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   OLG Frankfurt, 28.03.2006 - 3 Ws 321/06   

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https://dejure.org/2006,5182
OLG Frankfurt, 28.03.2006 - 3 Ws 321/06 (https://dejure.org/2006,5182)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.03.2006 - 3 Ws 321/06 (https://dejure.org/2006,5182)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. März 2006 - 3 Ws 321/06 (https://dejure.org/2006,5182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 46 StPO, § 329 Abs 3 StPO, § 412 StPO
    Strafbefehlsverfahren: Unzuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für die Entscheidung über eine beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages

  • Judicialis

    StPO § 46

  • rechtsportal.de

    StPO § 46
    Wiedereinsetzung; Zuständigkeit; Hauptverhandlung; Einspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Sachliche Gerichtszuständigkeit für die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag nach Strafprozessordnung (StPO); Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts bezüglich eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der auf den Einspruch gegen einen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 46 § 329 Abs. 3 § 412
    Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2648 (Ls.)
  • NJW 2007, 529 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 215
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.01.1968 - 3 StR 19/68

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis - Zustellung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2006 - 3 Ws 321/06
    Den vom Amtsgericht übergangenen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist durfte die Kammer als Rechtsmittelgericht nicht selbst erstmals entscheiden (ganz h.M. vgl. BGHSt 22, 52, 55, 57 f, KG [4. Strafsenat], Beschl. v. 3.12.1996 - 4 Ws 190/96 - Juris; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 46 Rn 2; Maul, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 46 Rn 1f.; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 46 Rn 5 ff.; Weßlau, in SK-StPO, § 46 Rn 2; Paulus, in: KMR-StPO, § 46 Rn 5).
  • KG, 03.12.1996 - 4 Ws 190/96
    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.03.2006 - 3 Ws 321/06
    Den vom Amtsgericht übergangenen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist durfte die Kammer als Rechtsmittelgericht nicht selbst erstmals entscheiden (ganz h.M. vgl. BGHSt 22, 52, 55, 57 f, KG [4. Strafsenat], Beschl. v. 3.12.1996 - 4 Ws 190/96 - Juris; Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 46 Rn 2; Maul, in: KK-StPO, 5. Aufl., § 46 Rn 1f.; Wendisch, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 46 Rn 5 ff.; Weßlau, in SK-StPO, § 46 Rn 2; Paulus, in: KMR-StPO, § 46 Rn 5).
  • OLG Karlsruhe, 01.08.2018 - 2 Rb 8 Ss 387/18

    Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen: Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch

    2) Der Senat kann auch weder selbst an Stelle des dafür nach §§ 52 Abs. 2 Satz 2 OWiG zuständigen Amtsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist entscheiden (vgl. BGHSt 22, 52; BayObLGSt 1987, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 215; KK-StPO-Maul, 7. Aufl., § 46 Rn. 2) noch vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Amtsgerichts über die Gewährung von Wiedereinsetzung herbeiführen, weil das Amtsgericht sich mit einer Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung in Widerspruch zum angefochtenen Urteil in Widerspruch setzen würde, dem die Rechtsauffassung zugrunde liegt, dass es keiner Wiedereinsetzung bedurfte (BayObLGSt 1987, 102).
  • OLG Düsseldorf, 09.04.2018 - 2 Ws 151/18

    Zuständigkeit des Landgerichts für Anträge auf Wiedereinsetzung in die

    Eine Verlagerung dieser Entscheidung auf das Beschwerdegericht wäre systemwidrig (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 215; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 46 Rdn. 2; MünchKomm-Valerius, StPO, 1. Aufl., § 46 Rdn. 3; SK-Weßlau/Deiters, StPO, 5. Aufl., § 46 Rdn. 3; Graalmann-Scheerer in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 46 Rdn. 7).
  • OLG Brandenburg, 02.06.2014 - 1 Ws 70/14

    Strafbefehlsverfahren: Behandlung eines Wiedereinsetzungantrags mit

    Der Wortlaut des § 46 Abs. 1 StPO ist insoweit eindeutig und keiner Auslegung zugänglich (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2006, 3 Ws 321/06, Rn. 9, zitiert nach Juris).
  • OLG Stuttgart, 11.06.2015 - 4 Ws 220/15

    Strafvollstreckung: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Gewährung

    Zwar hat der Verurteilte mit der Beschwerde zugleich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, über den grundsätzlich zunächst vom Landgericht als gem. § 46 Abs. 1 StPO zuständigem Gericht entschieden werden müsste (BGH, NJW 1958, 509; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 46 Rn. 7; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 215-216).
  • OLG Saarbrücken, 24.01.2023 - 1 Ws 13/23

    Verhältnis von Wiedereinsetzungsantrag und sofortiger Beschwerde im

    Eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag, den der Vorderrichter übergangen hat, besteht ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten des Antrags nach ganz überwiegender Auffassung (BGHSt 22, 52; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. April 2018 - III-2 Ws 151/18 - juris; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 28. März 2006 - 3 Ws 321/06 - und vom 17. Juni 2016 - 1 Ss 381/15 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. März 2006 - III - 23/06 - 1 Ss 41/06 -, juris; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 27. Aufl., § 46 Rdnr. 7; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 46 Rdnr. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 46 Rdnr. 2), der der Senat sich anschließt, auch dann nicht, wenn der Antrag erst in der Rechtsmittelinstanz gestellt wird und Gründe der Prozessökonomie eine Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht nahelegen.
  • LG Dresden, 10.10.2016 - 3 Qs 79/16

    Strafbefehlsverfahren: Anforderungen an Einspruchsbelehrung

    Da somit das von dem Angeklagten verfolgte Ziel allein im Wege der sofortigen Beschwerde auf keinen Fall, allein durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Einspruchsfrist, der im Erfolgsfalle die Gegenstandslosigkeit des Verwerfungsbeschlusses vom 14.04.2016 nach sich zöge (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.03.2006, 3 Ws 321/06, RN 13, zitiert nach Juris), aber durchaus erreichbar ist, ist seine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Litomerice aufgrund einer Gesamtwürdigung nach dem Rechtsgedanken des § 300 StPO als ein solcher Antrag auszulegen.
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