Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 09.12.2004

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04   

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https://dejure.org/2004,2327
BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04 (https://dejure.org/2004,2327)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2004 - 4 StR 426/04 (https://dejure.org/2004,2327)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2004 - 4 StR 426/04 (https://dejure.org/2004,2327)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 54 StGB; § 55 StGB; § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO; § 473 Abs. 4 StPO; § 462 StPO; § 460 StPO
    Kostenentscheidung bei Vorgehen nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO durch das für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständige Gericht (unmögliche Entscheidung durch das Revisionsgericht selbst); Gesamtstrafenbildung (verkannte Zäsurwirkung)

  • lexetius.com

    StPO §§ 354 Abs. 1 b Satz 1, 473 Abs. 4

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bildung einer Gesamtstrafe aus der Strafe für die abzuurteilenden Taten mit der Strafe aus der letzten Vorverurteilung ; Zäsurwirkung und Einbeziehungsfähigkeit des Strafbefehls; Erweiterung der Reaktionsmöglichkeiten des Revisionsgerichts bei Mängeln der ...

  • Judicialis

    StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 354 Abs. 1 lit. b S. 1 § 473 Abs. 4
    Kostenentscheidung bei § 354 Abs. 1 b StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1205
  • NStZ-RR 2005, 158
  • StV 2005, 428
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04

    Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen und den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 7. Mai 2003 obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).

    b) Anders als in dem dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2004 (aaO) zugrundeliegenden Fall kann der Senat vorliegend die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 4 StPO nicht selbst treffen.

  • BGH, 07.12.1983 - 1 StR 148/83

    Angeklagter - Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
    Liegen die abzuurteilenden Taten - wie vorliegend die Taten, die der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 16. Juni 2001 und dem 3. September 2002 begangen hat - zwischen zwei Verurteilungen (hier zwischen dem Urteil vom 29. März 2001 und dem Strafbefehl vom 4. September 2002), aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war, kommt eine Gesamtstrafenbildung aus der Strafe für die abzuurteilenden Taten mit der Strafe aus der letzten Vorverurteilung (dem Strafbefehl vom 4. September 2002) nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ 2003, 200).
  • BGH, 24.10.2002 - 4 StR 332/02

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (teilweise Zäsurwirkung eines früheren

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
    Liegen die abzuurteilenden Taten - wie vorliegend die Taten, die der Angeklagte in der Zeit zwischen dem 16. Juni 2001 und dem 3. September 2002 begangen hat - zwischen zwei Verurteilungen (hier zwischen dem Urteil vom 29. März 2001 und dem Strafbefehl vom 4. September 2002), aus denen eine Gesamtstrafe zu bilden war, kommt eine Gesamtstrafenbildung aus der Strafe für die abzuurteilenden Taten mit der Strafe aus der letzten Vorverurteilung (dem Strafbefehl vom 4. September 2002) nicht in Betracht (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH NStZ 2003, 200).
  • BGH, 12.02.1987 - 4 StR 224/87

    Revision - Reduzierung einer Einzelstrafe - Reduzierung der Gesamtstrafe -

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
    Obwohl der Angeklagte das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs angegriffen und mit seinem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg zur Gesamtstrafe erzielt hat, erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß insbesondere im Hinblick auf die der Gesamtstrafenbildung zugrundezulegende Einsatzstrafe von nur einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine nicht nur unwesentliche Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen und damit das Gewicht der Rechtsfolge so gemildert wird, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen (vgl. BGH StV 1987, 449; OLG Hamm MDR 1973, 1041).
  • BGH, 07.12.1990 - 2 StR 513/90

    Gesamtstrafenbildung bei Straftat zwischen rechtskräftigen Vorverurteilungen

    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
    Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe wird wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, daß diese nur so hoch bemessen werden darf, daß sie zusammen mit der im Strafbefehl vom 4. September 2002 verhängten Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigt (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).
  • LG Ansbach, 26.01.1973 - Qs 18/73
    Auszug aus BGH, 09.11.2004 - 4 StR 426/04
    Obwohl der Angeklagte das Urteil auch hinsichtlich des Schuldspruchs angegriffen und mit seinem Rechtsmittel lediglich einen Teilerfolg zur Gesamtstrafe erzielt hat, erscheint es nicht gänzlich ausgeschlossen, daß insbesondere im Hinblick auf die der Gesamtstrafenbildung zugrundezulegende Einsatzstrafe von nur einem Jahr und neun Monaten Freiheitsstrafe im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine nicht nur unwesentliche Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgen und damit das Gewicht der Rechtsfolge so gemildert wird, daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen (vgl. BGH StV 1987, 449; OLG Hamm MDR 1973, 1041).
  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 8/13

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    Damit könnte das Gewicht der Rechtsfolge so gemildert werden, dass es unbillig wäre, dem Angeklagten die (verbleibenden) gesamten Rechtsmittelkosten aufzuerlegen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04 mwN, wistra 2005, 187).
  • BGH, 09.04.2024 - 5 StR 95/24
    Die Kostenentscheidung muss nicht - was möglich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205 f.) - dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorbehalten bleiben, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 - 5 StR 502/22; vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788 f.).
  • BGH, 07.06.2005 - 2 StR 122/05

    Verjährung (milderes Recht); Qualifikation; Regelbeispiel; Geltungszeitpunkt bei

    Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO eine Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgt, hat die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels das für das Nachverfahren zuständige Gericht zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung zu treffen (BGH wistra 2005, 187).
  • BGH, 18.12.2013 - 4 StR 356/13

    Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); nachträgliche Bildung einer

    Der Senat weist darauf hin, dass die neue Gesamtstrafe wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nur so hoch bemessen werden darf, dass sie zusammen mit der bestehenbleibenden Strafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Juni 2009 die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, StV 2005, 428).
  • BGH, 01.09.2005 - 4 StR 331/05

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); Entscheidung gemäß § 354 Abs.

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafe von sechs Jahren und sämtlichen Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Norden vom 17. September 2003, des Amtsgerichts Cloppenburg vom 9. Oktober 2003 und des Amtsgerichts Wildeshausen vom 13. November 2003 obliegt danach dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH NJW 2005, 1205).

    Insoweit war die Kostenentscheidung nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. dazu BGH NJW 2005, 1205), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen konnte (vgl. BGH NStZ 2005, 163).

    Die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtsmittels war daher dem Nachverfahren vorzubehalten (vgl. BGH NJW 2005, 1205).

  • BGH, 30.03.2011 - 4 StR 42/11

    Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (Verfahrenshindernis: mangelnde

    Insofern macht der Senat von der Regelung des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch; über die neue Gesamtstrafe sowie die (weiteren) Kosten des Revisionsverfahrens kann im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 2 StR 556/10; zur Kostenentscheidung: BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, NJW 2005, 1205, 1206).
  • BGH, 31.08.2022 - 4 StR 372/21

    Strafzumessung (Zäsurwirkung eines Urteils: Gesamtstrafenfähigkeit,

    Bei Bildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafen wird wegen des Verschlechterungsverbots nach § 358 Abs. 2 StPO zu beachten sein, dass diese nur so hoch bemessen werden dürfen, dass sie zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht übersteigen (vgl. Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04; Beschluss vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1).

    Mit der abschließenden Sachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 06.11.2008 - 4 StR 495/08

    Sexuelle Nötigung durch konkludente Drohung, das Opfer nicht mehr gegen frühere

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ist von dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht zusammen mit der abschließenden Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH NJW 2005, 1205, 1206).
  • BGH, 10.05.2011 - 4 StR 144/11

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Entscheidung

    Die Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzubehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 3), weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2; Senatsbeschluss aaO).
  • BGH, 13.01.2022 - 6 StR 469/21

    Revision im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das

    Mit der abschließenden Sachentscheidung ist auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. November 2004 - 4 StR 426/04; vom 1. Dezember 2021 - 6 StR 409/21).
  • BGH, 06.03.2012 - 1 StR 530/11

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (keine Annahme der fiktiven Vollstreckung einer

  • BGH, 29.06.2011 - 1 StR 191/11

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Ansetzen zum Versuch); rechtsfehlerhafte

  • BGH, 18.10.2007 - 4 StR 404/07

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung und nachträgliche Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 17.01.2006 - 4 StR 493/05

    Fehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung eines Strafbefehls)

  • BGH, 19.01.2005 - 4 StR 223/04

    Verweisung des Tatrichter auf eine Entscheidung im Beschlusswege; nachträgliche

  • BGH, 14.02.2007 - 2 StR 479/06

    Teilweise Einstellung des Verfahrens; Absehen von der Aufhebung des

  • BGH, 24.01.2006 - 4 StR 437/05

    Gesamtstrafenbildung gemäß § 354 Abs. 1 b StPO

  • BGH, 22.03.2005 - 3 StR 47/05

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

  • BGH, 23.08.2011 - 4 StR 373/11

    Tenorierung: nachzuholender Teilfreispruch bei Anklage in Tatmehrheit

  • BGH, 14.02.2023 - 5 StR 502/22

    Entscheidung im Nachverfahren bei ausschließlich die Gesamtstrafenbildung

  • BGH, 01.12.2021 - 6 StR 409/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Darstellungsmangel: mangelnde Mitteilung

  • BGH, 21.09.2011 - 1 StR 398/11

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich; maßgebliche Beendigung der

  • BGH, 29.11.2018 - 5 StR 463/18

    Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafausspruch (fehlende Mitteilung des

  • OLG Jena, 08.03.2016 - 1 OLG 171 Ss 5/16

    Revision in Strafsachen: Folgen der Überschreitung der Strafgewalt durch das

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), 3 Ws 1055/04 (StVollz), 3 Ws 1056/04 (StVollz), 3 Ws 1057/04 (StVollz), Ws 1058/04 (StVollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3252
OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), 3 Ws 1055/04 (StVollz), 3 Ws 1056/04 (StVollz), 3 Ws 1057/04 (StVollz), Ws 1058/04 (StVollz) (https://dejure.org/2004,3252)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), 3 Ws 1055/04 (StVollz), 3 Ws 1056/04 (StVollz), 3 Ws 1057/04 (StVollz), Ws 1058/04 (StVollz) (https://dejure.org/2004,3252)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), 3 Ws 1055/04 (StVollz), 3 Ws 1056/04 (StVollz), 3 Ws 1057/04 (StVollz), Ws 1058/04 (StVollz) (https://dejure.org/2004,3252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 37 Abs 2 StVollzG, § 102 StVollzG, § 103 Abs 1 Nr 7 StVollzG, § 49 Abs 2 VwVfG
    Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug: Voraussetzungen für die dauerhafte Entfernung eines Strafgefangenen von dem zugewiesenen Arbeitsplatz wegen Verdachts des Drogenmissbrauchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts; Analoge Anwendung des § 49 II Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) auf die dauerhafte Entfernung eines Strafgefangenen von seinem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz; Nachweis des ...

  • Wolters Kluwer

    (Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug: Voraussetzungen für die dauerhafte Entfernung eines Strafgefangenen von dem zugewiesenen Arbeitsplatz wegen Verdachts des Drogenmissbrauchs)

  • Judicialis

    StVollzG § 37 II; ; StVollzG § 102; ; StVollzG § 103 I Nr. 7

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anforderungen an den Nachweis des Drogenmissbrauchs eines Gefangenen; Verhängung einer Disziplinarmassnahme

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 158 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 188
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 24.07.1997 - 3 Ws 333/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die (dauerhafte) Entfernung eines Gefangenen von einem ihm zuvor rechtmäßig zugewiesenen Arbeitsplatz nur unter den Voraussetzungen erfolgen, unter denen ein rechtmäßiger Verwaltungsakt nach § 49 Abs. 2 VwVfG widerrufen werden kann (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 - NStZ-RR 1998, 31 mit weiteren Nachweisen; ebenso Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 41, Rdnr. 2).

    Eine solche Entscheidung würde zum einen voraussetzen, daß das Wiedereinsetzen des Antragstellers in die ihm entzogene Arbeit rechtlich und tatsächlich möglich wäre (Senatsbeschluß vom 24.07.1997 - 3 Ws 333/97 -, NStZ-RR 1998, 31, 32), was zumindest zweifelhaft erscheint, wenn - wozu sich die angefochtene Entscheidung nicht verhält - seine Stelle - wie der Rechtsbeschwerdebegründung zu entnehmen ist - inzwischen anderweitig besetzt und eine andere Stelle im Krankenrevier nicht frei ist.

  • BVerfG, 12.02.2004 - 2 BvR 1709/02

    Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug (Arrest; Schuldgrundsatz); Rechtsschutz

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    Denn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme setzt einen durch Tatsachen belegbaren Verstoß gegen die dem Gefangenen obliegenden Pflichten voraus (vgl. zu den an die Verhängung einer Disziplinarmaßnahmen zu stellenden Anforderungen: BVerfG NStZ-RR 2004, 220, 221).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme auf der Grundlage eines bloßen Verdachts einen Verstoß gegen den aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz dar, mit der Folge, daß Disziplinarmaßnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn zweifelsfrei geklärt ist, ob ein schuldhafter Pflichtverstoß überhaupt vorliegt (BVerfG NStZ-RR 2004, 220, 221).

  • BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 269/97

    Aufhebung und Zurückverweisung zum Zwecke der Nachholung der Vorabentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    Es erschien im vorliegenden Fall nicht angezeigt, von der - mangels einer Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 GVG nicht durch § 17 Abs. 5 GVG ausgeschlossenen (vgl. BGH NJW 1998, 2745 und BGH NJW 1999, 651) - Möglichkeit einer formlosen Abgabe (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22.07.2003 - 3 Ws 533/03 -) des auf Schadensersatz gerichteten Teils des Begehrens des Antragstellers an die Zivilgerichte Gebrauch zu machen.
  • BGH, 26.02.1998 - III ZB 25/97

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Rechtsstreitigkeiten zwischen Chefärzten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    Es erschien im vorliegenden Fall nicht angezeigt, von der - mangels einer Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 GVG nicht durch § 17 Abs. 5 GVG ausgeschlossenen (vgl. BGH NJW 1998, 2745 und BGH NJW 1999, 651) - Möglichkeit einer formlosen Abgabe (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 22.07.2003 - 3 Ws 533/03 -) des auf Schadensersatz gerichteten Teils des Begehrens des Antragstellers an die Zivilgerichte Gebrauch zu machen.
  • OLG Hamm, 02.07.1991 - 1 Vollz (Ws) 48/91
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    Denn durch die Vollziehung einer Disziplinarmaßnahme tritt - vornehmlich wegen der trotz Beendigung der Maßnahme möglichen fortwirkenden nachteiligen vollzugsrechtlichen Auswirkungen - in der Regel nicht deren Erledigung ein (OLG Hamm NStZ 1991, 509, 510; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Auflage, § 115, Rdnr. 15), so daß das Landgericht nicht auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung beschränkt war und deshalb auch nicht aus Fürsorgegründen auf eine entsprechende Umstellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinzuwirken hatte.
  • BAG, 06.11.2003 - 2 AZR 631/02

    Verdachtskündigung - Berücksichtigung nach Ausspruch der Kündigung bekannt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verdachtskündigung ist hierfür ein schwerwiegender Verdacht erforderlich, dessen starke Verdachtsmomente sich auf objektive Tatsachen gründen und bei dem der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat (BAG, Urteil vom 06.11.2003, NZA 2004, 919).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1058/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1055/04
    3 Ws 1055/04 (StVollz) 3 Ws 1056/04 (StVollz) 3 Ws 1057/04 (StVollz) 3 Ws 1058/04 (StVollz).
  • OLG Naumburg, 22.04.2016 - 1 Ws (RB) 123/15

    Strafvollzug: Rückerstattungsanspruch des Strafgefangenen für überhöhte

    In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. 839 BGB, auch wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21. September 1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann/Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler/Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16).

    Will man die Abgrenzung zwischen Folgenbeseitigungs- und Schadensersatzanspruch nicht völlig verwischen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), kommt eine Folgenbeseitigung durch Geldzahlung daher nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, zumal ansonsten die strengeren Anspruchsvoraussetzungen des in Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB kodifizierten Amtshaftungsanspruchs, insbesondere dessen Verschuldensabhängigkeit sowie die in § 839 BGB enthaltenen Haftungsprivilegien, über das lediglich richterrechtlich anerkannte (vgl. Eyermann-Schmidt,a.a.O.) Institut des Folgenbeseitigungsanspruchs umgangen werden könnten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14. September 2001, 20 ZB 01.2394, Rn. 3 und 7, zitiert nach juris).

    Vor diesem Hintergrund wäre es nicht sachgerecht, den Strafgefangenen dadurch, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs kleidet (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13. November 2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris), einen Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Telefongebühren unabhängig davon zuzubilligen, ob der im Abschluss der Rahmenvereinbarung über zu hohe Telefongebühren liegende Verstoß gegen die aus dem Resozialisierungsgebot folgende Fürsorgepflicht schuldhaft erfolgt ist, denn daran bestehen erhebliche Zweifel.

    Sein Antrag ist mithin als unzulässig anzusehen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 9. Dezember 2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 24).

  • BVerfG, 27.12.2007 - 2 BvR 1061/05

    Beschäftigung Strafgefangener in privaten Unternehmerbetrieben;

    Für eine dauerhafte Ablösung von der Arbeit, die bereits aufgrund ihrer zeitlichen Wirkungsdauer über eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 7 StVollzG hinausgeht, verlangt die obergerichtliche Rechtsprechung nicht nur eine ausreichende Sachverhaltsermittlung der Vollzugsbehörde (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 3 Ws 1055/04 u.a. -, juris), sondern auch eine Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen der § 49 Abs. 2 VwVfG, § 14 Abs. 2 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 11. April 2005 - 1 Ws 506/04 - sowie vom 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 02.03.2020 - V 4 Ws 368/19

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Voraussetzungen für Ausschluss eines

    aa) Der Ausschluss eines Gefangenen von einer ihm zugewiesenen Arbeit gegen seinen Willen ist als Widerruf einer ihn begünstigenden Maßnahme nur in entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 49 Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG möglich (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. Juli 2011 2 Ws (Vollz) 49/11, BeckRS 2016, 17126; OLG Celle, Beschluss vom 1. November 2007 - 1 Ws 405/07, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 1 Ws 291/04, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), juris Rn. 8).

    Die genannten arbeitsrechtlichen Grundsätze für die Verdachtskündigung sind auf die Ablösung eines Gefangenen von der Arbeit aufgrund des Verdachts eines Fehlverhaltens entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 3 Ws 1055-1058/04 (StVollz), juris Rn. 12; Galli in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil II § 22 Rn. 17).

  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1057/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    3 Ws 1055/04 (StVollz) 3 Ws 1056/04 (StVollz) 3 Ws 1057/04 (StVollz) 3 Ws 1058/04 (StVollz).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1058/04

    Drogenmissbrauch; Nachweis; Arbeit; Strafgefangener

    3 Ws 1055/04 (StVollz) 3 Ws 1056/04 (StVollz) 3 Ws 1057/04 (StVollz) 3 Ws 1058/04 (StVollz).
  • OLG Naumburg, 11.12.2017 - 1 Ws (RB) 58/17

    Strafvollzug: Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Haftentlassung bei bereits

    Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur Gefangenentelefonie vom 22.04.2016 - 1 Ws (RB) 123/15 - entschieden hat, sind Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB nämlich auch dann, wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann / Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler / Laubenthal in: Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16), was auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 115 Abs. 2 StVollzG kleidet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.11.2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Naumburg, 14.06.2017 - 1 Ws (RB) 24/17

    Strafvollzug: Anspruch eines wegen Körperverletzung an einem Mitgefangenen

    Wie der Senat bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur Gefangenentelefonie vom 22.04.2016 -1 Ws (RB) 123/15 - entschieden hat, sind Schadensersatzansprüche von Strafgefangenen gem. Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB nämlich auch dann, wenn diesen ein vollzugliches Verhalten zugrunde liegt, allein im Zivilrechtsweg zu verfolgen (vgl. OLG Hamm, StV 1989, 543 ff; OLG Bremen, Beschl. v. 21.09.1995, Ws 12/95, OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 21 ff; LG Berlin, STV 1989, 164; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 109, Rn. 2; Kamann / Spaniol in: Fest Lesting, StVollzG, § 109, Rn. 11; § 115, Rn. 68; Schuler / Laubenthal in: Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 109, Rn. 5, 6; § 115, Rn. 16), was auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass man einen Schadensersatzanspruch in das Gewand eines Folgenbeseitigungsanspruchs nach § 115 Abs. 2 StVollzG kleidet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.12.2004, 3 Ws 1055-1058/04, Rn. 23; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 13.11.2008, 2 Ws (Vollz) 194/08, Rn. 15; jeweils zitiert nach juris).
  • LG Saarbrücken, 18.03.2014 - IV StVK 1366/13

    Strafvollzug, Ablösung, Arbeitsverhältnis

    Besteht nur der Verdacht einer Verfehlung, so muss er seiner Intensität nach ebenso gravierend wie in jenen Fällen sein, in denen die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ihn als Kündigungsgrund genügen lässt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 158; Feest-Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 17).
  • OLG Frankfurt, 09.12.2004 - 3 Ws 1056/04
    3 Ws 1055/04 (StVollz) 3 Ws 1056/04 (StVollz) 3 Ws 1057/04 (StVollz) 3 Ws 1058/04 (StVollz).
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