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   OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - III-2 Ss 24/05 - 16/05 III   

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https://dejure.org/2005,8779
OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - III-2 Ss 24/05 - 16/05 III (https://dejure.org/2005,8779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.2005 - III-2 Ss 24/05 - 16/05 III (https://dejure.org/2005,8779)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - III-2 Ss 24/05 - 16/05 III (https://dejure.org/2005,8779)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Annahme von Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns; Begleitung des Haupttäters im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung durch den Gehilfen

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Schuldspruchs wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung auf Grund fehlerhafter tatrichterlicher Feststellungen; Voraussetzungen einer Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung; Annahme der Beihilfe durch positives Tun bei bloßer Anwesenheit ...

  • Judicialis

    StGB § 13; ; StGB § 27 Abs. 2; ; StGB § 49 Abs. 1; ; StGB § 50; ; StGB § 250 Abs. 1; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b; ; StGB § 250 Abs. 3; ; StGB § 253; ; StGB § 255

  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Psychische Beihilfe durch Anwesenheit am Tatort?

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 336
  • StV 2006, 695
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.07.1998 - 2 StR 40/98

    Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Grundsätzlich reicht bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns zu begründen (vgl. nur BGH in NStZ 2002, 139 und NStZ 1998, 622).

    Es ist fernliegend, dass sich der zur Tat bereits entschlossene G. durch das Verhalten der Angeklagten in irgendeiner Weise hätte beeinflussen lassen, zumal dieser bereits zuvor gemeinsam mit R. entsprechende Raubüberfälle begangen hatte (vgl. hierzu BGH NStZ 1998, 622).

  • BGH, 17.05.1982 - 2 StR 201/82

    Anforderungen an das Vorliegen einer psychischen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Jedoch ist auch in diesem Fall - wie bei jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit für positives Tun - ein durch Handeln erbrachter Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbare Voraussetzung (BGHR, StGB § 27 Abs. 1.Vorsatz 2; BGH - 2. Strafsenat - StV 1982, 516; LK-Roxin, StGB, 11. Auflage § 27 Rn. 15; a.A. BGH - 3. Strafsenat - StV 1982, 518 mit ablehnenden Anmerkungen von Rudolphi); dieser kann im Einzelfall schon darin bestehen, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, etwa mitfährt oder mitgeht, seine Anwesenheit gleichsam "einbringt", um den Hauttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (BGH NStZ 1995, 490).

    Eine solche kann nach den bisherigen Feststellungen insbesondere nicht aus vorangegangenem Tun begründet werden (vgl. hierzu BGH StV 1982, 516).

  • BGH, 30.01.1992 - 1 StR 768/91

    Prüfung von einzelfallbezogenen und vertypten Strafmilderungsgründen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Das Verbot der Doppelverwertung (§ 50 StGB) steht dem nicht entgegen, weil der besondere Milderungstatbestand durch die Annahme eines minder schweren Falles noch nicht "verbraucht" ist (BGH StV 1992, 371, 372; NStZ 1988, 128).
  • BGH, 24.10.2001 - 3 StR 237/01

    Beweiswürdigung (Fernliegende Möglichkeit); (Psychische) Beihilfe zum schweren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Grundsätzlich reicht bloße Anwesenheit am Tatort in Kenntnis einer Straftat selbst bei deren Billigung nicht aus, die Annahme von Beihilfe im Sinne eines aktiven Tuns zu begründen (vgl. nur BGH in NStZ 2002, 139 und NStZ 1998, 622).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 84/95

    Anwesenheit auf der Rückbank - §§ 249, 27 StGB, Fördern, psychische Beihilfe

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Jedoch ist auch in diesem Fall - wie bei jeder strafrechtlichen Verantwortlichkeit für positives Tun - ein durch Handeln erbrachter Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbare Voraussetzung (BGHR, StGB § 27 Abs. 1.Vorsatz 2; BGH - 2. Strafsenat - StV 1982, 516; LK-Roxin, StGB, 11. Auflage § 27 Rn. 15; a.A. BGH - 3. Strafsenat - StV 1982, 518 mit ablehnenden Anmerkungen von Rudolphi); dieser kann im Einzelfall schon darin bestehen, dass der Gehilfe den Haupttäter im Wissen um dessen Vorhaben zur Tatausführung begleitet, etwa mitfährt oder mitgeht, seine Anwesenheit gleichsam "einbringt", um den Hauttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben (BGH NStZ 1995, 490).
  • BGH, 04.09.1987 - 2 StR 399/87

    Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung - Vorliegen einer Beihilfehandlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Denn aufgrund der erheblichen Entfernung zu dem in Wuppertal gelegenen Tatort war zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Sicherung des Gewahrsams an der Beute eingetreten (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1, Hilfeleisten 1).
  • BGH, 16.11.1987 - 3 StR 506/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Das Verbot der Doppelverwertung (§ 50 StGB) steht dem nicht entgegen, weil der besondere Milderungstatbestand durch die Annahme eines minder schweren Falles noch nicht "verbraucht" ist (BGH StV 1992, 371, 372; NStZ 1988, 128).
  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.05.2005 - 2 Ss 24/05
    Erst zu diesem Zeitpunkt hat die Angeklagte, die bereits zuvor mit den beiden umhergefahren war, - zufällig - von deren Plan Kenntnis erlangt und sich in der Folgezeit - notgedrungen - weiter im Fahrzeug aufgehalten (vgl. dazu BGH NStZ 1993, 233 und BGHR, StGB § 27 Abs. 1, Hilfeleisten 17).
  • LG München I, 19.01.2018 - 12 KLs 111 Js 239798/16

    Münchner Amoklauf: Sieben Jahre Haft für Waffenlieferanten

    Neben diesen objektiven Merkmalen bedarf es zur Begründung einer strafbaren Beihilfehandlung eines doppelten Gehilfenvorsatzes, d.h. neben dem Vorsatz hinsichtlich einer die Haupttat fördernden Handlung muss sich der Vorsatz des Gehilfen auch auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Haupttat beziehen (vgl. u.a. NStZ-RR 05, 336).
  • BGH, 27.03.2009 - 2 StR 302/08

    Verfahren gegen Trierer Strafverteidiger wegen Beleidigung eines Richters und

    Insofern konnte dem zur Falschaussage entschlossenen P. durch die Reaktion des Angeklagten der subjektive Eindruck zustimmender Bestärkung vermittelt worden sein, was als psychische Beihilfe zu dessen uneidlicher Falschaussage zu werten wäre (vgl. BGH NStZ 1995, 490; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 336).
  • OLG Karlsruhe, 15.11.2012 - 9 U 43/11

    Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: Psychische Beihilfe eines 13-jährigen

    (Vgl. BGH, NStZ 1993, 233; BGH, NStZ 1993, 385; BGH, Beschluss vom 03.03.1995 - 2 StR 32/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 17.03.1995 - 2 StR 84/95 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 22.08.1995 - 4 StR 422/95 -, zitiert nach Juris; BGH, NStZ 1996, 563; BGH, NStZ 2002, 139; BGH, NStZ-RR 2005, 336; BGH, NStZ-RR 2007, 37.).
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