Weitere Entscheidung unten: OLG Koblenz, 15.04.2004

Rechtsprechung
   BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04   

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https://dejure.org/2004,3419
BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04 (https://dejure.org/2004,3419)
BGH, Entscheidung vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04 (https://dejure.org/2004,3419)
BGH, Entscheidung vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04 (https://dejure.org/2004,3419)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Revision der Staatsanwaltschaft wegen Vornahme des Härteausgleichs bei der Bemessung einer Gesamtfreiheitsstrafe; Ausschluss der Einbeziehung früher verhängter Einzelstrafen in eine nachträgliche Gesamtstrafe; Grundgedanke und Voraussetzungen des Härteausgleichs; ...

  • Judicialis

    StGB § 55; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2 § 55 Abs. 1
    Kein Härteausgleich bei (früherer) erlassener Bewährungsstrafe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2005, 208 (Ls.)
  • NStZ-RR 2004, 330
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 75/82

    Revisionsrechtliche Überprüfung des Strafausspruchs - Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04
    Schließt die Erledigung der bereits früher verhängten Einzelstrafen ihre Einbeziehung in eine nachträgliche Gesamtstrafe aus, verlangt der Rechtsgedanke des § 55 StGB einen Härteausgleich, wenn dem Angeklagten ein Nachteil dadurch entsteht, daß die ursprünglich mögliche Einbeziehung in eine Gesamtstrafe aus rechtlichen Gründen unterbleiben muß, etwa weil der Angeklagte die Strafe aus der früheren Verurteilung bereits verbüßt hat (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Härteausgleich 3; BGHSt 31, 102, 103).
  • BGH, 10.10.1978 - 4 StR 444/78

    Zulässigkeit der Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer

    Auszug aus BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04
    Dann stellt sich der Angeklagte mit dem Erlaß der früheren Bewährungsstrafe sogar besser, als wenn deren Einbeziehung eine erst noch zu vollstreckende nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise noch erhöht hätte (vgl. BGH NStZ 1983, 261; NStZ-RR 1996, 291; Urt. vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78; Rissing-van Saan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 23).
  • BGH, 23.02.1983 - 3 StR 513/82

    Bildung einer Gesamtstrafe mit einer bereits erlassenen Strafe

    Auszug aus BGH, 18.08.2004 - 2 StR 249/04
    Dann stellt sich der Angeklagte mit dem Erlaß der früheren Bewährungsstrafe sogar besser, als wenn deren Einbeziehung eine erst noch zu vollstreckende nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe möglicherweise noch erhöht hätte (vgl. BGH NStZ 1983, 261; NStZ-RR 1996, 291; Urt. vom 10. Oktober 1978 - 4 StR 444/78; Rissing-van Saan LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 23).
  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Nachdem die eben erwähnte Freiheitsstrafe von sechs Monate inzwischen erlassen wurde, kam insoweit weder die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB in Betracht noch war von einem Nachteil auszugehen, der einen Härteausgleich erfordern würde (BGH NStZ-RR 2004, 330).
  • BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10

    Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten;

    Dadurch, dass die frühere Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde und keine nachträgliche Gesamtstrafe mit einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe mehr gebildet werden konnte, ist dem Angeklagten ein Vorteil, kein Nachteil entstanden (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06; BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330 mwN).
  • BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06

    Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer

    Eine wie auch immer beschaffene Härte liegt jedenfalls nicht vor, dementsprechend ist ein Härteausgleich nicht veranlasst (BGH NStZ-RR 2004, 330 m. w. N.).
  • LG Köln, 30.03.2021 - 120 KLs 26/20
    Ein Härteausgleich wegen der grundsätzlich gesamtstrafenfähigen Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 03.07.2014 war nicht vorzunehmen, weil diese Strafe bereits am 03.01.2019 erlassen wurde (BGH, Urteil vom 18.08.2004, 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330).
  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss 437/07

    Verschlechterungsverbot, Geldstrafe statt Freiheitsstrafe

    Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts analog § 354 Abs. 1 StPO sollten hierdurch nicht abgeschafft werden, vielmehr sollte das mögliche Entscheidungsspektrum der Revisionsgerichte erweitert werden (Güntge NStZ 2005, 208, 209; vgl. auch BGH NJW 2005, 912, 913).
  • OLG Hamburg, 27.11.2020 - 2 Rev 29/20

    Strafbemessung bei mehreren Straftaten: Anwendung der Grundsätze des

    Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Härteausgleichs ist stets, dass sich die Unmöglichkeit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung auch tatsächlich nachteilig für den Angeklagten auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04, NStZ-RR 2004, 330; Urteil vom 06.06.2002 - 3 StR 118/02, BeckRS 2002, 5533; v.Heintschel-Heinegg, StGB, 2. Auflage, § 55 Rn. 16).
  • LG Köln, 29.06.2022 - 116 KLs 2/21

    Felix Sturm

    Ein nachträglich auszugleichender Nachteil des Angeklagten besteht infolge des vollständigen Erlasses der verhängten Strafe nicht mehr (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004, Az. 2 StR 249/04).
  • LG Köln, 02.07.2019 - 105 KLs 48/10
    Soweit der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (siehe unter I. 2. b) aa) der Feststellungen), hätte bei Einbeziehung dieser Strafe in die hier verhängte Freiheitsstrafe keine bewährungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe mehr verhängt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.08.2004 - 2 StR 249/04 -, zitiert nach juris).
  • BGH, 25.11.2021 - 4 StR 364/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung

    Eine Beschwer des Angeklagten durch die unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist jedoch schon deshalb auszuschließen, weil sich bei Einbeziehung eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe ergeben hätte und dem Angeklagten damit der Vorteil der im vorliegenden Verfahren gewährten Aussetzung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung genommen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. August 2004 - 2 StR 249/04; Beschluss vom 15. Dezember 2015 ? 1 StR 562/15).
  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss 473/07

    Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot bei Änderung einer Freiheitsstrafe in

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 15.04.2004 - 1 Ss 63/04   

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https://dejure.org/2004,26146
OLG Koblenz, 15.04.2004 - 1 Ss 63/04 (https://dejure.org/2004,26146)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.04.2004 - 1 Ss 63/04 (https://dejure.org/2004,26146)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. April 2004 - 1 Ss 63/04 (https://dejure.org/2004,26146)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 330
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 01.04.2008 - 3 Ss 43/08

    Härteausgleich; Verschlechterungsverbot

    Es verstößt nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn das Berufungsgericht wegen einer nicht mehr möglichen nachträglichen Gesamtstrafenbildung strafmildernd einen Härteausgleich berücksichtigt, den das erstinstanzliche Gericht noch nicht in seine Strafzumessung einbezogen hatte, und dann dennoch auf eine gleichhohe Strafe wie in erster Instanz erkennt (abweichend von OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 330 und OLG München NJW 2006, 1302).

    In einem anders gelagerten Fall hat das OLG Koblenz (NStZ-RR 2004, 330, 331) entschieden, dass das Berufungsgericht nicht von einer fiktiven, (seiner Ansicht nach zu verhängenden) höheren als der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe gedanklich ausgehen darf, um die fiktive Strafe dann um den Härteausgleich zu mindern und auf die gleiche Strafhöhe wie in erster Instanz zu erkennen.

  • OLG München, 07.02.2006 - 4St RR 7/06

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot bei Übernahme erstinstanzlicher

    Andererseits ist auch bei der Festsetzung der an sich angemessenen, aber im Wege des Härteausgleichs gemilderten (Einzel-) Strafe das Verbot der "reformatio in peius" (§ 331 StPO) zu beachten (OLG Koblenz NStZ-RR 2004, 330).
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