Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 10.01.2006

Rechtsprechung
   BGH, 25.01.2006 - 5 StR 593/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,6536
BGH, 25.01.2006 - 5 StR 593/05 (https://dejure.org/2006,6536)
BGH, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 StR 593/05 (https://dejure.org/2006,6536)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 5 StR 593/05 (https://dejure.org/2006,6536)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO
    Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung (Wiedererkennen; Lichtbildidentifizierung; unterbliebene Wahlgegenüberstellung; längerer Zeitablauf; lückenhafte Darstellung; Phänomen des Waffenfokus; nötige Personenbeschreibung; besondere Strenge des Revisionsgerichts bei einer ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung; Anforderungen an die Beweiswürdigung; Identifizierung einer Person als Täter; Prüfung von Entlastungsindizien

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261
    Beweiswürdigung und Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Wiedererkennens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 212
  • StV 2007, 342
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 25.01.2006 - 5 StR 593/05
    Sollte die neue Verhandlung wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, werden Erörterungen zu einer Verletzung des Verzögerungsverbots (Art. 6 Abs. 1 MRK), gegebenenfalls mit den vorgeschriebenen Konsequenzen einer numerisch bestimmten Strafreduzierung, die im angefochtenen Urteil bei einem unerklärten Abstand von über zwei Jahren zwischen der letzten urteilsrelevanten Ermittlungshandlung und der Anklageerhebung gleichfalls fehlerhaft unterblieben sind (vgl. BGHSt 49, 342), unerlässlich sein.
  • KG, 12.09.2014 - 3 Ws 484/14

    Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen

    Einer Identifizierung des Angeklagten in der Hauptverhandlung durch den Zeugen S. käme wegen der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation im Rahmen einer Konfrontation eines Zeugen allein mit dem Verdächtigten in der Rolle des Angeklagten nur ein geringer Beweiswert zu (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212, 213), so dass das Amtsgericht die Anordnung einer Wahllichtbildvorlage auch hinsichtlich dieses Zeugen zu bedenken haben wird.
  • BGH, 25.09.2012 - 5 StR 372/12

    Rechtsfehlerhafte Überzeugungsbildung bzgl. der Täterschaft (Anforderungen an die

    Im Hinblick auf die von der Zeugin anlässlich der Identifizierung in der ersten Hauptverhandlung geäußerte Sicherheit lässt das Landgericht zum einen außer Acht, dass insoweit eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212).
  • BGH, 17.07.2007 - 5 StR 186/07

    Mindestanforderungen an die Beweiswürdigung (Gebot der erschöpfenden

    Dieser Umstand kann sie in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit in Bezug auf Merkmale des Täters, die eine Wiedererkennung ermöglichen, beeinträchtigen, ähnlich auch der Situation von Opfern, die mit einer Schusswaffe bedroht worden sind (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212).
  • BGH, 25.05.2023 - 5 StR 483/22

    Beweiswürdigung (auf dem Wiedererkennen des Angeklagten beruhender Tatnachweis;

    Um die tatgerichtliche Würdigung nachvollziehen zu können, bedarf es zudem eines Abgleichs der Beschreibung des Zeugen mit dem Erscheinungsbild des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212).
  • OLG Zweibrücken, 14.01.2021 - 1 OLG 2 Ss 54/20

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe bei

    Es bleibt deshalb völlig offen, ob und inwieweit die von ihnen angegebenen Merkmale auf die beiden Angeklagten zugetroffen haben und wie individuell und damit aussagekräftig diese Merkmale gewesen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 5 StR 593/05, juris Rn. 6; Beschluss vom 29.11.2016 - 2 StR 472/16, juris Rn. 4).

    c) In diesem Zusammenhang hätte sich das Amtsgericht zudem mit der verstärkten Suggestibilität der Identifizierungssituation in der Hauptverhandlung (hierzu: BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - 5 StR 593/05, juris Rn. 7) auseinandersetzen müssen.

  • BGH, 24.11.2009 - 5 StR 448/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (unvollständige Würdigung festgestellter

    aa) Das Landgericht hat es unterlassen, den den Angaben des Anzeigeerstatters innewohnenden Mangel zu bedenken, dass Ho. nicht in der Lage war, drei Täter näher zu beschreiben, obwohl er ihren - indes nicht etwa mit Waffen geführten (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 212; 2008, 148, 150) - körperlichen Angriffen ausgesetzt war und zusätzlich Möglichkeiten zur Beobachtung bestanden, als die Täter die Schranktür aufgebrochen und aus dem Schrank und von dem Kühlschrank Diebesgut an sich genommen hatten.
  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 58/13

    Unzureichende Beweiswürdigung (fehlende Erörterung der Umstände der

    Angesichts dessen ist es für den Senat nicht überprüfbar, ob der Identifizierungssituation eine verstärkte Suggestibilität innewohnte, der das Landgericht in seiner Beweiswürdigung hätte Rechnung tragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 5 StR 372/12, NStZ-RR 2012, 381, und vom 25. Januar 2006 - 5 StR 593/05, NStZ-RR 2006, 212).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,7466
OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05 (https://dejure.org/2006,7466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2006 - 2 Ss 509/05 (https://dejure.org/2006,7466)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 2 Ss 509/05 (https://dejure.org/2006,7466)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an genügende Entschuldigung des Fernbleibens im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung; Schriftliche Vertretungsvollmacht als Voraussetzung der ordnungsgemäßen Vertretung im Hauptverfahren; Offenkundigkeit des Vertretungswillens eines in der ...

  • Judicialis

    StPO § 329; ; StPO § 344; ; StPO § 411

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 329; StPO § 344; StPO § 411
    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagten; genügende Entschuldigung; Vertreter; Strafbefehlsverfahren; Verfahrensrüge; ausreichende Begründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 212 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 16.05.1995 - 2 Ss 427/95

    Vertretung des Angeklagten durch den Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Dies gilt auch für den Pflichtverteidiger (vgl. Senatsentscheidung vom 16.05.1995 - 2 Ss 427/95 ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 411 Rdnr. 5).
  • OLG Hamm, 02.10.2002 - 2 Ss 839/02

    Berufungsverwerfung wegen Ausbleiben des Angeklagten, genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Sie sind zwar knapp, aber noch ausreichend und lassen erkennen, dass das Landgericht nicht verkannt hat, dass es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte sich genügend entschuldigt hat, sondern, ob er genügend entschuldigt ist (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rn. 18 mit weiteren Nachweisen; vgl. u.a. Senat in NStZ-RR 2003, 86 (Ls.) = VRS 104, 145 = NZV 2003, 248).
  • OLG Köln, 14.03.2000 - Ss 10/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Nur auf solche kann der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Urteil gestützt werden (vgl. Senat in VRS 96, 439; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142 ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 09.02.1988 - Ss 40/88
    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Es reicht aus, wenn ausgeführt wird, das Berufungsgericht habe das Ausbleiben des Angeklagten nicht als unentschuldigt ansehen dürfen (vgl. OLG Köln, StV 1989, 53).
  • OLG Köln, 12.12.2000 - Ss 446/00

    Rüge der Verletzung des § 329 StPO ausschließlich mit Hilfe einer Verfahrensrüge

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Ein solcher Verstoß gegen § 329 StPO ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, da es sich bei der Verwerfung durch Urteil gem. § 329 Abs. 1 StPO um einen rein verfahrensrechtlichen Vorgang handelt (vgl. OLG Köln, NJW 2001, 1223, 1226 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 30.04.1990 - 5 Ss OWi 151/90

    Definition des Überholens

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Da der Angeklagte damit sein Wiedereinsetzungsgesuch auf den der Strafkammer bereits bekannten, von dieser in ihrem Urteil verwerteten und als zur Entschuldigung nicht geeignet angesehenen Umstand der fehlenden schriftlichen Vollmacht des Pflichtverteidigers stützt, und somit Entschuldigungsgründe, die der Kammer nicht bekannt waren, nicht vorträgt, kann sein Wiedereinsetzungsgesuch hierauf nicht gestützt werden (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 79, 139, 140 m. w. N.).
  • OLG Hamm, 14.12.1998 - 2 Ws 579/98

    Berufungsverwerfung, Ausbleiben des Angeklagte, Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss 509/05
    Nur auf solche kann der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen ein nach § 329 Abs. 1 StPO ergangenes Urteil gestützt werden (vgl. Senat in VRS 96, 439; OLG Köln NStZ-RR 2002, 142 ; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., 2005, § 329 Rn. 42 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.2019 - Ss 44/19

    Bei einem Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO führt die Sachrüge nur

    Nur auf entsprechende Verfahrensrüge (OLG Saarbrücken VRS 44, 190; OLG Stuttgart Justiz 1996, 110; 2006, 235) prüft das Revisionsgericht auch im Freibeweis, ob der Angeklagte dort geladen worden ist, wo er gewohnt hat (vgl. BGH NJW 1987, 1776; OLG Düsseldorf StV 1990, 58; Senatsbeschluss vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 48), und ob ein Fall zulässiger Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger vorgelegen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.03.2014 - 1 Ss 15/14, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), juris Rn. 14 ff.; Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - Ss 48/2015 (32/15) - SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68).

    e) Wird dagegen (unsubstantiiert) nur die unrichtige Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO gerügt - hierfür reicht es aus, dass sich dem Revisionsvorbringen entnehmen lässt, dass der Angeklagte etwa die Verkennung der Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung rügen will, oder ausgeführt wird, das Ausbleiben des Angeklagten habe nicht als unentschuldigt angesehen werden dürfen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 7; Beschl. v. 24.01.2017 - III-1 RVs 97/16, juris Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 07.01.2016 - 2 Rev 87/15 - 1 Ss 166/15, juris Rn. 6; KK-StPO/Paul, a. a. O., § 329 Rn. 14; SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68, 70) - kann das Revisionsgericht - ähnlich wie bei der Anwendung des sachlichen Rechts - nur feststellen, ob das Berufungsgericht die vorliegenden Entschuldigungsgründe überhaupt geprüft, im Urteil genügend dargestellt, die Rechtsbegriffe des Ausbleibens oder der genügenden Entschuldigung rechtlich zutreffend gewürdigt hat und ob die Feststellungen auch die übrigen Voraussetzungen einer Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (keine zulässige Vertretung des Angeklagten durch einen Verteidiger) tragen (vgl. KG JR 1992, 347; OLG Saarbrücken NJW 1975, 1613, 1614; OLG Karlsruhe NJW 1972, 1871; OLG Hamburg, a. a. O., juris Rn. 8 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 329 Rn. 48; Löwe-Rosenberg/Gössel, a.a.O., Rn. 102; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. die vorgenannten Entscheidungen).

    aaa) Wird die fehlerhafte Anwendung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen zulässiger Vertretung des in der Berufungshauptverhandlung nicht erschienenen Angeklagten durch einen Verteidiger gerügt, gehört zu dem nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Vorbringen, dass der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung erschienen ist, er von dem Angeklagten mit dessen Vertretung in der Berufungshauptverhandlung bevollmächtigt worden ist, er den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung vertreten wollte und er die Vertretungsvollmacht nachgewiesen hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.01.2006 - 2 Ss 509/05, juris Rn. 15; OLG Celle NStZ 2013, 615 f. - juris Rn. 13; OLG Braunschweig, Beschl. v. 19.03.2014 - 1 Ss 15/14, juris Rn. 4; KG, Beschl. v. 16.05.2014 - (4) 161 Ss 71/14 (106/14), juris Rn. 16; KG NStZ 2016, 234 f. - juris Rn. 9; Senatsbeschlüsse vom 18. August 2015 - Ss 48/2015 (32/15) - und vom 25. April 2018 - Ss 18/2018 (17/18) - SK-StPO/Frisch, a. a. O., § 329 Rn. 68 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 26.02.2019 - 5 RVs 11/19

    Anforderungen an die Verfahrensrüge wegen gesetzeswidriger Verwerfung der

    Die von dem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge wegen einer gesetzeswidrigen Verwerfung der Berufung des in der Berufungshauptverhandlung abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO muss als Verfahrensrüge den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006, 2 Ss 509/05 - zitiert nach beckonline; KG, Beschluss vom 16. September 2015, NStZ 2016, 234 - zitiert nach beckonline; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. Juni 2016, 1 Ss 42/16 - zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2016, 4 RVs 96/16; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2016, 1 Ss 178/16 - zitiert nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Auflage 2018, § 329 Rn. 48, m.w.N.).

    Zu einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge gehört hier jedenfalls der Vortrag, dass sich der Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung auf eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und eine solche dem Gericht gegenüber vorgelegt hat bzw. sich diese bei den Akten befindet (vgl. KG, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Januar 2006, a.a.O.).

  • OLG Jena, 28.07.2016 - 1 Ss 42/16

    Revision in Strafsachen: Darlegungsanforderungen an die Verfahrensrüge bei

    Diese Anforderung an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 212 Ls.) gilt auch für die Vorschrift in ihrer seit dem 25.07.2015 geltenden Fassung fort.
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