Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.10.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05   

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OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05 (https://dejure.org/2005,4750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.10.2005 - 3 Ws 860/05 (https://dejure.org/2005,4750)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 3 Ws 860/05 (https://dejure.org/2005,4750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit der Anordnung des erweiterten Verfalls im selbstständigen Anordnungsverfahren nach dem Tod des Beschuldigten; Tod als tatsächliches Hindernis i.S.d. § 76a Abs. 1 StGB; Herausgabeanspruch des Erben hinsichtlich des sichergestellten Geldes; Voraussetzungen eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 39
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Stuttgart, 27.08.2001 - 2 Ws 165/01

    Strafverfahren; Beschlagnahme; Gewahrsam; Herausgabe von Gegenständen;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Denn nach zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart (wistra 2002, 38; vgl. zum Streitstand LR -Schäfer, aaO., § 111k, Rdnr. 21f.), der sich der Senat anschliesst, ist für die Entscheidung, ob Gegenstände, die in einem rechtskräftig abgeschlossenem Strafverfahren beschlagnahmt worden waren, an den letzten Gewahrsamsinhaber oder einen anderen herauszugeben sind, nicht das Gericht, sondern die Staatsanwaltschaft zuständig.

    Nach auch insoweit zutreffender Ansicht des OLG Stuttgart (wistra 2002, 38) steht hierfür die Herausgabeklage auf dem Zivilrechtsweg zur Verfügung (Senat, aaO.).

  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Keine der Konstellationen liegt im Fall des Eigentumsübergangs auf einen an der Tat unbeteiligten Erben vor, er ist weder Tatbeteiligter, Drittempfänger (BGH NStZ 2001, 257) noch Dritteigentümer im Sinne von § 73 StGB.

    Der Eigentumsübergang aufgrund Erbschaft ist ein rechtlich einwandfreier Erwerbsvorgang, der als solcher ohne jeglichen strafrechtlichen Makel ist (BGH NStZ 2001, 257).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    § 73d StGB erlaubt somit nur den Zugriff auf Vermögenswerte, die dem unmittelbar Betroffenen wegen eines Verstosses gegen strafrechtliche Vorschriften zivilrechtlich nicht zustehen (BVerfG, NJW 2004, 2073, 2076).

    Unter Berufung auf das gesetzgeberische Motiv eines "ordnenden Zugriffes" zum Zwecke der Gewinnabschöpfung wird dem erweiterten Verfall eine vermögensordnende Funktion im Rahmen eines positiv-generalpräventiven Ansatzes zugewiesen (BVerfG, NJW 2004, 2073 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.1983 - 4 Ws 256/83
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Ist die Rechtslage hinsichtlich der Berechtigung an den Gegenständen zweifelhaft, was schon dann anzunehmen ist, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht kommen, hat eine Freigabe bzw. Herausgabe der Gegenstände nicht zu erfolgen, sondern es ist nach §§ 983, 372ff. BGB zu verfahren (Senat, Beschluss v. 24.6.1993 - 3 Ws 354/93 mwN.; OLG Koblenz, MDR 1984/774; OLG Hamm NStZ 1987, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; KK -Nack, StPO, 5. Auflage, § 111 k Rdnr. 5).
  • BGH, 22.11.1994 - 4 StR 516/94

    Anforderungen an die Anordnung des erweiterten Verfalls (verfassungskonforme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Es reicht aus, dass sich der Tatrichter lediglich vom "Ob" der deliktischen Vermögensherkunft überzeugt (BverfG, a.a.O., S. 2077), wobei insgesamt die Anforderungen an den Herkunftsnachweis nicht überspannt werden dürfen (BGHSt 40, 371).
  • BGH, 04.11.1982 - 4 StR 451/82

    Verfall - Betäubungsmittel - Handeltreiben - Kaufpreis - Übereignung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    ff) Der Hinweis des OLG Stuttgart, im Fall des § 73 d Abs. 1 S. 2 StGB sei der Erbe des verstorbenen Beschuldigten nicht betroffen, da letzterer bei Erlangung des Tatvorteils wegen Nichtigkeit (§ 134 BGB) des zugrunde liegenden Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäftes (BGHSt 31, 145 ff.) kein Eigentum an diesen Verfallsgegenständen erworben habe, welches auf Erben hätte übergehen können, überzeugt ebenfalls nicht.
  • OLG Celle, 24.10.1994 - OJs 47/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Ein der Verfolgung entgegenstehender rechtlicher Grund ist auch das Verfahrenshindernis der dauernden Verhandlungsunfähigkeit (OLG Celle, NStZ-RR 1996, 209 mwN.; LR -Gössel, aaO., § 440, Rdnr. 8; Tröndle/Fischer, aaO., § 76a, Rdnr. 10; Schönke/Schröder, aaO., § 76a, Rdnr. 8).
  • OLG Koblenz, 23.03.1984 - 1 Ws 241/84
    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Ist die Rechtslage hinsichtlich der Berechtigung an den Gegenständen zweifelhaft, was schon dann anzunehmen ist, wenn mehrere Anspruchsberechtigte in Betracht kommen, hat eine Freigabe bzw. Herausgabe der Gegenstände nicht zu erfolgen, sondern es ist nach §§ 983, 372ff. BGB zu verfahren (Senat, Beschluss v. 24.6.1993 - 3 Ws 354/93 mwN.; OLG Koblenz, MDR 1984/774; OLG Hamm NStZ 1987, 376; OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 567; KK -Nack, StPO, 5. Auflage, § 111 k Rdnr. 5).
  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Der Verfall kann jedoch dann nicht angeordnet werden, wenn der Dritte die Tatbeute erst aufgrund eines mit dem Täter oder Teilnehmer geschlossenen Rechtsgeschäfts erlangt hat, dass weder für sich noch im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat bemakelt ist (BGH NJW 2000, 297).
  • BGH, 22.10.2002 - 1 StR 169/02

    Weitere Verurteilung im FlowTex-Verfahren bestätigt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
    Darüber hinaus ist der Verfall nur bei dem Rechtsträger möglich, der den bemakelten Vorteil unmittelbar erlangt hat (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 10; NStZ 1994, 123; 2001, 155; 257; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 73 Rdnr. 10, 22; Schönke/Schröder, a.a.O., § 73 Rdnr. 22).
  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

  • OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/00

    Erweiterter Verfall im selbständigen Verfahren nach Tod des Täters

  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • BGH, 26.05.1995 - 4 StR 266/95

    Scheinaufkauf - Scheinaufkäufer - Verdeckter Ermittler - Polizei -

  • RG, 23.01.1919 - I 670/18

    Stellung von Nebenfragen über mehrere straferhöhende Umstände, von denen der eine

  • RG, 25.01.1940 - 3 D 833/39

    1. Die Einziehung des Vermögens nach dem § 8 Abs. 3 VO. über die Anmeldung des

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Rechtsprechung
   BGH, 11.10.2005 - 1 StR 344/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4745
BGH, 11.10.2005 - 1 StR 344/05 (https://dejure.org/2005,4745)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2005 - 1 StR 344/05 (https://dejure.org/2005,4745)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05 (https://dejure.org/2005,4745)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2006, 39 (Ls.)
  • StV 2006, 135 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.03.1979 - 2 StR 700/78

    Verfall und Wertersatzeinziehung bei Verstoß gegen das BtMG - Rechtliche

    Auszug aus BGH, 11.10.2005 - 1 StR 344/05
    Denn der Beschwerdeführer ist wegen der sonstigen ihm zur Last gelegten Straftaten freigesprochen worden (UA S. 37; vgl. BGHSt 28, 369 - unten -).

    Dass der Angeklagte V. sonst Mitverfügungsgewalt an Rauschgifterlösen erlangt hat, ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen nicht, wäre auch unbeachtlich (vgl. wiederum BGHSt 28, 369).

  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 11.10.2005 - 1 StR 344/05
    Zwar erfolgt Wertersatzverfall, soweit der Verfall nicht möglich ist, jedoch wird vorausgesetzt, dass der Täter zunächst 'etwas' im Sinne des § 73 StGB erlangt hat (BGH NStZ 2003, 198, 199).
  • BGH, 18.10.2000 - 3 StR 393/00

    Voraussetzungen für die Anordnung des Verfalls

    Auszug aus BGH, 11.10.2005 - 1 StR 344/05
    Unter Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist zu verstehen, dass tatsächlich 'etwas' erlangt ist; nicht erfasst ist, was der Täter nur erlangen wollte; ein lediglich erzielbarer Vermögenszuwachs kann nicht für verfallen erklärt werden (BGH NStZ-RR 2001, 82 Nr. 2; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 73 Rdnr. 9 m. w. N.).
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