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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5973
OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06 (https://dejure.org/2006,5973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 Ws 7/06 (https://dejure.org/2006,5973)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Februar 2006 - 2 Ws 7/06 (https://dejure.org/2006,5973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Annahme einer Annahmeberufung; Anfechtbarkeit einer über die Annahme einer Berufung ergehenden Entscheidung; Umfang der sachlichen Überprüfung der Nichtzulassung einer Annahmeberufung durch das Beschwerdegericht; Zulässigkeit eines Rechtsmittels ...

  • Judicialis

    StPO § 313; ; StPO § 322

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 313; StPO § 322
    Berufung; Annahmeberufung; Verwerfung; Anfechtbarkeit der Entscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 346
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Zweibrücken, 17.04.2002 - 1 Ws 167/02

    Stillschweigende Annahme der Berufung durch Terminsbestimmung zur

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06
    Nur in diesen Fällen gilt § 322 a S. 2 StPO nicht (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 245; NStZ 1994, 601; OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 494; OLG Hamburg JR 1999, 479; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 20.07.1994 - 2 Ws 464/94

    Freispruch; Beantragung; Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06
    Nur in diesen Fällen gilt § 322 a S. 2 StPO nicht (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 245; NStZ 1994, 601; OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 494; OLG Hamburg JR 1999, 479; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 05.10.1999 - 2 Ws 285/99

    Berufung, Annahmeberufung, Anfechtbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06
    Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen, in denen die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen worden ist, würde diesem Ziel widersprechen und gerade in den weniger bedeutenden Verfahren zu einer Mehrbelastung führen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 2000 in 2 Ws 328/2000 sowie insbesondere vom 5. Oktober 1999 in 2 Ws 285/99 = VRS 98, 145).
  • OLG Hamm, 01.04.1996 - 2 Ws 124/96
    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06
    Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1996 in 2 Ws 124/96 = NStZ 1996, 455 = StV 1997, 69 = MDR 1996, 843 und ihm folgend der hiesige 3. Strafsenat - Beschluss vom 8. September 2005 in 3 Ws 379/05 sowie das OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • OLG Koblenz, 24.02.2000 - 2 Ws 110/00

    Antrag des Sitzungsvertreters auf Freispruch bei vorhergehendem

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06
    Soweit der Senat von der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen einen Nichtannahmebeschluss des Berufungsgerichts nach § 313 Abs. 2 StPO bereits in den Fällen ausgegangen ist, in denen Streit über die Frage besteht, ob überhaupt ein Fall der Annahmeberufung nach § 313 Abs. 1 S. 1 StPO vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 1996 in 2 Ws 124/96 = NStZ 1996, 455 = StV 1997, 69 = MDR 1996, 843 und ihm folgend der hiesige 3. Strafsenat - Beschluss vom 8. September 2005 in 3 Ws 379/05 sowie das OLG Koblenz, NStZ-RR 2000, 306), hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
  • OLG Hamburg, 17.09.1998 - 2 Ws 246/98

    Strafprozeßrecht: Kein Annahmeerfordernis der Berufung bei Einziehung neben

    Auszug aus OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06
    Nur in diesen Fällen gilt § 322 a S. 2 StPO nicht (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 245; NStZ 1994, 601; OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 494; OLG Hamburg JR 1999, 479; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • KG, 29.02.2024 - 4 Ws 7/24

    Keine Annahmeberufung bei Absehen von Strafe

    Handelt es sich hingegen um eine ohne weiteres der Berufung unterliegende Entscheidung und geht das Landgericht lediglich fälschlicherweise von einer Annahmebedürftigkeit aus oder besteht insoweit - wie vorliegend - jedenfalls Streit (vgl. KG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 5 Ws 2/17 -, juris Rn. 4; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 322a Rn. 10 mwN; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 2 Ws 7/06 -, juris Rn. 23 ff.), so verbleibt es bei der in § 322 Abs. 2 StPO vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeit.

    Der Gesetzgeber wollte mit § 322a Satz 2 StPO lediglich die sachliche Prüfung nach § 313 Abs. 2 StPO einer weiteren gerichtlichen Kontrolle entziehen (vgl. BR-Drs. 12/1217, Seite 40); eine Auslegung des § 322a Satz 2 StPO dahingehend, auch die vorgelagerte, nach formalen Erwägungen zu treffende Entscheidung darüber, dass ein Bagatellfall im Sinne des § 313 Abs. 1 StPO vorliege, vom Anwendungsbereich des § 322 Abs. 2 StPO auszunehmen, wäre mit dieser Intention, dem Charakter der Norm als rechtswegbeschränkende Ausnahmevorschrift (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 4 Ws 18/2006 -, juris Rn. 5) und ihrem Wortlaut unvereinbar, der nicht auf "den Beschluss nach § 313 Abs. 2", sondern auf die Entscheidung über die Annahme der Berufung abstellt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, aaO; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Oktober 2000 - 1 Ws 451/00 -, juris Rn. 3; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 1998 - 2 Ws 246/98 -, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Juli 1998 - 4 Ws 311/98 -, juris Rn. 7; OLG Köln, NStZ 1996, 150, 151; OLG Koblenz, NStZ 1994, 601; Gössel aaO Rn. 10; für eine analoge Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO: OLG Dresden, Beschluss vom 6. November 2020 - 2 Ws 456/20 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 2 Ws 7/06 -, juris Rn. 18 f.; KG, aaO; ohne Festlegung auf ein bestimmtes Rechtsmittel: OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - 1 Ws 371/99 -, juris Rn. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Februar 1996 - 3 Ws 42/96 -, juris Rn. 3; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13. Juni 1994 - 1 Ws 280-281/94 -, juris).

  • VerfGH Bayern, 08.07.2009 - 20-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung und zivilgerichtliche

    Dies gilt nach allgemeiner Meinung nicht nur hinsichtlich einer Annahmeentscheidung, sondern auch dann, wenn wie vorliegend die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht angenommen und deshalb verworfen wurde (vgl. OLG Hamm vom 2.2.2006 = NStZ-RR 2006, 346 f.; Meyer-Goßner, RdNr. 8 zu § 322 a; jeweils m. w. N.).
  • OLG Stuttgart, 09.03.2009 - 6 Ws 7/09

    Jugendstrafverfahren: Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafprozessordnung über

    Etwas anderes gilt, wenn zwischen den Verfahrensbeteiligten Streit darüber besteht, ob die Voraussetzungen der Annahmeberufung vorliegen (vgl. OLG Stuttgart Justiz 2006, 256) oder unabhängig vom Vorliegen eines Streits zu dieser Frage die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 Satz 1 StPO tatsächlich nicht vorlagen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2006, 346).
  • OLG Koblenz, 18.04.2011 - 1 Ws 216/11

    Sprungrevision des Angeklagten: Gegenstandslosigkeit eines

    In diesen Fällen wird die sofortige Beschwerde entgegen § 322a Satz 2 StPO und in analoger Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO für statthaft erachtet, wenn die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO, unter denen über die Annahme der (endgültig gewählten) Berufung zu entscheiden ist, tatsächlich gar nicht vorgelegen haben (OLG Koblenz NStZ 1994, 601; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 601; NStZ-RR 2002, 245; OLG Stuttgart Justiz 1999, 494; OLG Hamburg JR 1999, 479; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 346; Meyer-Goßner a.a.O. § 322a Rn. 8 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06   

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https://dejure.org/2006,6221
BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06 (https://dejure.org/2006,6221)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2006 - 1 StR 70/06 (https://dejure.org/2006,6221)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2006 - 1 StR 70/06 (https://dejure.org/2006,6221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Verfallsanordnung im Strafprozess; Revisionserstreckung auf einen Mitangeklagten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 357; ; StPO § 111i; ; BGB § 823 Abs. 2; ; BGB § 830 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73 Abs. 1; StPO § 111i
    Vorrang von Ansprüchen der Geschädigten gegenüber dem Verfall; Verlängerung eines dinglichen Arrests zugunsten des Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 346
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 31.03.2004 - 1 StR 482/03

    Betrug (Irrtumserfordernis bei "Betrug" mit Telefonkarten und 0190-Nummern);

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

    Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa Geschädigte auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

  • BGH, 30.10.2003 - 3 StR 276/03

    Untreue (Nichteinzahlung auf Anderkonto durch einen Rechtsanwalt; subjektiver

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Der grundsätzliche Vorrang der zivilrechtlichen Ansprüche der im Urteil namentlich festgestellten Geschädigten greift lediglich dann nicht, wenn diese keine Ansprüche geltend machen oder darauf verzichten, dem Angeklagten also keine doppelte Inanspruchnahme droht und den Geschädigten auch keine Ersatzmöglichkeit entzogen wird (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

    Auf diese Weise besteht die Möglichkeit, Feststellungen darüber zu treffen, ob etwa Geschädigte auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet haben (zu solcher Fallgestaltung vgl. BGH NStZ-RR 2004, 54, 55; BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 StR 482/03 - insoweit in NStZ 2005, 213 nicht abgedruckt).

  • OLG Düsseldorf, 18.05.2005 - 3 Ws 129/05

    Adhäsionsklage auf Zulassung des Rangrücktritts im Wege der Rückgewinnungshilfe ;

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
  • BGH, 03.11.1999 - 3 StR 346/99

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe; Zäsurwirkung

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Der Senat hat davon abgesehen, die Verfallsanordnung - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - lediglich in Wegfall zu bringen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. November 1999 - 3 StR 346/99).
  • BGH, 06.02.1996 - 4 StR 727/95

    Voraussetzungen der Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
  • BGH, 03.06.1997 - 4 StR 235/97

    Rechtswidrigkeit einer Verfallsanordnung bei Bestehen eines zivilrechtlichen

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    "Gemäß § 357 StPO hat sich die Aufhebung des Urteils im Ausspruch über den Wertersatzverfall auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten B. zu erstrecken (BGHR StGB § 73 Gewinn 2).
  • OLG Hamm, 25.01.2002 - 2 Ws 312/01

    Dinglicher Arrest - Verlängerung bei § 111d StPO?

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 687/94

    Verfall - Anspruch des Verletzten - Aufrechterhaltung der Beschlagnahme

    Auszug aus BGH, 31.07.2006 - 1 StR 70/06
    Sollte das nicht der Fall sein, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine etwa angeordnete Beschlagnahme zu Gunsten der Verletzten zu verlängern und diesen den Weg zu öffnen, ihre Ansprüche zivilrechtlich durchzusetzen; das wird bei sinngerechtem Verständnis der Norm auch für die Fälle dinglichen Arrests gelten (vgl. OLG Hamm StV 2003, 548; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2005, 345; KK-Nack, 5. Aufl. § 111i Rdn. 2; siehe weiter zur Rückgewinnungshilfe: § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111b Abs. 2; § 111d StPO; BGH StV 1995, 301; NStZ 2003, 533; BGH, Beschluss vom 6. Februar 1996 - 4 StR 727/95; KK-Nack § 111b Rdn. 17 ff.).
  • OLG Hamm, 04.09.2014 - 3 Ws 253/14

    Fehlendes Vorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen

    Nach § 111b Abs. 2 und 5, § 111d StPO kann der dingliche Arrest angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass der Verfall von Wertersatz oder der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden kann, weil Ansprüche Verletzter bestehen (vgl. zum dinglichen Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe etwa BGH, Urteile vom 20. Februar 2013 - 5 StR 306/12, BGHSt 58, 152, 157 f.; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 302/11, NJW 2013, 1158 f.; Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 70/06, NStZ-RR 2006, 346 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.07.2006 - 3 StR 230/06   

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https://dejure.org/2006,8647
BGH, 18.07.2006 - 3 StR 230/06 (https://dejure.org/2006,8647)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 StR 230/06 (https://dejure.org/2006,8647)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2006 - 3 StR 230/06 (https://dejure.org/2006,8647)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 346 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.09.1997 - 1 StR 487/97

    Inhalt der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 18.07.2006 - 3 StR 230/06
    Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussagen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen, den genauen Wortlaut von Urkunden wiederzugeben oder gar Kopien von Vernehmungsprotokollen der Beweiswürdigung beizufügen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m. N.).
  • OLG Hamm, 06.03.2008 - 3 Ss 68/08

    Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Berufungsgericht

    Bei den Feststellungen zur Person hat das Amtsgericht zu den strafrechtlichen Vorbelastungen lediglich die Auskunft aus dem Bundeszentralregister in die Urteilsgründe hineinkopiert, was als solches wenig sachgerecht und daher untunlich ist (vgl. allgemein BGH NStZ-RR 2006, 346; großzügig BayObLG, Beschluss vom 20.12.2004, 4 StrR 204/04, NStZ-RR 2005, 114 LS; zur Darstellung von Vorstrafen vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2001 - 3 StR 202/01, bei Becker, NStZ 2002, 97, 100).
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