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   OLG Hamburg, 10.02.2004 - 2 VAs 15/03   

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https://dejure.org/2004,22652
OLG Hamburg, 10.02.2004 - 2 VAs 15/03 (https://dejure.org/2004,22652)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2004 - 2 VAs 15/03 (https://dejure.org/2004,22652)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 10. Februar 2004 - 2 VAs 15/03 (https://dejure.org/2004,22652)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EGGVG § 23 § 28 Abs. 3
    Widerruf und Rücknahme einer im Gnadenwege erfolgten Strafaussetzung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 223
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.01.1971 - 2 BvR 520/70

    Gnadenwiderruf

    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2004 - 2 VAs 15/03
    Zwar sind negative Gnadenentscheidungen nicht justiziabel (h.M., vgl. Senat in OLGSt EGGVG § 23 Nr. 21 m.w.N. zum Meinungsstand), doch ist ein die Gnadengewährung widerrufender Bescheid der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weil der Verurteilte durch die vorausgegangene positive Gnadenentscheidung eine das ursprüngliche Urteil überholende freiheitsrechtliche Position erlangt hat (vgl. BVerfGE 30, 108, 110f [BVerfG 12.01.1971 - 2 BvR 520/70] ; Senat, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 19.10.1998 - 2 Ws 267/98
    Auszug aus OLG Hamburg, 10.02.2004 - 2 VAs 15/03
    cc) Dass die Gnadenabteilung bei Kenntnis der zwischen August 1997 und Juni 1998 begangenen, im Vergleich zu den vollstreckungsgegenständlichen 25 Taten (Untreue und Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) einschlägigen neuen weiteren Veruntreuungen die gnadenweise Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt hätte, liegt - auch aus der Sicht des Adressaten des Rücknahmebescheides - derart auf der Hand, dass das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen unschädlich bleibt (zur Entbehrlichkeit einer Begründung von Ermessensentscheidungen bei eindeutiger Sach- und Rechtslage vgl. Senat in NStZ-RR 1999, 123, 125 [OLG Hamburg 19.10.1998 - 2 Ws 267/98] ).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 2595/12

    Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Substantiierung; Vorlage von Unterlagen;

    Die Anforderungen aus dem verfassungsmäßigen Gebot des Vertrauensschutzes, die für einen Widerruf nach § 56f StGB gelten, sind auch beim Widerruf einer gnadenweise erfolgten Aussetzungsentscheidung zu beachten (zur Übertragung der für § 56g StGB geltenden Grundsätze auf den Widerruf einer gnadenweisen Strafaussetzung zur Bewährung vgl. KG, Beschluss vom 2. Juli 2001 - 4 VAs 18/01 -, juris Rn. 4; OLG Hamburg, Beschluss vom 29. September 2003 - 1 VAs 7/03 -, NJW 2003, S. 3574 ; Beschluss vom 10. Februar 2004 - 2 VAs 15/03 -, NStZ-RR 2004, S. 223 ).
  • OLG Hamburg, 19.01.2005 - 3 VAs 9/04
    In die Prüfung einbezogen werden die tatsächlichen Feststellungen und Ermessenserwägungen, die die Staatsanwaltschaft in Ergänzung ihres zunächst nur kursorisch und formelhaft begründeten Bescheides vom 02.11.04 mittels ihrer - dem Antragsteller durch den Senat bekannt gemachten - Verfahrensstellungnahme vom 06.01.05 nachgeschoben hat (§§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG, 114 S. 2 VwGO; siehe auch Hans. OLG Hamburg Beschluss vom 10.02.04 - 2 VAs 15/03 und vom 02.04.04 - 1 VAs 10/03; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Hamburg, 02.04.2004 - 1 VAs 10/03
    Im Gegensatz zu negativen Gnadenentscheidungen, die nicht justiziabel sind, ist ein die Gnadengewährung widerrufender Bescheid der gerichtlichen Kontrolle unterworfen, weil der Verurteilte durch die vorangegangene positive Gnadenentscheidung eine das ursprüngliche Urteil überholende freiheitsrechtliche Position erlangt hat (so zuletzt Hans OLG, Beschluß vom 10. Februar 2004 - 2 VAs 15/03 - BVerfGE 30, 108, 110f ).
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