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   BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05, 2 AR 221/05   

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https://dejure.org/2005,8568
BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05, 2 AR 221/05 (https://dejure.org/2005,8568)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2005 - 2 ARs 443/05, 2 AR 221/05 (https://dejure.org/2005,8568)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2005 - 2 ARs 443/05, 2 AR 221/05 (https://dejure.org/2005,8568)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Übernahme der Bewährungsüberwachung durch ein anderes Amtsgericht; Beendigung der Zuständigkeitskonzentration eines Amtsgerichts

  • Judicialis

    StPO § 453; ; StPO § 454; ; StPO § 454a; ; StPO § 462; ; StPO § 462a Abs. 2 S. 1; ; StPO § 462a Abs. 3 S. 2; ; StPO § 462a Abs. 4; ; StPO § 462a Abs. 4 S. 1; ; StPO § 462a Abs. 4 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462 a Abs. 2, Abs. 4
    Abgrenzung der Zuständigkeitsregelungen in § 462 a Abs. 2 und Abs. 4 StPO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 115
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1992 - 2 ARs 485/92

    Zuständigkeitskonzentration des Amtsgerichts für die Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05
    Stehen Nachtragsentscheidungen im Sinne des § 462a Abs. 4 StPO aber nur (noch) bei einem Gericht an, entfällt die sachliche Rechtfertigung für eine Zuständigkeitsbündelung (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Entscheidung 1; Senat aaO).
  • BGH, 04.01.1999 - 2 ARs 516/98

    Zuständigkeitskonzentration; Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und

    Auszug aus BGH, 30.11.2005 - 2 ARs 443/05
    Nur für diesen Fall besteht die Gefahr einer Entscheidungszersplitterung und divergierender Entscheidungen, der mit der Zuständigkeitskonzentration bei einem Gericht vorgebeugt werden soll (Senat NStZ 1999, 215; KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462a Rn. 34).
  • BGH, 26.09.2018 - 2 ARs 182/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Erst mit dem am 8. September 2017 wirksam gewordenen Erlass der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Calw wäre das Amtsgericht Tübingen nunmehr als Gericht des ersten Rechtszuges grundsätzlich zuständig und befugt gewesen, die Bewährungsüberwachungen nach § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Wohnsitzgericht abzugeben (vgl. auch Senat, Beschluss vom 4. Januar 1999 - 2 ARs 516/98, NStZ 1999, 215; Beschluss vom 30. November 2005 - 2 ARs 443/05, NStZ-RR 2006, 115).
  • BGH, 30.11.2005 - 2 AR 221/05
    2 ARs 443/05 2 AR 221/05.
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