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   OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06   

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OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06 (https://dejure.org/2006,9798)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06 (https://dejure.org/2006,9798)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 31. August 2006 - 3 Ws 811/06 (https://dejure.org/2006,9798)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 454 Abs 1 S 3 StPO
    Aussetzung des Strafrestes: Mündliche Anhörung des Verurteilten in der Form einer Videokonferenz

  • Judicialis

    StGB § 57; ; StPO § 454 I 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57; StPO § 454 I 3
    Anhörung; Verurteilter; Videokonferenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfordernis einer Einverständniserklärung des Betroffenen bei mündlicher Anhörung mittels Videokonferenz; Mündliche Anhörung eines Verurteilten mittels Videokonferenz

Verfahrensgang

  • LG Fulda - 5 StVK 152/06
  • OLG Frankfurt, 31.08.2006 - 3 Ws 811/06

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 357
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    Anhörungen im Vollstreckungsverfahren können bereits nach geltendem Recht mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn der Verurteilte damit einverstanden ist und das Gebot der umfassenden Sachaufklärung dem nicht entgegensteht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. August 2006, 3 Ws 811/06, NStZ-RR 2006, 357; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2012, 4 Ws 66/12, NStZ-RR 2012, 323; Löwe-Rosenberg/ Graalmann-Scheerer, StPO § 454 Rn. 36).
  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Bereits vor Einführung des § 463e Abs. 1 StPO ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte vielfach vertreten worden, dass es jedenfalls bei Vorliegen der Zustimmung eines Verurteilten oder Untergebrachten zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Anhörung vor einer Entscheidung über die Strafvollstreckung nach den §§ 449 ff. StPO statt in gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit aller Beteiligten auch im Wege einer Videokonferenz vornimmt (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 87/20, juris Rn. 6, StV 2021, 57 (Ls.); OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 Ws 154/21 - 2 Ws 158/21, juris Rn. 37, NStZ-RR 2021, 243 ; OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2006 - 3 Ws 811/06, juris Rn. 4, NStZ-RR 2006, 357 ; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2005 - 3 Ws 218/05, juris Rn. 14, NJW 2005, 3013 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2012 - 4 Ws 66/12, juris Rn. 7, StV 2012, 613 ; Beschluss vom 15.12.2020 - 4 Ws 267/20, juris Rn. 16, NStZ-RR 2021, 126 ; zustimmend Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 36 (anders nunmehr in der 27. Aufl. zu § 463e StPO Rn. 9); Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 463 StPO Rn. 12; MK-Nestler, § 454 StPO Rn. 37; einschränkend KK-Appl, 8. Aufl., § 454 StPO Rn. 17a).
  • OLG Frankfurt, 07.05.2009 - 3 Ws 358/09
    Es sind erhöhte Anforderungen an die Sozialprognose zu stellen, wenn der Verurteilte besonders schwerwiegende, gemeinschädliche oder gefährliche Straftaten begangen hat (vgl. Senat, NStZ-RR 2006, 357, 358 m.w.N. ­ st. Rspr.*).

    Die Vermutung, der Verurteilte werde durch die Einwirkung des Vollzuges von der Begehung weiterer Taten abgehalten, muß deshalb durch weitere Umstände gestützt werden, namentlich wenn sich Hinweise für eine Rückfallgefährdung des Verurteilten ergeben (st. Rspr. des Senats, zuletzt NStZ-RR 2006, 357, 358*).

  • OLG Stuttgart, 03.05.2012 - 4 Ws 66/12

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anhörung des Verurteilten in Form einer

    Darüber hinaus gehört zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Strafvollstreckungskammer, dass sie sich von der Person des Verurteilten ein umfassendes Bild macht, wozu eine Videokonferenz nur eingeschränkt in der Lage ist (KK-Appl, StPO, 6. Aufl., § 454 Rd. 17a; zu allem grundlegend Esser NStZ 2003, 464;OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 357; OLG Karlsruhe Justiz 2005, 399; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. § 454 Rn. 34; LR/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 454 Rn. 36).
  • OLG Stuttgart, 15.12.2020 - 4 Ws 267/20

    Verpflichtung zu einer mündlichen Anhörung des Verurteilten angesichts der

    b) In den Fällen, in denen nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts eine audiovisuelle Vernehmung in Betracht kommt, steht es dem Verurteilten frei zu erklären, dass er auf einer persönlichen Anhörung besteht (vgl. Senatsbeschluss, aaO, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 357).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 905/06

    Verfahren der Strafrestaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen der Anhörung des

    Danach ist die Durchführung einer Videokonferenz - wenn keine bedingte Entlassung erfolgt, also das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht betroffen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31.8.2006 - 3 Ws 811/06) - nur ermessenfehlerfrei, wenn sie mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verurteilten erfolgt.
  • OLG Zweibrücken, 18.02.2022 - 1 Ws 19/22

    Voraussetzungen der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

    Das Gericht soll zur vollständigen Aufklärung möglichst aller für die Prognose relevanten Tatsachen, wozu auch ein umfassendes Bild von der zu beurteilenden Person gehört, angehalten werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 31. August 2006 - 3 Ws 811/06, juris).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2006 - 3 Ws 9/05

    Verfahren der Strafrestaussetzung zur Bewährung: Voraussetzungen der Anhörung des

    Danach ist die Durchführung einer Videokonferenz - wenn keine bedingte Entlassung erfolgt, also das Sicherungsinteresse der Allgemeinheit nicht betroffen ist (vgl. Senat, Beschl. v. 31.8.2006 - 3 Ws 811/06) - nur ermessenfehlerfrei, wenn sie mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verurteilten erfolgt.
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