedrängnis oder Erregung, die der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufgedrückt hätte (vgl. BGH NJW 1983, 54, 55; NStZ 1983, 553, 554; 1984, 20; 1990, 490; 1995, 231; 2003, 146), eher ferngelegen hatte.
- BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
Mord (Heimtücke; Strafzumessung; Rechtsfolgenlösung); rechtfertigender Notstand …
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einem Heimtückemord im Regelfall auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist und eine Abweichung nur bei Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der Tat möglich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 154; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 5 m. w. N.).