Rechtsprechung
BGH, 26.08.2005 - 3 StR 272/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 404 StPO
Adhäsionsverfahren (förmliche Zustellung des Antrags; Rechtshängigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit der Zustellung von außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsanträgen
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 404 Abs. 1 Satz 3; ; StPO § 473 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 404 Abs. 1
Erforderlichkeit der Zustellung des Adhäsionsantrags - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2005, 380
- StV 2006, 517
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.03.2004 - 2 StR 474/03
Beweiswürdigung (Aussage gegen Aussage; Urteilsgründe); Menschenhandel …
Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 272/05
Insoweit ist indessen eine Ergänzung des Tenors veranlasst (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03).". - BGH, 09.07.2004 - 2 StR 37/04
Zwingende Zustellung des Adhäsionsantrags an den Beschuldigten; Prüfung der …
Auszug aus BGH, 26.08.2005 - 3 StR 272/05
Der Gegenansicht, wonach die Rechtshängigkeit bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt (…vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 404 Rdnr. 7 m.w.N.), hat sich der Bundesgerichtshof nicht angeschlossen (vgl. Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04).
- BGH, 08.02.2023 - 2 StR 136/21
Sexueller Missbrauch von Kindern (Konkurrenzen: Herstellung …
Rechtshängigkeit ist mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung vom 28. Oktober 2020 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 29. Oktober 2020 zu zahlen sind. - BGH, 11.10.2007 - 3 StR 426/07
Adhäsionsantrag (Zulässigkeit; Zustellung)
Die Adhäsionsanträge, durch die die Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht worden sind, sind nicht in einer den Erfordernissen des § 404 Abs. 1 StPO genügenden Weise gestellt worden, was von Amts wegen zu beachten ist (BGH NStZ-RR 2005, 380; StraFo 2004, 386). - BGH, 05.08.2021 - 4 StR 476/20
Zurückweisung der Anhörungsrüge der Adhäsionsklägerin als unbegründet; …
Denn dieser ergänzte Adhäsionsantrag ist nicht wirksam gestellt worden (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2007 - 3 StR 426/07, StV 2008, 127; vom 26. August 2005 - 3 StR 272/05, NStZ-RR 2005, 380).
- BGH, 26.06.2019 - 2 StR 190/19
Anspruch des Adhäsionsklägers auf Prozesszinsen aus Schadensersatzansprüchen
Rechtshängigkeit ist mit der Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2018 eingetreten (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - 2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26. August 2005 - 3 StR 272/05, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Antragstellung 5), so dass Prozesszinsen ab dem 18. Oktober 2018 zu zahlen sind. - LG Münster, 07.09.2020 - 2 Ks 6/20 Rechtshängigkeit ist mit der unbedingten Antragsstellung in der Hauptverhandlung vom 03.09.2020 eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 9.07.2004 - B2 StR 37/04; BGH, Beschluss vom 26.08.2005 - 3 StR 272/05), so dass ein Anspruch auf Prozesszinsen ab dem 04.09.2020 besteht.
- BGH, 19.02.2008 - 1 StR 503/07 Ein Adhäsionsantrag kann nicht mehr nach Beginn der Schlussvorträge in der tatrichterlichen Hauptverhandlung angebracht werden, soweit sie dem den Rechtszug abschließenden Urteil vorausgehen (BGH NStZ-RR 2005, 380; Beschl. vom 7. Dezember 2006 - 4 StR 505/06).
- OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ws 12/09
Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen eines …
Dem zufolge fehlt es an einem wirksamen Adhäsionsantrag, was von Amts wegen zu prüfen ist (BGH NStZ-RR 2005, S. 380, BGH StV 2008, 127).
Rechtsprechung
OLG Hamburg, 14.06.2005 - IV - 1/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verlesbarkeit von seitens der USA übersandten Zusammenfassungen der Aussagen von an unbekannten Orten gefangen gehaltenen hochrangigen Al Qaida-Mitgliedern in der Hauptverhandlung; Verbot einer gerichtlichen Verwertung von durch Folter herbeigeführte Aussagen; ...
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verwertbarkeit von von der US-Regierung übersandten Protokollen über die Vernehmung hochrangiger Terroristen
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 27.10.2004 - IV-1/04
- OLG Hamburg, 15.11.2004 - IV-1/04
- OLG Hamburg, 14.06.2005 - IV - 1/04
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2326
- NStZ-RR 2005, 380
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93
Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung
Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2005 - IV-1/04
Art. 15 ist in Tatbestand und Rechtsfolge hinreichend bestimmt und damit seinem Inhalt nach geeignet, ebenso wie eine innerstaatliche Norm Rechtswirkungen auszulösen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 492 f). - BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61
Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines …
Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2005 - IV-1/04
Ist ein Verstoß gegen ein Verwertungsverbot nicht erwiesen, ist die betreffende Aussage deshalb verwertbar (vgl. für viele BGHSt 16, 165, 167) [BGH 28.06.1961 - 2 StR 154/61] . - BGH, 21.07.1998 - 5 StR 302/97
Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben gegenüber einer Privatperson in …
Auszug aus OLG Hamburg, 14.06.2005 - IV-1/04
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu einer in Ausnahmefällen gebotenen entsprechenden Anwendung des § 136a StPO , wenn Privatpersonen unzulässige Vernehmungsmethoden anwenden (vgl. für viele BGH NStZ 1999, 147ff), sind nach Auffassung des Senates auch dann anwendbar, wenn Angehörige fremder Staaten sich solcher Vernehmungsmethoden bedienen.
- OLG Brandenburg, 04.08.2021 - 1 Ws 80/21
Beweiserheblichkeit von EncroChat-Daten; Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund …
So wurde etwa (bei dogmatisch gegenüber der hier vertretenen Auffassung leicht abweichender systematischer Einordnung der Beweisverwertungsverbote) sogar die Verlesung von ausländischen Vernehmungsprotokollen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit unter Folter zustande gekommen sind, für zulässig erachtet (OLG Hamburg, NStZ-RR 2005, 380), und zwar mit der Begründung, § 136a StPO (der ein absolutes unselbstständiges Beweisverwertungsverbot bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden durch deutsche Behörden vorsieht), sei auf die Verwertung von Aussagen, die im Ausland zustande gekommen seien, nur dann entsprechend anwendbar, wenn die dortige Vernehmung unter besonders krasser Missachtung der Menschenwürde erfolgt sei, zudem sei auch bei schwieriger Beweislage der Vollbeweis des Regelverstoßes zu verlangen.