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Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05   

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BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05 (https://dejure.org/2006,1973)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 StR 565/05 (https://dejure.org/2006,1973)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2006 - 2 StR 565/05 (https://dejure.org/2006,1973)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. ... 103 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; § 338 StPO; § 66 Abs. 1 StGB; § 93c Abs. 1 BVerfGG; § 354 Abs. 1 a StPO
    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Aufhebung und Zurückverweisung; unvertretbarer Akt objektiver Willkür; absoluter Revisionsgrund; Kompensationspflicht); Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgericht (Bindungswirkung; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine revisionsrechtliche Überprüfung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; Beurteilungszeitraum für eine tatsächlich rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens als rechtsstaatswidrige zusätzliche ...

  • Judicialis

    StPO § 338; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; ; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2; ; StPO § 358 Abs. 2 Satz 1; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; BVerfGG § 93 c Abs. 1 Satz 1

  • sokolowski.org

    Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1
    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung durch verfassungs- und revisionsgerichtliches Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK)

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Zur Frage der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 177
  • StV 2006, 241
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Die Wiederholung fehlerhafter Verfahrensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, 1813; Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; BGH NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).

    Auch hier bedarf es vielmehr meist wertender Abgrenzungen; die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen ist, wie die vielfältige praktische Erfahrung des Revisionsgerichts belegt, im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen und regelmäßig von einer Vielzahl tatsächlicher (so auch zutr. BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98) Umstände und wertender Beurteilungen abhängig.

    Auch nach Aufhebung einer tatrichterlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht erschiene es eher fern liegend, regelmäßig schon in der Erforderlichkeit einer neuen Hauptverhandlung einen Beleg für eine rechtsstaatswidrige Verzögerung zu sehen (ausführlich hierzu auch BGH, Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98).

    Angesichts der weitergehenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob allein schon die Erforderlichkeit der Wiederholung von Verfahrensabschnitten auf Grund eines (erfolgreichen) Rechtsmittels zu einer menschenrechtswidrigen, grundsätzlich kompensationspflichtigen Verzögerung des Gesamtverfahrens führt, und angesichts der weitreichenden Folgen, die ein solcher Rechtssatz für das Strafverfahren in der Tatsachen-, aber auch in der Revisionsinstanz hätte (vgl. dazu ausführlich BGH, Beschl. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98), können aber entsprechende Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht als bloße Anwendung oder Fortbildung dieser Senatsrechtsprechung angesehen werden.

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Anders wäre es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Entscheidung des Instanzgerichts durch den Bundesgerichtshof oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht aufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen wollte (so aber BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; wohl auch BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457; Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487; Krehl StV 2005, 561, 562; vgl. aber Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7 bei Fußn. 104).

    Die Verwerfung einer Verfahrensrüge als unbegründet durch ein oberstes Bundesgericht ist auch dann, wenn das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde des Betroffenen ihre Unvereinbarkeit mit einem Grundrecht festgestellt hat, nicht schon allein deshalb als Akt objektiver Willkür anzusehen, der zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen zusätzlichen Belastung des Beschwerdeführers und zur Kompensationspflicht nötigt (vgl. auch Krehl StV 2005, 561, 562).

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Anders wäre es nur, wenn man schon aus dem Umstand, dass eine Entscheidung des Instanzgerichts durch den Bundesgerichtshof oder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht wegen eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht aufgehoben wurde, auf eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung schließen wollte (so aber BVerfG - 3. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; wohl auch BVerfG - 2. Kammer des 2. Senats -, Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457; Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487; Krehl StV 2005, 561, 562; vgl. aber Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 7 bei Fußn. 104).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Die Wiederholung fehlerhafter Verfahrensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, 1813; Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; BGH NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
  • BGH, 17.03.2005 - 3 StR 39/05

    Teilrechtskraft; Beschleunigungsgrundsatz; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Die Wiederholung fehlerhafter Verfahrensteile als Konsequenz eines gerade auch zum Schutz des Beschuldigten vorgesehenen rechtsstaatlichen Rechtsbehelfsverfahrens oder gar die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens selbst können nicht schon für sich allein als rechtsstaatswidrige zusätzliche Belastungen des Beschuldigten angesehen werden (so auch BGH, Beschl. vom 17. März 2005 - 3 StR 39/05 = NJW 2005, 1813; Urt. vom 7. Februar 2006 - 3 StR 460/98; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 29/03 = NJW 2003, 2228 f.; Beschl. vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 = NJW 2003, 2897, 2898; BGH NStZ 2001, 106 f.; NJW 2005, 1813, 1814; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15).
  • BGH, 15.03.2005 - 2 StR 320/04

    Frankfurter Urteil gegen Zuhälterring rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Dasselbe gilt im Ergebnis für die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt der Gesamtverfahrensdauer, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wertende nachträgliche Gesamtbetrachtung des im Einzelfall angemessenen Verfahrensgangs erlaubt (krit. Krehl/Eidam NStZ 2006, 1, 4) und daher in Ausnahmefällen auch Korrekturen der Bewertung etwa bei einer Summierung jeweils für sich noch hinnehmbarer Verzögerungen ermöglicht, hier unter Berücksichtigung der Schwere des Tatvorwurfs und der drohenden und letztlich angeordneten Rechtsfolgen (vgl. Senatsbeschl. vom 15. März 2005 - 2 StR 320/04 = NStZ 2005, 445) eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hätte festgestellt werden können.
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist aus menschenrechtlicher Sicht jedenfalls dann als Teil der Gesamtverfahrensdauer anzusehen, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die weitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch EGMR NJW 2002, 2856, 2857; 2005, 2530, 2536; 2005, 3125, 3126).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge: Anwendung auf das Recht auf

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Ausnahmsweise kommt eine Überprüfung von bis zum Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen Verzögerungen auf die Sachrüge hin in Betracht, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen Umstände vollständig aus den Urteilsgründen ergeben und es allein um die Überprüfung ihrer rechtlichen Wertung geht (BGH NStZ 2004, 639; st. Rspr.).
  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Die Dauer des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens ist aus menschenrechtlicher Sicht jedenfalls dann als Teil der Gesamtverfahrensdauer anzusehen, wenn sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die weitere Sachbehandlung durch die Fachgerichte ausgewirkt hat (vgl. auch EGMR NJW 2002, 2856, 2857; 2005, 2530, 2536; 2005, 3125, 3126).
  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05
    Auf die gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. August 2002 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2003 vom Angeklagten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - die genannten Entscheidungen aufgehoben, weil sie - auf Grund verfahrensfehlerhafter Sachbehandlung durch die Strafverfolgungsorgane - die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verletzten, und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  • BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05

    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange

  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

  • EGMR, 02.03.2005 - 71916/01

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes über die Wiedergutmachung von

  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

  • BGH, 17.11.1995 - 2 StR 572/95

    Strafverfolgungsbehörden - Verfahrensverzögerung - Vertretenmüssen -

  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 1 Ws 203/18

    Aufhebung des Haftbefehls bei unverhältnismäßig langer Untersuchungshaft

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 13.02.2007 - 5 StR 400/06

    Bestechlichkeit und Untreue bei der Ablösung von Stellplatzverpflichtungen

    Der neue Tatrichter wird den hier dargestellten Verfahrensgang im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen haben, ob die in Anspruch genommenen Bearbeitungszeiten bis zur Anklageerhebung, für die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und das Beschwerdeverfahren nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13, 17; BGH NStZ-RR 2006, 177, 178).
  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

    Insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH StV 2006, 237 ff.; ferner BGH StV 2006, 241 f.) zu der allerdings nicht in jeder Hinsicht vergleichbaren Frage, ob eine Verlängerung des Revisionsverfahrens durch Aufhebung einer Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofes durch das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung einer Kompensation im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches bedürfe, unter Hinweis darauf, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (StV 2006, 73 ff.) bereits aus formalen Gesichtspunkten nicht bindend sei (BGH StV 2006, 237 ff., Rn. 43 ff. (juris)), ausgeführt, dass grundsätzlich nicht jede Verlängerung des Verfahrens, die darauf beruht, dass ein strafgerichtliches Urteil in der Rechtsmittelinstanz - ganz oder teilweise - aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen wird, einen grund- und menschenrechtskonventionsrechtliche Gewährleistungen verletzenden Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot begründe, der im Falle der Verurteilung des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite zu kompensieren sei oder im Extremfall zur Einstellung des Verfahrens zwinge.

    Denkbar sei allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen, mithin Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen seien, eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (BGH aaO.), bzw. solche Fälle anders zu beurteilen, in denen die Zurückverweisung Folge eines Verfahrensverstoßes sei, der im Licht der rechtsstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheine, wobei es in diesem Zusammenhang meist wertender Abgrenzung bedürfe, da die Grenze zwischen noch vertretbaren und rechtsfehlerhaften Verfahrensentscheidungen im Einzelfall oft nicht leicht zu bestimmen sei (BGH StV 2006, 241 f., Rn. 16 (juris)).

  • OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06

    Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der

    (2) Der Senat ist nicht so vermessen, dieser und vorangegangenen Entscheidungen einer anderen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit der Begründung abzusprechen, die Kammern hätten ihre Befugnisse überschritten (so aber BGH NStZ 06, 346; NStZ-RR 06, 177), und zugleich darauf zu hoffen, das Bundesverfassungsgericht werde - in Senatsbesetzung - seine Rechtsprechung ändern.
  • OLG Frankfurt, 01.06.2023 - 7 Ws 114/23

    Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Rechtsmittel und gewünschtem

    Der für das Rechtsmittelverfahren selbst benötigte Zeitablauf kann für sich genommen regelmäßig keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 21.1.2004 - 2 BvR 1471/03; BGH, Urteil vom 8.3.2006 - 2 StR 565/05).

    Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn die Zurückverweisung Folge eines Verfahrensverstoßes ist, der im Licht der rechtsstaatlichen Gesamtverfahrensordnung schlechterdings nicht nachvollziehbar und als unvertretbarer Akt objektiver Willkür erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2006 - 2 StR 565/05).

  • OLG Brandenbrug, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 11.02.2021 - 4 RBs 13/21

    Fahrverbot, langer Zeitablauf, Vollstreckungslösung

    Für Verzögerungen nach Urteilserlass ist ein Eingreifen des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aber dann geboten, wenn der Betroffene diese nicht frist- und formgerecht rügen kann, weil die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 StR 565/05 - juris; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2011 - III-3 RBs 70/10 -juris).
  • OLG Brandenburg, 03.01.2019 - 2 Ws 203/18

    Beschleunigung, Urteilserlass, vermeidbare Verfahrensverzögerungen

    ee) Da bereits die auf über sechs Monate zu beziffernden Verfahrensverzögerungen derart erheblich sind, dass sie einer Aufrechterhaltung der länger als zwei Jahre und zehn Monate dauernden Untersuchungshaft entgegenstehen, braucht der Senat nicht der Frage nachzugehen, ob die Dauer des Revisionsverfahrens im Falle der (vollständigen) Aufhebung eines Urteils durch das Rechtsmittelgericht wegen eines Verfahrensfehlers, der naturgemäß der Justiz anzulasten ist, bereits für sich genommen als vermeidbare Verfahrensverzögerung anzusehen ist (vgl. einerseits BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 5. Dezember 2005, 2 BvR 1964/05, abgedruckt in: NJW 2006, 672; andererseits BGH, 3. Strafsenat, Beschluss vom 7. Februar 2006, 3 StR 460/98, abgedruckt in: NJW 2006, 1529; BGH, 2. Strafsenat, Urteil vom 8. März 2006, 2 StR 565/05, abgedruckt in: NStZ-RR 2006, 177; siehe dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2006, 1 Ws 472/06, abgedruckt in: NStZ-RR 2007, 315; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015, 2 Ws 236/15, zit. nach juris, dort Rn. 48, jeweils m. w. N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3751
BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05 (https://dejure.org/2005,3751)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerhinterziehung - Darstellungsanforderungen im Urteil

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 177 (Ls.)
  • StV 2006, 419
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.11.2004 - 5 StR 206/04

    Einheitliche Tat bei der Umsatzsteuerhinterziehung (Umsatzsteuervoranmeldungen

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Diese Feststellungen waren schon deshalb unentbehrlich, weil jede Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB zu werten ist (vgl. BGH wistra 2005, 30; 56); zudem bilden die Steuererklärungen die Grundlage für die Bestimmung der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO (vgl. aber zum Verhältnis vom Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres BGHSt 49, 359).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Für die Darstellung einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO ist es grundsätzlich erforderlich, dass das Urteil erkennen lässt, welches steuerlich erhebliche Verhalten des Angeklagten im Rahmen welcher Abgabenart und in welchem Besteuerungszeitraum zu einer Steuerverkürzung geführt hat und welche innere Einstellung der Angeklagte dazu hatte (BGH NStZ 2001, 200 m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 55/89

    Steuerhinterziehung - Untreue - Bankrott - Konkurs - Konkursdelikte

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Dabei ist regelmäßig zunächst darzustellen, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen abgegeben hat, und dann zu erörtern, welche Umsätze oder Einkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten Vorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er etwa geltend gemacht hat (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 3).
  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Diese Feststellungen waren schon deshalb unentbehrlich, weil jede Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne des § 53 StGB zu werten ist (vgl. BGH wistra 2005, 30; 56); zudem bilden die Steuererklärungen die Grundlage für die Bestimmung der prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO (vgl. aber zum Verhältnis vom Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung des nämlichen Jahres BGHSt 49, 359).
  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04

    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung; Darstellungsmangel;

    Auszug aus BGH, 13.10.2005 - 5 StR 368/05
    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH wistra 2005, 307 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 03.08.2007 - 2 Ss OWi 28/07

    Zur Anwendung des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Schwarzarbeit

    Die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO ist ein Erklärungsdelikt (vgl. BGH StV 2006, 419, 420).
  • BGH, 13.09.2007 - 5 StR 292/07

    Anforderungen an die Berechnungsdarstellung bei Steuerhinterziehung (Ausnahme bei

    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Angeklagte aufgrund eigener Sachkunde die ihm vorgeworfenen Steuerhinterziehungen eingeräumt hat (st. Rspr.; vgl. BGH wistra 2006, 110; 2006, 66; 2005, 307 f.; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 13.12.2005 - 5 StR 427/05

    Steuerhinterziehung (Berechnungsdarstellung; unzureichende Feststellungen;

    Eine ins Einzelne gehende Berechnungsdarstellung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn ein sachkundiger Angeklagter, der zur Berechnung der hinterzogenen Steuern in der Lage ist, ein Geständnis abgelegt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss wistra 2001, 266 und zuletzt Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - 5 StR 368/05 jeweils m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 19.08.2015 - 2 OLG 4 Ss 91/15

    Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehung: Berücksichtigung einer nicht

    Der Tatrichter hat für jede Steuerart und jeden Besteuerungszeitraum unter Schuldgesichtspunkten so klare Feststellungen zu treffen, dass sowohl die dem Schuldspruch zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen als auch die Berechnung der verkürzten Steuern der Höhe nach erkennbar werden (vgl. BGH, 5 StR 368/05 v. 13.10.2005 - NStZ-RR 2006, 177 ).
  • LG Wuppertal, 21.07.2009 - 22 KLs 31/05

    Bewusste und gewollte Abgabe einer inhaltlich unrichtigen

    Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (Az: 5 StR 368/05) durch Beschluss vom 13.10.2005 das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen wurden die Feststellungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des Angeklagten im Tatzeitraum, welche aufrechterhalten worden sind.
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