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   BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04   

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https://dejure.org/2004,3727
BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04 (https://dejure.org/2004,3727)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2004 - 4 StR 325/04 (https://dejure.org/2004,3727)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04 (https://dejure.org/2004,3727)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Abweichung des Tatrichters vom Gutachten eines vernommenen Sachverständigen; Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung; Umfang der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten; Geständnis als Indiz für die verlässliche Abkehr ...

  • Judicialis

    StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 66; ; StPO § 301

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 39
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.08.1994 - 4 StR 336/94

    Anforderungen an die Begründung für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04
    Sofern der neue Tatrichter zu der Anordnung dieser Maßregel gelangt, wird er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte der den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Darstellung 1).
  • BGH, 31.05.1988 - 1 StR 182/88

    Voraussetzung für die Anordnung von Sicherheitsverwahrung - Gesamtwürdigung des

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04
    In diese hätte die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen; die Würdigung der Taten durfte sich nicht auf die abzuurteilenden Taten und das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränken, sondern mußte insbesondere auch die die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB begründenden Symptomtaten umfassen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2).
  • BGH, 28.05.1998 - 4 StR 17/98

    Nichtverhängung der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04
    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aber, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel vorliegen, ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Vereinbarung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6 nicht mit abgedruckt; Senatsbeschluß vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • BGH, 06.08.1998 - 4 StR 268/98

    Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung der Einzelstrafen und Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04
    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aber, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel vorliegen, ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Vereinbarung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98, in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6 nicht mit abgedruckt; Senatsbeschluß vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • BGH, 16.12.1992 - 2 StR 440/92

    Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei Tatsachenfeststellung

    Auszug aus BGH, 21.10.2004 - 4 StR 325/04
    Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGH StV 1993, 234; KK-Schoreit § 261 Rdn. 33 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 455/21

    Sexualdelikt zum Nachteil einer 11-jährigen Schülerin in München muss

    Die Strafhöhe kann durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04 Rn. 12; vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05 Rn. 7 und vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08 Rn. 18; siehe auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179).
  • BGH, 08.12.2005 - 4 StR 198/05

    Recht auf ein faires Verfahren (Verfahrensabsprachen: ausgeschlossener Gegenstand

    Eine derartige Absprache wäre unzulässig gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; StV 2005, 372, 373; BGH, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98 - und Beschluss vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).

    In diese hätte die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2).

    Sofern die nunmehr entscheidende Strafkammer zur Anordnung der Maßregel gelangt, wird sie das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte sämtlicher den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einerfür das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Darstellung 1; BGH NStZ-RR 2005, 39 ).

  • BGH, 07.03.2006 - 3 StR 37/06

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten;

    Daher ist die umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie seiner Taten unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände nicht entbehrlich, die sowohl für die Feststellung des Hanges wie für die Gefährlichkeitsprognose unerlässlich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 265; NStZ-RR 2005, 39; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8).

    Denn da es trotz der von einer massiven kriminellen Prägung des Angeklagten zeugenden Einbruchsserie und seiner nicht eingehaltenen Versprechungen in dem mit dem Urteil vom 7. Januar 2004 abgeschlossenen Strafverfahren (vgl. UA S. 4) allein ein Geständnis des Angeklagten als hinreichenden Ausdruck einer Gesinnungsänderung erwogen hat (s. dazu BGH NStZ-RR 2005, 39), die ihm die Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise hätte ersparen können (UA S. 18), hat es weder den Hang noch die Gefährlichkeit des Angeklagten schon als in hohem Maße verfestigt angesehen.

    Das bisherige Verfahren gibt dem Senat erneut Anlass zu dem Hinweis, dass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache sein kann (BGH NStZ 2005, 526; NStZ-RR 2005, 39) oder gar von einem Geständnis des Angeklagten abhängig gemacht werden darf (vgl. § 136 a StPO).

  • BGH, 08.07.2010 - 4 StR 210/10

    Konkurrenzen beim bewaffneten Handeltreiben; unerlaubte Erwerb von

    Im Hinblick auf die nicht rechtsfehlerfrei abgelehnte Sicherungsverwahrung hebt der Senat zu Gunsten des Angeklagten auch den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf, da - zumal angesichts der Höhe der verhängten Strafe - nicht auszuschließen ist, dass diese im Falle einer Anordnung der Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1 m.w.N.; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39, 40).
  • BGH, 08.02.2005 - 3 StR 452/04

    Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit bei Verfahrensabsprachen

    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen, ebenso wenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Verständigung im Strafprozeß zugänglich (BGH NStZ-RR 2005, 39; BGH, Urt. vom 28. Mai 1998 - 4 StR 17/98; Beschl. vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
  • BGH, 18.06.2008 - 1 StR 204/08

    Keine Verletzung des fairen Verfahrens durch das Inaussichtstellen einer

    Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist einer Verständigung im Strafverfahren nicht zugänglich (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39; NStZ 2005, 526).
  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 114/08

    Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei einheitlicher Strafe in

    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hätte (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 39, 40 u. 337, 338).
  • BGH, 19.07.2005 - 4 StR 184/05

    Erörterungsmängel bei der Ablehnung einer Sicherungsverwahrung (Zeitpunkt und

    Der Senat hebt zugleich auch den Strafausspruch auf, da - zumal angesichts der Höhe der verhängten Strafe - nicht ausschließbar ist, daß diese bei Anordnung der Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH StV 2000, 615, 617 m.w.N.; NStZ-RR 2005, 39, 40).
  • BGH, 30.03.2021 - 2 StR 18/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

    Die Strafhöhe kann indes durch diese Wechselwirkung beeinflusst werden; beide Sanktionen müssen nicht nur einzeln, sondern auch zusammen angemessen sein (vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39; vom 29. November 2005 - 5 StR 339/05, NStZ-RR 2006, 105; vom 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08, NJW 2008, 3008; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, 179).
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 464/04

    Vergewaltigung; Sicherungsverwahrung (Beurteilung des Hangs abweichend vom

    Will der Tatrichter eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er sich jedoch in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5; BGH NStZ 2000, 437; NStZ-RR 2005, 39; Schoreit in KK 5. Aufl. § 261 Rdn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2008 - 2 StR 391/08

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Hang zu erheblichen Straftaten

  • BGH, 03.12.2020 - 4 StR 541/19

    Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten (zulässige Gegenstände

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