Rechtsprechung
BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 44 StPO; § 112 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 45 Abs. 2 StPO
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (Behauptung eines abgepressten Rechtsmittelverzichts; Missbrauch der Untersuchungshaft; Verfahrensabsprache; Glaubhaftmachung: Widersprüche im Vortrag, den ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Abgabe eines Rechtsmittelverzichts zum Schein; Erfordernis einer Belehrung des Rechtsmittelberechtigten über die Freiheit zur Einlegung eines Rechtsmittels; Folgen des Fehlens einer qualifizierten Belehrung
- Judicialis
StPO § 35a Satz 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 45 Abs. 2 § 261
Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung und in-dubio-Grundsatz - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 350 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.04.2005 - 5 StR 586/04
Absprachebedingter Rechtsmittelverzicht (Grundsätze des Großen Senats; …
Auszug aus BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03
Insoweit ist auch die vom Angeklagten als vermeintlicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von dem Beschluß des Großen Senates für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (…BGH aaO; BGH, Beschluß vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04). - BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04
Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts
Auszug aus BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03
Allerdings hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 3. März 2005 - GSSt 1/04 - (NJW 2005, 1440) entschieden, daß das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach § 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" darüber belehren muß, daß er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen. - BGH, 04.03.1993 - 4 StR 628/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung …
Auszug aus BGH, 01.07.2005 - 5 StR 583/03
Die Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 2 m.w.N.).
- BGH, 20.08.2013 - 1 StR 305/13
Rücknahme der Revision; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand …
Schon aus diesem Grund geht auch sein Hinweis auf das Fehlen einer qualifizierten Rechtsmittelbelehrung fehl (vgl. zum Erfordernis BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40, 61;… zu den Folgen BGH aaO S. 62 und Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 27). - BGH, 20.09.2005 - 5 StR 354/05
Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach rechtswidriger Verfahrensabsprache …
Insoweit ist auch die vom Angeklagten als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis des Angeklagten oder seines Verteidigers von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (oder gar von einem bestimmten Beschluss des Großen Senats für Strafsachen) liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (…vgl. BGH aaO; BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - 5 StR 586/04; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03; letztere Entscheidung auch zur Unerheblichkeit der auch hier erfolgten, freilich bedenklichen Verfahrensweise im Zusammenhang mit der nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelverzicht getroffenen Haftentscheidung). - BGH, 31.08.2005 - 2 StR 308/05
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Unzulässigkeit: Glaubhaftmachung; …
Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03 - an. - BGH, 31.08.2005 - 2 StR 351/05
Unzulässigkeit der Revision (Absprache; Rechtsmittelverzicht; Versäumung der …
Dabei ist es rechtlich ohne Belang, ob der in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht möglicherweise mangels einer "qualifizierten" Rechtsmittelbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - GSSt 1/04, NJW 2005, 1440 ff.) unwirksam war (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2005 - 5 StR 583/03).
Rechtsprechung
OLG München, 24.03.2005 - 5St RR 46/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Annahme eines Verfahrensfehlers im Strafprozess wegen Fehlens einer wirksamen Anklageerhebung; Anforderungen an eine hinreichende Anklageschrift; Rechtmäßigkeit der Verschiebung des Tatzeitrahmens durch das Gericht
- rechtsportal.de
StPO § 264 Abs. 1, 200 Abs. 1 S. 1, 206a Abs. 1
Individualisierung von Serienstraftaten durch Zeitrahmen - Einstellung des Verfahrens bei fehlender Individualisierung aufgrund Verschiebung des Zeitrahmens - juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 350
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.11.2003 - 3 StR 359/03
Kognitionspflicht hinsichtlich der angeklagten Tat (Bezeichnung; Identität; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00
Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.05.2002 - 5 StR 55/02
Verfahrenshindernis (wirksame Anklage); Begriff der Tat im prozessualen Sinne …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- OLG München, 15.11.2011 - 5St RR (I) 64/11
Betäubungsmitteldelikt: Strafzumessung bei Schweigen des Angeklagten; Einziehung …
Zudem sind mangelnde Angaben zur Tatzeit jedenfalls dann unschädlich, wenn die prozessuale Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen ausreichend individualisiert ist (BGH NStZ-RR 2004, 146; OLG München NStZ-RR 2005, 350, 351). - OLG München, 26.06.2006 - 5St RR 181/05
Urteilsfeststellungen zu Tatzeit und Tatort bei Vielzahl von Straftaten - …
Es ist also nicht so, dass eine nähere Individualisierbarkeit der hier abgeurteilten Taten nach ihrer genauen Tatzeit etwa nicht möglich gewesen wäre (vgl. hierzu OLG München NStZ-RR 2005, 350 m.w.N.).