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   OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04   

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OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04 (https://dejure.org/2004,3850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.04.2004 - 2 Ss 54/04 (https://dejure.org/2004,3850)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. April 2004 - 2 Ss 54/04 (https://dejure.org/2004,3850)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist; Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 5 StPO ; Erfordernis der Bestellung eines Pflichtverteidigers für den ...

  • Judicialis

    JGG § 68; ; StPO § 140; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 68; StPO § 140; StPO § 267
    Jugendrecht; Beiordnung als Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Unfähigkeit des Selbstverteidigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 26
  • StV 2005, 57
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02

    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. zuletzt u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 14. Mai 2003, 3 Ss 1163/02, NJW 2004, 1338; Spahn StraFo 2004, 82, 83, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat im Beschluss vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04).

    Die "Schwere der Tat", die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, gebietet nach wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Literatur (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 140 Rn. 23 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist (so wohl auch OLG Hamm NJW 2004, 1338; siehe aus der Rechtsprechung des Senats u.a. NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269).

    Ob darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen (so wohl OLG Hamm NJW 2004, 1338) oder ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sogar schon immer dann erforderlich ist, wenn eine Jugendstrafe droht (so LG Gera StraFo 1998, 270 = StV 1999, 654; Spahn StraFo 2004, 82, 83; Burhoff, a.a.O., Rn. 1234 unter Hinweis auf LG Gera, a.a.O.), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

  • OLG Hamm, 04.03.1998 - 2 Ss 201/98

    Sprungrevision, Aufhebung, notwendige Verteidigung, 10 Monate, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Die "Schwere der Tat", die sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung richtet, gebietet nach wohl überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Auffassung der Literatur (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., 2004, § 140 Rn. 23 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 1232 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich dann, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist (so wohl auch OLG Hamm NJW 2004, 1338; siehe aus der Rechtsprechung des Senats u.a. NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269).

    Der Senat hat schon mehrfach betont (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269 und außerdem z.B. auch noch VRS 100, 307 = StV 2002, 237 Ls. ), dass die Strafgrenze von einem Jahr keine starre Grenze ist, sondern auch sonstige Umstände zu berücksichtigen sind, die in Zusammenhang mit der verhängten und/oder drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint.

  • OLG Hamm, 09.02.2004 - 2 Ss 21/04

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Nebenkläger; anwaltlich vertreten, Unfähigkeit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. zuletzt u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 14. Mai 2003, 3 Ss 1163/02, NJW 2004, 1338; Spahn StraFo 2004, 82, 83, jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch Senat im Beschluss vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04).

    Dem schließt sich der Senat, insbesondere auch für das Jugendrecht an (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04; siehe auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).

  • OLG Hamm, 18.01.2001 - 2 Ss 1243/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Der Senat hat schon mehrfach betont (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1998, 243 = StraFo 1998, 164, 269 und außerdem z.B. auch noch VRS 100, 307 = StV 2002, 237 Ls. ), dass die Strafgrenze von einem Jahr keine starre Grenze ist, sondern auch sonstige Umstände zu berücksichtigen sind, die in Zusammenhang mit der verhängten und/oder drohenden Strafe dazu führen können, dass die Mitwirkung eines Verteidigers auch bei einer niedrigeren Strafe geboten erscheint.
  • LG Gera, 25.05.1998 - 651 Js 40638/97
    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Ob darüber hinaus noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen (so wohl OLG Hamm NJW 2004, 1338) oder ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers sogar schon immer dann erforderlich ist, wenn eine Jugendstrafe droht (so LG Gera StraFo 1998, 270 = StV 1999, 654; Spahn StraFo 2004, 82, 83; Burhoff, a.a.O., Rn. 1234 unter Hinweis auf LG Gera, a.a.O.), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.
  • OLG Hamm, 22.04.2004 - 2 Ss 594/03

    Widererkennen, Anforderungen an die Urteilsgründe, Wiedererkennungsakt;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Das muss das Revisionsgericht jedoch nur, wenn die objektive Grundlage, auf der die Gewissheit des Tatrichters beruht, ausreichend dargelegt ist (vgl. dazu zuletzt Senat im Beschluss vom 4. März 2004 in 2 Ss 30/04 und vom 19. April 2004 in 2 Ss 594/03).
  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01

    Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren - Waffengleichheit mit

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Dem schließt sich der Senat, insbesondere auch für das Jugendrecht an (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 9. Februar 2004, 2 Ss 21/04; siehe auch OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184).
  • OLG Karlsruhe, 19.04.2004 - 1 Ss 30/04

    Ordnungswidrige Trunkenheit im Straßenverkehr: Notwendige Urteilsfeststellungen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2004 - 2 Ss 54/04
    Das muss das Revisionsgericht jedoch nur, wenn die objektive Grundlage, auf der die Gewissheit des Tatrichters beruht, ausreichend dargelegt ist (vgl. dazu zuletzt Senat im Beschluss vom 4. März 2004 in 2 Ss 30/04 und vom 19. April 2004 in 2 Ss 594/03).
  • KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13

    Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren

    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. November 2012 - [4] 161 Ss 226/12 [286/12] - [bei juris] und vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO; Senat, Beschluss vom 26. November 2012 aaO).

    Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig StV 2009, 86; OLG Hamm StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe StV 2007, 3; OLG Saarbrücken aaO).

  • OLG Hamm, 24.04.2008 - 2 Ss 164/08

    Verfahrensrüge; notwendiger Verteidiger; Anwesenheit Hauptverhandlung;

    Nach Auffassung des Senats kann erneut die Frage dahinstehen, ob im Jugendgerichtsverfahren immer oder zumindest dann, wenn Jugendstrafe droht, ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG Hamm, StraFo 2004, 280; Burhoff, Handbuch für strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006 An. 1234 m. w. N.; auch offen gelassen von Senat im Beschluss vom 17. September 2007, 2 Ss 380/07, StV 2008, 120 und im Beschluss vom 19. November 2007, 2 Ss 322/07).
  • KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12

    Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere

    Die Schwere der Tat gebietet danach die Beiordnung eines Pflichtverteidigers grundsätzlich auch im Jugendstrafrecht jedenfalls dann, wenn nach den Gesamtumständen eine Freiheitsentziehung von mindestens einem Jahr zu erwarten ist oder jedenfalls angesichts konkreter Umstände in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - 4 Ws 36/11 - StV 1998, 325; OLG Hamm, StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken aaO; OLG Köln aaO; jeweils m.w.N.).

    Entgegen den - dem Landgericht Gera (StV 1999, 654) folgenden - jüngeren Erwägungen des OLG Hamm (StV 2009, 85; StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; anders noch: NStZ 2004, 293) ist eine Pflichtverteidigerbestellung dagegen nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Mindestmaß nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG mit sechs Monaten deutlich über dem Mindestmaß der Freiheitsstrafe liegt, zu erwarten ist (vgl. OLG Saarbrücken aaO).

    Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig, StV 2009, 86; OLG Hamm, StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe, StV 2007, 3; OLG Saarbrücken, StV 2007, 9).

  • OLG Hamm, 17.09.2007 - 2 Ss 380/07

    Jugendgerichtsverfahren; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Strafzumessung;

    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. u.a. OLG Hamm NJW 2004, 1338; OLG Koblenz StV 2007, 3; Senatsbeschluss vom 26. April 2004 in 2 Ss 54/04 = NStZ-RR 2006, 26; jew. m.w.N.).

    Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 26. April 2004 (Az.: 2 Ss 54/04 = NStZ-RR 2006, 26) angemerkt, dass aufgrund des im Jugendstrafrecht - im Gegensatz zu den §§ 38 ff StGB für Erwachsene - drohenden Mindestmasses der Jugendstrafe von sechs Monaten manches dafür spricht, der Auffassung des Landgerichts Gera zu folgen.

  • KG, 30.04.2007 - 4 Ws 39/07

    Beschleunigtes Verfahren: Rechtmäßigkeit der Verhandlung im beschleunigten

    Zwar kann es im Einzelfall geboten sein, einem Heranwachsenden gemäß den §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 68 Nr. 1 JGG, § 140 StPO einen Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. etwa OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f; OLG Hamm NJW 2004, 1338 f und StV 2005, 57 f; Meyer-Goßner aaO § 140 Rdnr. 22 a; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 06.03.2006 - 2 Ss 8/06

    Pflichtverteidiger; Beiordnung; Heranwachsender; Schwere der Tat; Beweiswürdigung

    Darin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. April 2004 in 2 Ss 54/04 und OLG Hamm, Beschluss vom 14.5. 2003, 3 Ss 1163/02, NJW 2004, 1338; Spann StraFo 2004, 82, 83, jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Hamm, 26.03.2009 - 5 Ws 91/09

    Unwirksamkeit eines mangels Beistands eines

    Hierin sieht die allgemeine Meinung eine Verweisung auf die Vorschrift des § 140 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 26, Strafverteidiger 2008, 120 jeweils m. w. N.).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ss 322/07

    Pflichtverteidiger; Beiordnungsgründe; Jugendgerichtsverfahren

    Bei dieser Straferwartung hätte aber dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden müssen (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 17. September 2007 in 2 Ss 380/07 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Senats, insbesondere StraFo 2004, 280).
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