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   OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05   

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https://dejure.org/2006,9412
OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05 (https://dejure.org/2006,9412)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.03.2006 - 1 Ss 341/05 (https://dejure.org/2006,9412)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05 (https://dejure.org/2006,9412)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anwendbarkeit des Betäubungsmittelgesetz (BtmG) a.F. auf Pilze; Berücksichtigung des Bedeutungswandels des Begriffs der Pflanze in Bezug auf die Zuordnung des Organismus "Pilz" unter den Oberbegriff "Pflanze"; Maßgebliche Kriterien für die Auslegung von Straftatbeständen

  • Judicialis

    BtMG § 1 Abs. 1; ; GVG § 121 Abs. 2; ; StPO § 473 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 473 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrecht: nulla poena sine lege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 218
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 17.01.1978 - 1 BvL 13/76

    Bestimmtheitsgebot

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05
    a) Nach Art. 103 Abs. 2 GG müssen die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschrieben sein, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 m.w.N.; 55, 144 ).

    Der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt ist es verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden (vgl. BVerfGE 47, 109 ).

    Maßgebend ist in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes (BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ).

    Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende "Interpretation" zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so darf dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (BVerfGE 47, 109 ).

    Die Gerichte müssen daher in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr erfaßt sind, zum Freispruch gelangen (BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ).

    Es obliegt allein ihm zu entscheiden, ob er die sich aus einer möglichen Strafbarkeitslücke ergebende Lage bestehen lassen oder eine neue Regelung schaffen will (BVerfGE 47, 109 ).

  • BVerfG, 05.07.1983 - 2 BvR 200/81

    Auslegung des Waffenrechts vor dem Hintergrund des Grundsatzes "nulla poena sine

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05
    Maßgebend ist in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes (BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ).

    Die Gerichte müssen daher in Fällen, die vom Wortlaut einer Strafnorm nicht mehr erfaßt sind, zum Freispruch gelangen (BVerfGE 47, 109 ; 64, 389 ).

  • BayObLG, 25.09.2002 - 4St RR 80/02

    Betäubungsmitteleigenschaft von Knasterhanf und psilocybinhaltigen Pilzen -

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05
    c) Es liegt auf der Hand, daß für die Feststellung des Wortsinns aus Sicht des Bürgers - auch als allgemeiner Sprachgebrauch, allgemeines Sprachverständnis (BayObLG NStZ 03, 270) oder Alltagssprachgebrauch bezeichnet - weder die subjektive Vorstellung noch der aktuelle Stand der Allgemeinbildung eines Richters, Staatsanwalts, Rechtsanwalts oder Angeklagten maßgeblich sein kann.

    Zwar sind das (nicht mehr existierende) Bayerische Oberste Landesgericht (NStZ 03, 270) und das OLG Köln (in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 15.03.03 - Ss 396-397/03) davon ausgegangen, im allgemeinen Sprachgebrauch gehörten zu den Pflanzen auch die Pilze.

  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05
    Weil Art. 103 Abs. 2 GG Erkennbarkeit und Vorhersehbarkeit der Straf- oder Bußgeldandrohung für den Normadressaten verlangt, folgt daraus, daß dieser Wortsinn aus der Sicht des Bürgers zu bestimmen ist (BVerfGE 71, 108 ).
  • BVerfG, 22.10.1980 - 2 BvR 1172/79

    Pflicht zur Auskunftserteilung - § 31a BinSchG

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05
    a) Nach Art. 103 Abs. 2 GG müssen die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret umschrieben sein, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 47, 109 m.w.N.; 55, 144 ).
  • BVerfG, 17.01.1979 - 1 BvL 25/77

    Unterhaltspflichtverletzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 15.03.2006 - 1 Ss 341/05
    Dies gilt auch dann, wenn als Folge der wegen des Bestimmtheitsgebots möglichst konkret abzugrenzenden Strafnorm besonders gelagerte Einzelfälle aus dem Anwendungsbereich eines Strafgesetzes herausfallen, mag auch das Verhalten in ähnlicher Weise strafwürdig erscheinen (BVerfGE 50, 142 ).
  • BGH, 25.10.2006 - 1 StR 384/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Pflanzen

    Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05 (NStZ-RR 2006, 218) macht die Revision geltend, dass psilocybin- und psilocinhaltige Pilze nicht dem Anwendungsbereich des BtMG unterfielen.

    Es müsse nämlich "davon ausgegangen werden, dass es insbesondere unter den Angehörigen jüngerer Generation unzählige strafmündige Bürger (gebe) ..., denen die Annahme, zu den Pflanzen gehörten auch Pilze, völlig fremd" sei und "die deshalb nicht auf den Gedanken kämen, Pilze unter 'Pflanzen' einzuordnen" (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218, 219).

    Der Pflanzenbegriff - zumal im Kontext der Anlage I aF zu § 1 Abs. 1 BtMG - schließt daher nicht schon deshalb psilocybin- bzw. psilocinhaltige Pilze aus, weil die biologische Terminologie inzwischen - wenn auch nur teilweise und stark vereinfacht - Eingang in zahlreiche Nachschlagewerke und Lehrbücher gefunden hat (so aber OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 218).

    Dort finden sich zwar durchaus etliche Webseiten, auf denen darauf hingewiesen wird, dass Pilze - aus wissenschaftlicher Sicht - keine Pflanzen seien, selbst dort aber auch mit dem Zusatz, dass Pilze irrtümlich (d.h. umgangssprachlich) immer noch den Pflanzen zugerechnet werden (vgl. d. Nachw. bei OLG Koblenz, Urt. vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05, teilweise nicht abgedruckt in NStZ-RR 2006, 218).

  • BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 338/09

    Zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgebot des Art 103 Abs 2 GG im Falle des

    Doch fand sich in jüngerer Zeit auch eine gegenteilige Auffassung, die im Wesentlichen darauf abstellte, nach einem zeitgemäßen Sprachgebrauch stellten Pilze keine Pflanzen dar, weshalb sie von dem vor Inkrafttreten der 19. BtMÄndV geltenden Gesetzestext nicht (mehr) erfasst seien (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 15. März 2006 - 1 Ss 341/05 -, juris, Rn. 10 ff.; AG Hamburg, Urteil vom 18. März 2004 - 147 Ds 6001 Js 680/02 -, StraFo 2004, S. 360).

    Mit Urteil vom 11. September 2006 sprach das Amtsgericht Mannheim die Beschwerdeführer - soweit hier von Interesse - zunächst aus rechtlichen Gründen unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 2006 (1 Ss 341/05, juris) frei.

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