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Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04   

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https://dejure.org/2005,5414
BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04 (https://dejure.org/2005,5414)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2005 - 5 StR 510/04 (https://dejure.org/2005,5414)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - 5 StR 510/04 (https://dejure.org/2005,5414)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 2 StGB; § 8 StGB; § 27 StGB; § 370 AO; § 370a AO; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 7 EMRK
    Beihilfe zur Steuerhinterziehung (maßgeblicher Zeitpunkt der Beihilfehandlung; Verbot der Rückwirkung); gewerbsmäßige Steuerhinterziehung (Bedenken hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit; Bestimmtheitsgrundsatz; Berechnungsdarstellung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wesentlichkeit des Begehungszeitpunkts einer Beihilfehandlung; Verlagerung von Zahlungsflüssen ins Ausland; Beihilfe zur Steuerhinterziehung und gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung

  • Judicialis

    StPO § 154a Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 2 Abs. 1; ; StGB § 2 Abs. 2; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 8; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; AO § 370a; ; AO § 370a Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 2 Abs. 1, 2 § 8
    Begehungszeitpunkt bei der Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Zum maßgeblichen Tatzeitpunkt bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 151
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04
    Auf die Beihilfehandlung des Angeklagten könnte § 370a AO - jenseits verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm (vgl. BGH NJW 2004, 2990; BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) - mithin nur dann Anwendung finden, wenn seine Handlungen erst nach dem 27. Dezember 2001 tatsächlich abgeschlossen und damit im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB beendet waren.

    Sodann wird er bei alledem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO vorgebrachten Erwägungen (vgl. BGH NJW 2004, 2990; BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) zu bedenken haben.

  • BGH, 22.07.2004 - 5 StR 85/04

    Verfassungswidrigkeit der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Merkmal "in großem

    Auszug aus BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04
    Auf die Beihilfehandlung des Angeklagten könnte § 370a AO - jenseits verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm (vgl. BGH NJW 2004, 2990; BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) - mithin nur dann Anwendung finden, wenn seine Handlungen erst nach dem 27. Dezember 2001 tatsächlich abgeschlossen und damit im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB beendet waren.

    Sodann wird er bei alledem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a AO vorgebrachten Erwägungen (vgl. BGH NJW 2004, 2990; BGH, Urt. vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 276/04; jeweils m.w.N.) zu bedenken haben.

  • BGH, 22.09.1993 - 5 StR 554/93

    Berechnungsdarstellung der hinterzogenen Steuern bei Geständnis des Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04
    Auch bei einem geständigen und steuerrechtlich verständigen Angeklagten (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8) müssen die Urteilsgründe eine die revisionsrechtliche Sachprüfung ermöglichende Darstellung der einzelnen Tathandlungen im Gefüge ihrer jeweils steuerrechtlichen Bedeutung enthalten.
  • BGH, 29.09.1999 - 3 StR 359/99

    Anstiftung zur (besonders) schweren Brandstiftung (Anwendung vor und nach dem 6.

    Auszug aus BGH, 11.01.2005 - 5 StR 510/04
    Der für den Bestand des Schuldspruchs wesentliche Begehungszeitpunkt der Beihilfehandlung bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise (Steuererklärungen für 2001 vom 12. Dezember 2002) zweifelsfrei nach Inkrafttreten des § 370a AO begangenen Haupttaten (vgl. BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.N.).
  • BGH, 30.06.2015 - 5 StR 71/15

    Störung der Totenruhe (Begriff der Asche; Verbrennungsrückstände; Zahngold;

    Der Begehungszeitpunkt der Beihilfe bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, 2, § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise nach dem 1. Januar 2007 begangenen Haupttaten; sie ist beendet, wenn sie als solche abgeschlossen ist; auf den Taterfolg kommt es nach § 8 Satz 2 StGB nicht an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 1999 - 3 StR 359/99, BGHR StGB § 8 Teilnehmer 1; vom 11. Januar 2005 - 5 StR 510/04, NStZ-RR 2005, 151; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 8 Rn. 5; MüKo-StGB/Ambos, 2. Aufl., § 8 Rn. 14; Werle/Jeßberger in LK-StGB, 12. Aufl., § 8 Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2004 - 3 StR 157/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,5166
BGH, 16.12.2004 - 3 StR 157/04 (https://dejure.org/2004,5166)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2004 - 3 StR 157/04 (https://dejure.org/2004,5166)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2004 - 3 StR 157/04 (https://dejure.org/2004,5166)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 266 StGB; § 1 Abs. 1 RBerG; § 134 BGB; § 398 BGB; § 153 StPO
    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Vermögensschaden); Rechtsberatungsgesetz (Wirksamkeit einer Abtretung zur Geltendmachung im eigenen Namen); Einstellung aus Opportunitätsgründen (überlange Verfahrensdauer; Ermittlungsaufwand)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1383 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 151
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 27.02

    Ermächtigungsgrundlage, Forderungskauf, gesetzesvertretende Verordnung,

    Auszug aus BGH, 16.12.2004 - 3 StR 157/04
    Diese Vorschrift beruht nicht mehr auf einer dem Grundgesetz entsprechenden Ermächtigung und ist deshalb ihrerseits unwirksam, weil der Gesetzgeber weder von der Möglichkeit einer Aufnahme der vorkonstitutionellen Norm in seinen Willen Gebrauch gemacht, noch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen hat (vgl. BVerwG, Urt. vom 16. Juli 2003 - 6 C 27.02).
  • BGH, 27.03.2012 - 3 StR 447/11

    Unerlaubtes Erbringen von Finanzdienstleistungen (Organisationsdelikt;

    Sollte in den Fällen II. 4. der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht zu belegen sein, wird der neue Tatrichter nach einer Wiedereinbeziehung der ausgeschiedenen Teile der Tat Anlass haben zu prüfen, ob eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 263 StGB in Betracht kommt (§ 264 Abs. 1, § 154a Abs. 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 StR 157/04, NStZ-RR 2005, 151, 152; Beschluss vom 20. September 2000 - 3 StR 19/00, NStZ 2001, 195 f.).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2008 - 18 U 49/06

    Rückforderung überzahlter Gebühren für ärztliche Leistungen

    Diese Vorschrift beruht aber, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, nicht mehr auf einer dem Grundgesetz entsprechenden Ermächtigung und ist deshalb ihrerseits unwirksam, weil der Gesetzgeber weder von der Möglichkeit einer Aufnahme der vorkonstitutionellen Norm in seinen Willen Gebrauch gemacht, noch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen hat (BVerwG, NJW 2003, 2767; BGH, NJW 2004, 2515, 2517; NStZ-RR 2005, 151, 152 - 3. Strafsenat - OLG Düsseldorf, VersR 2007, 937).
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