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   BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05 (1)   

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https://dejure.org/2006,1461
BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05 (1) (https://dejure.org/2006,1461)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2006 - 3 StR 263/05 (1) (https://dejure.org/2006,1461)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 (1) (https://dejure.org/2006,1461)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung; "Einschüchterung der Bevölkerung" bei einer gegen nennenswerte Teile der Gesamtbevölkerung gerichteten Tat; Realisierung der politischen Ziele von terroristischen Vereinigungen durch Begehung einer Vielzahl von ...

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des § 129a Abs. 2 StGB; Merkmal der Einschüchterung der Bevölkerung; Einordnung eines Bundeslands als Staat; Erfüllung des Merkmals "Gründer" einer terroristischen Vereinigung durch Förderung der Gründung; Eignung der Schädigung der Bunderepublik Deutschland ...

  • Judicialis

    StGB § 129; ; StGB § 129 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 129 § 129a
    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

  • rechtsportal.de

    StGB § 129 § 129a
    Auslegung von § 129 Abs. 2; Begriff des "Gründers"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil gegen fünf Mitglieder des "Freikorps Havelland" rechtskräftig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Rechtskräftiges Urteil gegen fünf Mitglieder des "Freikorps Havelland"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1603
  • NStZ-RR 2006, 267
  • StV 2006, 691
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.12.1977 - 3 StR 427/77

    Gründung einer kriminellen Vereinigung auf der Grundlage

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).

    a) Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urt. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben).

  • BGH, 19.05.1954 - 6 StR 88/54
    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB ist nicht nur eine beim Gründungsakt führende Person, sondern jeder, der die Gründung wesentlich fördert (Klarstellung zu BGH NJW 1954, 1254; BGHSt 27, 325, 326).

    a) Gründer im Sinne der §§ 129, 129 a StGB sind nur solche Personen, die den Gründungsakt "führend und richtungsweisend" bewirken (BGH, Urt. vom 19. Mai 1954 - 6 StR 88/54, in einem redaktionellen Leitsatz in NJW 1954, 1254 abgedruckt und in BGHSt 27, 325, 326 wiedergegeben).

  • BGH, 23.05.2001 - 2 StR 79/01

    Schädliche Neigungen iSv § 17 Abs. 2 JGG

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich, die nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb frühzeitig von den kriminellen Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung von erheblichen Persönlichkeitsmängeln BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5, 7, 9).
  • BGH, 17.03.1999 - 3 ARs 2/99

    'Antiserbische Bewegung' - § 121 Abs. 2 StPO; § 270 StPO, keine Bindungswirkung

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668).
  • OLG Jena, 17.03.2005 - 1 Ws 73/05

    Übergangsregelung beim Pflichtverteidiger

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    Es erscheint fraglich, ob an dieser Definition festgehalten werden kann oder ob nicht im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164 S. 3, 4) die Anforderungen an Struktur und Willensbildung solcher Zusammenschlüsse überprüft und herabgesetzt werden müssen (dazu Miebach/Schäfer in MünchKomm § 129 a Rdn. 40 f.; vgl. zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung Tinkl StV 2006, 36, 38).
  • BGH, 10.03.1992 - 1 StR 105/92

    Vorliegen schädlicher Neigungen

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich, die nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb frühzeitig von den kriminellen Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung von erheblichen Persönlichkeitsmängeln BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5, 7, 9).
  • BGH, 11.10.1978 - 3 StR 105/78

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668).
  • BGH, 02.02.1983 - 3 StR 313/82

    Kriminelle Vereinigung - Hausbesetzer - Gemeinsame Kampfmaßnahme - Unrechtmäßiger

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668).
  • BGH, 13.01.1983 - 4 StR 578/82

    Wirtschaftsunternehmen zum Zwecke illegaler Arbeitsvermittlung als kriminelle

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    a) Bei einer solchen Vereinigung handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame (terroristische) Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (s. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668).
  • BGH, 17.03.1995 - 2 StR 65/95

    Blutalkohol - Blutalkoholkonzentration - Alkohol - Rauschtat - Trunkenheit -

    Auszug aus BGH, 10.01.2006 - 3 StR 263/05
    Diese erscheint insbesondere bei solchen Angeklagten fraglich, die nur an einem Anschlag beteiligt waren und sich aus eigenem Antrieb frühzeitig von den kriminellen Aktivitäten zurückgezogen hatten (vgl. zu den Anforderungen an die Feststellung von erheblichen Persönlichkeitsmängeln BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 5, 7, 9).
  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

  • BGH, 10.03.2005 - 3 StR 233/04

    Urteil im "Landser"-Verfahren rechtskräftig

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist nach bisher in der Rechtsprechung gebräuchlicher Definition der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3 m. w. N.).

    Auch der Senat hat eine derartige Neubestimmung zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603); zuletzt hat er jedoch insbesondere für die kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 StGB vor dem Hintergrund des abgestuften Systems der Strafbarkeit von Tatvollendung, Versuch und Vorbereitungshandlung, der erforderlichen Abgrenzbarkeit der Vereinigung von einer Bande oder nur mittäterschaftlichen Zusammenschlüssen sowie der prozessualen Folgewirkungen Bedenken geäußert (BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

  • BGH, 03.12.2009 - 3 StR 277/09

    Freispruch vom Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung aufgehoben

    Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist danach der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; zuletzt BGH NJW 2009, 3448, 3459, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; s. auch BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603; BGHR StGB § 129 Vereinigung 3).

    bb) Der Senat hat eine derartige Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs für den Bereich der terroristischen Vereinigung ebenfalls zunächst grundsätzlich in den Blick genommen, ohne sich indes im Einzelnen hierzu zu verhalten (BGH NJW 2006, 1603).

  • BGH, 28.11.2007 - StB 43/07

    Haftbefehle gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" außer Vollzug

    Die "militante gruppe" erfüllt nach bisherigem Erkenntnisstand mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129 a StGB; denn es bestehen gewichtige Anzeichen dafür, dass es sich bei dieser Gruppierung - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich - um einen auf eine gewisse Dauer angelegten, freiwilligen organisatorischen Zusammenschluss von mindestens drei Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 1668; 2006, 1603).

    Der Senat kann daher offen lassen, ob im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. EG Nr. L 164/3) eine Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1603) und ob und mit welchen Maßgaben sie in Auslegung des geltenden Strafgesetzbuchs überhaupt möglich wäre.

    Die von der Gruppierung begangenen Taten konnten - auch im Zusammenwirken mit möglicherweise geplanten weiteren vergleichbaren Taten ("Nadelstichtaktik", vgl. BGH NJW 2006, 1603) - weder durch die Art ihrer Begehung noch durch ihre Auswirkungen die Bundesrepublik Deutschland, die als betroffener Staat hier allein in Betracht kommt, erheblich schädigen; hierzu gilt:.

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 10. Januar 2006 (3 StR 263/05 = NJW 2006, 1603) zugrunde lag.

  • BGH, 07.05.2019 - AK 13/19

    Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff;

    Dies bedeutet aber nicht, dass allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).
  • BGH, 09.02.2021 - AK 3/21

    Gründung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung als

    Vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von untergeordneter Bedeutung ist (BGH, Beschlüsse vom 5. September 2019 - AK 49/19, juris Rn. 17; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).

    Diese Voraussetzung ist beim Beschuldigten J. mit hoher Wahrscheinlichkeit in Bezug auf beide Tatbestandsvarianten des § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt (dazu, dass sich die Rädelsführerschaft auch auf das Gründen bezieht, s. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603 Rn. 16; vom 3. September 2020 - AK 27/20, juris Rn. 19).

  • BGH, 28.10.2010 - 3 StR 179/10

    Kriminelle Vereinigung; terroristische Vereinigung; Teilorganisation

    aa) Als Vereinigung im Sinne der §§ 129 ff. StGB ist der auf eine gewisse Dauer angelegte, freiwillige organisatorische Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu verstehen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (st. Rspr.; s. aus neuerer Zeit BGH, Beschluss vom 17. März 1999 - 3 ARs 2/99, BGHSt 45, 26, 35; Urteil vom 10. März 2005 - 3 StR 233/04, NJW 2005, 1668; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - StB 12, 13 und 47/07, BGHR StGB § 129 Vereinigung 3; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 107 ff.).
  • BGH, 24.01.2024 - AK 100/23
    Gründer einer Vereinigung sind die Personen, die den Gründungsakt wesentlich fördern, also führend und richtungweisend am Zustandekommen des Zusammenschlusses mitwirken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Schäfer/Anstötz, 4. Aufl., § 129 Rn. 77).
  • BVerfG, 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14

    Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der

    Tathandlung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen (BGHSt 27, 325 ; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05 -, NStZ-RR 2006, S. 267 ) das weiterführende und richtungsweisende Mitwirken beim Zustandekommen einer kriminellen Vereinigung; erforderlich, aber auch ausreichend sei es, dass der am Gründungsvorgang Beteiligte mit seinem Beitrag die Gründung wesentlich gefördert habe.
  • BGH, 20.12.2007 - StB 12/07

    Keine Bundeszuständigkeit für die Durchsuchungsaktion gegen Globalisierungsgegner

    a) Nach ständiger Rechtsprechung kann als Vereinigung im Sinne der §§ 129, 129a StGB nur ein auf eine gewisse Dauer angelegter, freiwilliger organisatorischer Zusammenschluss von mindestens drei Personen angenommen werden, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie sich als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147, 202, 204 f.; 31, 239; 45, 26, 35; BGH NJW 2005, 2668; 2006, 1603).
  • BGH, 05.09.2019 - AK 49/19

    Bildung terroristischer Vereinigungen (Vereinigungsbegriff;

    Dies bedeutet aber nicht, dass allein die Gründungsaktivitäten führender Personen erfasst werden sollen; vielmehr wird nur eine wesentliche Förderung der Gründung verlangt, also ein für das Zustandekommen der Vereinigung weiterführender und richtungsweisender Beitrag, auch wenn dieser im Verhältnis zu den Beiträgen anderer Gründer von lediglich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 StR 263/05, NJW 2006, 1603, 1604).
  • BGH, 03.09.2020 - AK 27/20

    Dringender Tatverdacht wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung (Gründer;

  • BGH, 18.05.2016 - StB 11/16

    Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Gruppe Freital; Einschüchterung

  • BGH, 24.01.2024 - AK 103/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 106/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 104/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 101/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 102/23
  • BGH, 24.01.2024 - AK 105/23
  • BGH, 22.12.2011 - AK 22/11

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (dringender Tatverdacht;

  • BGH, 14.07.2016 - StB 22/16

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 21.09.2023 - StB 56/23

    Gründung einer und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 02.06.2016 - AK 28/16

    Dringender Tatverdacht wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung als

  • OLG Dresden, 18.03.2010 - 2 Ws 87/09

    "Kameradschaft Sturm 34": Hauptverfahren auch wegen Bildung einer kriminellen

  • KG, 25.01.2013 - 2 StE 11/11

    Al Qaida-Mitglieder zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt

  • BGH, 22.12.2011 - AK 23/11

    Untersuchungshaft wegen der Mitgliedschaft bei Al Qaida

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