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   BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05 (1)   

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https://dejure.org/2005,4425
BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05 (1) (https://dejure.org/2005,4425)
BGH, Entscheidung vom 01.12.2005 - 3 StR 243/05 (1) (https://dejure.org/2005,4425)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 2005 - 3 StR 243/05 (1) (https://dejure.org/2005,4425)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 49 Abs. 1 StGB; § 46 StGB; § 35 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 34 StGB
    Mord (Heimtücke; Strafzumessung; Rechtsfolgenlösung); rechtfertigender Notstand (Dauergefahr); Putativnotstand; Tateinheit (natürliche Handlungseinheit); Zweifelssatz (unwiderlegliche Einlassung; Aufklärungspflicht)

  • HRR Strafrecht

    § 35 StGB; 267 Abs. 4 StPO
    Notstandshilfe; Putativnotstand; Erörterung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Strafrahmens für heimtückischen Mord bei Vorliegen eines vermeidbaren Putativnotstandes; Tötung des Ehegatten wegen der Annahme einer von ihm ausgehenden Dauergefahr; Minderung der Strafe bei vermeidbarem Putativnotstand; Milderung der Strafe beim ...

  • Wolters Kluwer

    Beschluss über die Verwerfung der Revision mangels des Vorliegens eines Rechtsfehlers; Gebotenheit der Erörterung des Vorliegens einer Notstandslage durch das Berufungsgericht

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 200
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Jedoch lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB unter Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) rechtfertigen würden.

    Dieser Fehler wird nicht dadurch ausgeglichen, dass sie stattdessen eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in entsprechender Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105) vorgenommen hat und damit vom gleichen Strafrahmen ausgegangen ist.

  • BGH, 25.03.2003 - 1 StR 483/02

    Urteil im "Haustyrannen"-Mordfall aufgehoben

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Denn die Bestimmung der Strafe aus dem erstgenannten Strafmilderungsgrund wird regelmäßig zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis führen, da die sonstigen für ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte innerhalb des gemilderten Strafrahmens mit höherem Gewicht zu Buche schlagen, während sie bei der Anwendung der sog. Rechtsfolgenlösung in die der Strafrahmenmilderung zugrunde liegende Gesamtabwägung einfließen und sodann bei der konkreten Strafzumessung nicht mehr allzu gewichtig berücksichtigt werden können (BGHSt 48, 255, 263).

    Zwar erkennt die Rechtsprechung eine so genannte Dauergefahr als gegenwärtig an, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsgutes notwendigen Maßnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Schaden sicher zu verhindern (BGHSt 48, 255, 259).

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert)

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Die Einheitlichkeit des Zieles vermag jeweils selbständige Taten, bei denen es erst dann zu einer Folgetat gekommen ist, nachdem der vorhergehende Versuch endgültig gescheitert war, nicht zu einer Tat zu verbinden (vgl. BGHSt 41, 368 f.).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48).
  • BGH, 01.07.2004 - 3 StR 107/04

    Mord; Heimtücke (Strafzumessung: Rechtsfolgenlösung, außergewöhnliche Umstände,

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einem Heimtückemord im Regelfall auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist und eine Abweichung nur bei Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der Tat möglich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 154; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 5 m. w. N.).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 331/04

    Heimtückemord und Rechtsfolgenlösung (BGHSt 30, 105: außergewöhnliche

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass bei einem Heimtückemord im Regelfall auf eine lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen ist und eine Abweichung nur bei Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände aufweisen und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen, und nur auf Grund einer umfassenden Würdigung der Tat möglich ist (vgl. BGH NStZ 2005, 154; BGHR StGB § 211 Abs. 1 Strafmilderung 5 m. w. N.).
  • BGH, 06.03.1986 - 4 StR 48/86

    Berechnung des Blutalkoholgehalts ohne Blutprobe

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48).
  • BGH, 16.08.1995 - 2 StR 94/95

    Zur Beweiswürdigung und Bewertung der Einlassung des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 01.12.2005 - 3 StR 243/05
    Er darf solche Angaben, für deren Richtigkeit keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres als unwiderlegt hinnehmen und seiner Entscheidung zugrunde legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 219/20

    Möglichkeit einer ausnahmsweisen Strafmilderung beim Heimtückemord

    Vielmehr gilt ein strenger Maßstab (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 243/05, NStZ-RR 2006, 200, 201).
  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben der Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 243/05).
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