Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.11.2004

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ss 340/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14997
OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ss 340/04 (https://dejure.org/2005,14997)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2005 - 3 Ss 340/04 (https://dejure.org/2005,14997)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - 3 Ss 340/04 (https://dejure.org/2005,14997)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 354 Abs 1b StPO, § 460 StPO, § 462 StPO, § 462a Abs 3 StPO
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf Beschlußverfahren im Falle einer fehlerhaft unterbliebenen Gesamtstrafenbildung

  • Wolters Kluwer

    Verweisung auf das Beschlussverfahren im Falle einer fehlerhaft unterbliebenen Gesamtstrafenbildung; Zurückweisung an das für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht

  • Judicialis

    StPO § 454 I b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 454 Abs. 1
    Verweisung auf Beschlussverfahren bei fehlerhaft unterbliebener Gesamtstrafenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ordnungsmäßigkeit der Strafenbildung in einem Strafverfahren; Kriterien für eine angemessene Gesamtstrafenbildung; Zulässigkeit des Hinweises an den neuen Tatrichter zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe im Wege des Beschlussverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 81
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04

    Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ss 340/04
    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem gemäß § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.10.2004 - 5 StR 530/04 - und 16.11.2004 - 4 StR 392/04 -).

    Jedenfalls bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.10.2004 - 5 StR 530/04 - und 16.11.2004 - 4 StR 392/04 -).

  • OLG Hamm, 22.08.2006 - 2 Ss 241/06

    Bewährung; Vorstrafen; länger zurückliegen; Berücksichtigung;

    Dem Angeklagten entstehe hierdurch kein Rechtsnachteil; er werde vielmehr im Grundsatz so gestellt, als sei die Bildung einer Gesamtstrafe außer Betracht geblieben (vgl. auch OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 81).

    Einer Zurückverweisung an dieses Gericht durch das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es indes nicht, weil diese Vorschrift nur in "anderen Fällen" als denjenigen des § 354 Abs. 1a und Abs. 1b gilt (BGH NJW 2004, 3788; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 81).

  • OLG Nürnberg, 07.12.2006 - 2 St OLG Ss 270/06

    Terminologische Gebräuchlichkeit der Rechtsfigur der Bewertungseinheit im Bereich

    Einer Zurückverweisung an dieses Gericht durch das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 2 StPO bedarf es indes nicht, weil diese Vorschrift nur in "anderen Fällen" als denjenigen des § 354 Abs. 1 a und Abs. 1 b StPO gilt (vgl. BGH NJW 2004, 3788; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 81; OLG Hamm Beschl. v. 22.8.2006 - 2 Ss 241/06; Meyer-Goßner StPO 49. Aufl. § 354 Rn. 31).
  • OLG Brandenburg, 10.12.2007 - 1 Ss 83/07

    Gesamtstrafenbildung: Absehen von einer Gesamtstrafenbildung wegen ungeklärten

    Dazu, nach § 354 Abs. 1 b StPO zu verfahren, d.h. das angegriffene Urteil aufzuheben, soweit darin eine Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, und auszusprechen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren zu treffen ist (OLG Köln NStZ 2005, 164), bestand demgegenüber keine Veranlassung, weil gerade nicht feststeht, ob (überhaupt) eine - erstmalig festzusetzende oder wegen Fehlerhaftigkeit der alten neu zu bestimmende - Gesamtstrafenbildung zu erfolgen hat (vgl. BGH NJW 2004, 3788; NStZ-RR 2007, 107; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 81; OLG Köln NStZ 2005, 164; Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 - 1 Ss 88/05 -).
  • OLG Koblenz, 04.04.2005 - 1 Ss 77/05
    Diese Verfahrensvorschrift gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch dann, wenn eine nach dem Gesetz sachlich gebotene Gesamtstrafenbildung rechtsfehlerhaft unterblieben ist (OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 81; im Ergebnis auch OLG Köln NStZ 2005, 164).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,6480
BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04 (https://dejure.org/2004,6480)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2004 - 2 StR 274/04 (https://dejure.org/2004,6480)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2004 - 2 StR 274/04 (https://dejure.org/2004,6480)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Verfahrensrüge; Nichtausführung einer Verfahrensrüge; Verfahrensdauer als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Voraussetzungen für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    StGB § 30; ; StGB § 30 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    StPO § 337 Abs. 1 § 344 Abs. 2
    Sach- oder Verfahrensrüge bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 81 (Ls.)
  • JR 2005, 208
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.05.2004 - 2 ARs 33/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung; Antwort auf Anfragebeschluss; Prüfung

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04
    Auch in seiner am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfragebeschluß des 5. Strafsenats vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat der Senat an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet.

    Nur in wenigen Ausnahmefällen erachtet der Senat die Erhebung allein der Sachrüge als Grundlage für die Prüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als ausreichend (vgl. Beschl. vom 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04).

  • BGH, 17.08.2001 - 2 StR 267/01

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Ausdrückliche Berücksichtigung bei der

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04
    Der 2. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge für erforderlich hält (vgl. u.a. Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - und 26. April 2002 - 2 StR 55/02; Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03).

    Der vom Generalbundesanwalt als Beleg für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung angeführte Senatsbeschluß vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - betraf keinen vergleichbaren Sachverhalt, weil dort zwischen der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten und dem landgerichtlichen Urteil fünf Jahre verstrichen waren und die Sache beim Landgericht mehr als zwei Jahre völlig ohne Verfahrensförderung liegen blieb.

  • BGH, 12.08.2004 - 3 ARs 5/04

    Antwort auf Anfragebeschluss; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Sachrüge

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04
    Auch der 1., 3. und 4. Strafsenat halten im übrigen grundsätzlich eine Verfahrensrüge für erforderlich, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung geltend gemacht werden soll (1. Strafsenat: Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; 4. Strafsenat: Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04).
  • BGH, 26.04.2002 - 2 StR 55/02

    Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf gerichtliche Entscheidung in angemessener

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04
    Der 2. Strafsenat hat in mehreren Entscheidungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge für erforderlich hält (vgl. u.a. Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01 - und 26. April 2002 - 2 StR 55/02; Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Auszug aus BGH, 25.11.2004 - 2 StR 274/04
    Auch in seiner am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfragebeschluß des 5. Strafsenats vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat der Senat an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet.
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 184/18

    Recht auf ein faires Verfahren (ausnahmsweise Entbehrlichkeit einer

    a) Zwar muss der Revisionsführer nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig eine Verfahrensrüge erheben, wenn er die unterbliebene oder unzureichende Kompensation einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung geltend machen will, sofern diese bis zum Ablauf der Revisionsrechtfertigungsfrist eingetreten ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 1 StR 445/03, BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 19; Urteil vom 25. November 2004 - 2 StR 274/04, NStZ-RR 2005, 81 (Ls), jeweils mwN; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rn. 127).

    Dies gilt aber ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die Umstände, die die Verfahrensverzögerung und ihre Konventionswidrigkeit belegen, in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise bereits aus den Gründen des angefochtenen Urteils und den von Amts wegen zu berücksichtigenden Aktenbestandteilen ergeben (BGH, Urteil vom 25. November 2004 aaO).

  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 53 Ss 42/10

    Revisionsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung

    6 b) Der Bundesgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass für die Beanstandung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung grundsätzlich die Erhebung einer Verfahrensrüge gem. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist (vgl. BGH 1. Strafsenat: Beschl. vom 18. November 2008 - 1 StR 568/08; Beschl. vom 23. Juni 2004 - 1 ARs 5/04; BGH 2. Strafsenat: Beschl. vom 13. Februar 2008 - 2 StR 356/07; Beschl. vom 17. August 2001 - 2 StR 267/01, Beschluss vom 26. April 2002 - 2 StR 55/02; Urteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/03; Urteil vom 25. November 2004, 2 StR 274/04; BGH 3. Strafsenat: Beschl. vom 12. August 2004 - 3 ARs 5/04; Beschl. vom 28. August 1998 - 3 StR 142/98; Beschl. vom 4. Januar 1999 - 3 StR 597/98; BGH 4. Strafsenat: Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05; Beschl. vom 25. März 2004 - 4 ARs 6/04; in seiner am 26. Mai 2004 - 2 ARs 33/04 - beschlossenen Antwort auf den Anfragebeschluss des 5. Strafsenats des BGH vom 13. November 2003 - 5 StR 376/03 - hat beispielsweise der 2. Strafsenat des BGH an dieser Rechtsansicht festgehalten und sie näher begründet, zit. jeweils nach juris).
  • OLG Hamm, 10.10.2013 - 1 RVs 40/13

    Anforderungen an die Verfahrensrüge bei Beanstandung einer konventionswidrigen

    Lediglich in den Fällen, in denen sich die für die Beurteilung eines entsprechenden Verstoßes maßgebenden Tatsachen bereits vollständig aus dem angefochtenen Urteil ergeben, ist die Erhebung der Sachrüge ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2004, 2 StR 274/04, juris), was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
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