Rechtsprechung
| KG, 04.11.2004 - 5 Ws 536/04 |
Volltextveröffentlichungen
- Entscheidungsdatenbank Berlin-Brandenburg
§ 51 StGB, § 57 Abs 1 StGB, § 68f StGB
Führungsaufsicht: Eintritt der gesetzlichen Führungsaufsicht bei Vollverbüßung der Strafe durch Anrechnung einer ausländischen Verurteilung vor dem Urteilszeitpunkt
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2005, 42
Wird zitiert von ... (12)
- KG, 04.09.2012 - 2 Ws 351/12
Voraussetzungen der gesetzlichen Führungsaufsicht
Für die Höhe der Strafe kommt es auf die verhängte Strafe ohne Rücksicht auf eine Anrechnung an (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42;… Fischer aaO § 68f Rdnr. 5).Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf, andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters.
- KG, 19.03.2007 - 2 Ws 183/07 Zu einer erneuten Erörterung der seit dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - (= NStZ-RR 1999, 138 LS) ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42 und Beschluß vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 -), wonach die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht ausreicht, bietet der Fall keinen Anlaß.
Sie entspricht der immer noch überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 2 Ws 641/99 - JURIS; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; OLG Düsseldorf - 4. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 13; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; Senat NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42; Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 - und 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - = NStZ-RR 1999, 138 Ls; KG JR 1979, 421; a. A. OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 94 in Aufgabe von OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JR 2004, 163; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 12; OLG München NStZ-RR 2002, 183; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; jew. mit weit.
- KG, 19.03.2007 - 1 AR 321/07
Führungsaufsicht: Voraussetzungen der gesetzlichen Führungsaufsicht; Bedeutung …
5 Zu einer erneuten Erörterung der seit dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - (= NStZ-RR 1999, 138 LS) ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42 und Beschluß vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 -), wonach die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht ausreicht, bietet der Fall keinen Anlass.Sie entspricht der immer noch überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Dresden, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 2 Ws 641/99 - JURIS; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; OLG Düsseldorf - 4. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 13; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; Senat NStZ 2006, 580; NStZ-RR 2005, 42; Beschlüsse vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 - und 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - = NStZ-RR 1999, 138 Ls; KG JR 1979, 421; a. A. OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 94 in Aufgabe von OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JR 2004, 163; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 12; OLG München NStZ-RR 2002, 183; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; jew. mit weit.
- KG, 20.06.2011 - 2 Ws 159/11
Entscheidungsfindung bei Führungsaufsicht; Fristbestimmung
Sie dient nach dem Willen des Gesetzgebers zwei Zwecken (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Zum einen soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in Freiheit zurechtzufinden.Die beiden Aufgaben können - vom Einzelfall abhängig - in unterschiedlichem Maße die Anordnung der Führungsaufsicht gebieten (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43).
- KG, 02.03.2005 - 5 Ws 86/05 Die von dem Beschwerdeführer erstrebte Anordnung, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen (§ 68 f Abs. 2 StGB), hat Ausnahmecharakter (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 283 Ls; OLG Düsseldorf MDR 1990, 356; KG NStZ-RR 2005, 42, 43; NStZ 2004, 228 = ZfStrVo 2004, 112; JR 1993, 301, 302 und Beschluß vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 -).
Sie kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen (vgl. KG NStZ-RR 2005, 42), wobei die Prognoseanforderungen über die für die Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit hinausgehen, da die Erwartung begründet sein muß, der Verurteilte werde auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen (…vgl. KG, a.a.O.).
- KG, 31.08.2005 - 1 AR 895/05
Führungsaufsicht: Automatischer Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f …
Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regelmäßig bedarf (…vgl. Tröndle/Fischer, § 68 f StGB Rdn. 1), andererseits indiziert die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Einzelfreiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters. - KG, 31.08.2005 - 5 Ws 389/05 Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43): Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, weil er der besonderen Hilfe regel-.
- KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
§ 66 StGB, § 67d Abs 3 StGB
Denn die mit der Führungsaufsicht bezweckte soziale Hilfe (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43), namentlich die Unterbringung im betreuten Wohnen bedarf umfangreicher Vorbereitungen. - KG, 21.12.2006 - 5 Ws 690/06 Zwar geböten die Zwecke der Vorschrift, die sowohl in der Fürsorge für den langzeitig Inhaftierten als auch in der Überwachung des noch Gefährdeten und möglicherweise noch gefährlichen Rechtsbrechers bestehen (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 42, 43) die Anwendung auch auf diesen Fall.
- KG, 23.02.2005 - 5 Ws 76/05 Zu einer erneuten Erörterung der seit dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1998 5 Ws 292/98 (= NStZ-RR 1999, 138 LS) ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt NStZ-RR 2005, 42 und Beschluß vom 16. Februar 2005 5 Ws 50/05 -), wonach die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht ausreicht, bietet der Fall keinen Anlaß.
- KG, 23.02.2005 - 1 AR 161/05
Strafprozessrecht: Eintritt der Führungsaufsicht nach Strafvollstreckung
- KG, 21.12.2006 - 1 AR 1506/06
Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes: Vorzeitige Entlassung des …
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