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   OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05   

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https://dejure.org/2006,12103
OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05 (https://dejure.org/2006,12103)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.03.2006 - 1 Ss 123/05 (https://dejure.org/2006,12103)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14. März 2006 - 1 Ss 123/05 (https://dejure.org/2006,12103)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 5 Abs. 1; StGB § 185 § 193
    Herabsetzende Äußerungen eines Strafgefangenen gegenüber einem Anstaltsbediensteten als Beleidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 173
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05
    Selbst bei Vorliegen einer grundsätzlich zur Ehrverletzung geeigneten Bekundung ist eine solche nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der Täter zur Wahrnehmung seiner Rechte und berechtigten Interessen gehandelt hat (vgl. BayObLG NJW 2005, 1291 ff.: Bezeichnung eines eine Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten als "Wegelagerer"; dass NStZ 2005, 215 f.: Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als "Spitzel").

    Hinzu kommt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Kritik des Bürgers an staatlichen Maßnahmen besondere Anforderungen an die Auslegung von Erklärungen zu stellen sind, weil dessen Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (BVerfG NJW 1992, 2815 ff., BayObLG NJW 2005, 1291 ff.).

    Selbst eine überzogene und ausfällige Rüge macht jedoch für sich genommen eine Aussage noch nicht zu einer solchen, vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter einer Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr auch die Auseinandersetzung in der Sache, sondern nur noch die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BayObLG NJW 2005, 1291 f.).

  • OLG Düsseldorf, 25.03.2003 - 2b Ss 224/02

    Beleidigung und Freiheit der Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05
    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Werturteil auf staatliche Einrichtungen, deren Bedienstete und deren Vorgehensweise bezieht (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2003, 295 ff.), wobei auch scharfe und übersteigerte Äußerungen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen (BVerfG aaO.).
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05
    Selbst bei Vorliegen einer grundsätzlich zur Ehrverletzung geeigneten Bekundung ist eine solche nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn der Täter zur Wahrnehmung seiner Rechte und berechtigten Interessen gehandelt hat (vgl. BayObLG NJW 2005, 1291 ff.: Bezeichnung eines eine Verkehrskontrolle durchführenden Polizeibeamten als "Wegelagerer"; dass NStZ 2005, 215 f.: Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als "Spitzel").
  • OLG Karlsruhe, 01.06.2004 - 1 Ss 46/04

    Straftatbestand der Beleidigung: Bewertung eines unvollständigen "Götz-Zitats"

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05
    Maßgebend ist dabei nicht, wie der Empfänger, sondern wie ein verständiger Dritter die Äußerung versteht (vgl. hierzu Senat NStZ 2005, 158 f.; Tröndle/Fischer, StGB , 53. Auflage 2006, § 185 Rn. 8).
  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ss 123/05
    Hinzu kommt, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Kritik des Bürgers an staatlichen Maßnahmen besondere Anforderungen an die Auslegung von Erklärungen zu stellen sind, weil dessen Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, zum Kernbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gehört (BVerfG NJW 1992, 2815 ff., BayObLG NJW 2005, 1291 ff.).
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06

    Schon ein verbales Drohen mit Faustrecht kann strafbar sein

    Bezieht sich eine Äußerung auf ein tatsächliches Verhalten des Betroffenen, so stellt sie als Werturteil allerdings nur dann keine Beleidigung dar, wenn sie vom fraglichen Sachverhalt getragen wird und keine überschießende Abwertung zum Ausdruck bringt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 173; SS-Lenckner, StGB, 27. Aufl., § 185 Rn. 7).
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