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   OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05   

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https://dejure.org/2005,5493
OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05 (https://dejure.org/2005,5493)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.08.2005 - 3 Ws 381/05 (https://dejure.org/2005,5493)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. August 2005 - 3 Ws 381/05 (https://dejure.org/2005,5493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingriff in die materielle Freiheitsgarantie durch ein förmliches Gesetz und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen; Unzulässigerklärung einer Untersuchungshaft auf Grund einer Verletzung der Frist von § 118 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO); Einhaltung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 2; ; GG Art. 104; ; StPO § 118

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 2; GG Art. 104; StPO § 118
    Haftprüfung; Fristüberschreitung; Aufhebung des Haftbefehls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 85
  • NStZ-RR 2006, 17
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05
    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 58, 208, 220, BVerfG StV 2001, 691, BVerfG BvR 2292/00 vom 16.7.2002), woraus zu folgern ist, dass es sich bei der Vorschrift des § 118 Abs. 5 StPO nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt.
  • OLG Braunschweig, 19.11.2004 - Ws 271/04

    Bestehen einer Rechtsverweigerung durch Unterlassen einer Haftprüfung;

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH Beschluss vom 4.12.1976, 1 BJs 20/75) und der herrschenden Meinung ( KK-Boujong, § 118 Rn.6, Meyer-Goßner § 118 Rn.4 ) kommt der Senat gerade auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Frist des § 118 Abs. 5 StPO nicht dazu zwingt, jede weitere Untersuchungshaft für unzulässig zu erklären, wohl aber, dass bei - hier nicht vorliegender-willkürlicher Überschreitung der Frist durch den Haftrichter sowohl die Besorgnis der Befangenheit des Haftrichters begründet sein kann ( BGH aaO) als auch Raum für eine Untätigkeitsbeschwerde gegeben ( OLG Braunschweig StV 2005, 39) ist.
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Hamm, 31.08.2005 - 3 Ws 381/05
    Verstöße gegen die durch Art. 104 GG gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (BVerfGE 58, 208, 220, BVerfG StV 2001, 691, BVerfG BvR 2292/00 vom 16.7.2002), woraus zu folgern ist, dass es sich bei der Vorschrift des § 118 Abs. 5 StPO nicht nur um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt.
  • KG, 14.10.2014 - 1 Ws 83/14

    Überschreitung der Zweiwochenfrist des § 118 Abs. 5 StPO

    Das hat jedoch auch unter Beachtung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten (Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) nach herrschender Meinung nicht zur Folge, daß er bei einer Fristüberschreitung stets aus der Haft zu entlassen ist (vgl. KG, Beschluß vom 20. Juli 2009 - 4 Ws 72/09 - OLG Köln StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO 57. Aufl., Rdn. 4 zu § 118; Hilger in LR, StPO 26. Aufl., Rdn. 20 zu § 118).
  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 176/14

    Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des §

    Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4).
  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 177/14

    Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des §

    Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe nicht dazu, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4).
  • OLG Köln, 28.01.2009 - 2 Ws 31/09

    Fristüberschreitung bei beantragter mündlicher Haftprüfung

    Der Senat teilt insoweit die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluss vom 31.08.2006 (3 Ws 381/05 - NStZ-RR 2006, 17; so auch Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage 2008, § 118 Rz. 4; Graf in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 118 Rz. 6; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2q007, § 118 Rz. 20).
  • KG, 20.07.2009 - 4 Ws 72/09

    Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Höchstfrist zur Anberaumung eines

    Unabhängig davon, dass auch die Nichteinhaltung der Höchstfrist von vierzehn Tagen, innerhalb derer nach § 118 Abs. 5 StPO die mündliche Verhandlung über den Haftprüfungsantrag durchzuführen ist, nicht zur Aufhebung des Haftbefehls und der Freilassung des Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft führt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. August 2005 - 3 Ws 381/05 - m.w.Nachw.), war vorliegend der Antrag auf Bestimmung eines Haftprüfungstermins bei dem zuständigen Schöffengericht erst mit der Anklage am 12. Mai 2009 eingegangen, so dass gegen die Terminierung am 19. Mai 2009 nichts zu erinnern ist.
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