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   BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06 (1)   

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https://dejure.org/2006,3302
BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06 (1) (https://dejure.org/2006,3302)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2006 - 5 StR 106/06 (1) (https://dejure.org/2006,3302)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06 (1) (https://dejure.org/2006,3302)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB
    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des Verletzten: Existenz der Ansprüche; unbillige Härte: Bedeutung der Gutgläubigkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revisionsverfahren im Strafprozess

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Verfallsanordnung gegen einen Dritten - Ersatzansprüche gegen die Verfallsbeteiligten - Vorliegen einer unbilligen Härte - Gutgläubigkeit der Verfallsbeteiligten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StGB § 73 Abs. 1 Satz 2; ; StGB § 73c Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 73 Abs. 3; ; StGB § 73c Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 687 Abs. 2; ; BGB § 681 Satz 2; ; BGB § 667

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73 Abs. 3
    Verfallsanordnung gegen Nebenbeteiligten und vorrangige Ansprüche des Verletzten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 109
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06
    Die Gutgläubigkeit des Dritten stellt bei der Härtefeststellung einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar (BGH aaO; vgl. auch BGHSt 47, 369, 376).
  • BGH, 06.02.2001 - 5 StR 571/00

    Verfall (Ansprüche des Dienstherrn bei Bestechlichkeit und Betrug durch einen

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06
    Insoweit gilt nämlich gleichermaßen der Schutzgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzansprüchen des Verletzten ausscheiden muss, um durch die Abschöpfung von Vermögenswerten die Erfüllung der Ansprüche des Verletzten nicht zu gefährden und andererseits eine doppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB § 73 Verletzter 3, 4).
  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06
    Ersatzansprüche bestehen seitens der Arbeitgeberin des Angeklagten nach § 687 Abs. 2, § 681 Satz 2, § 667 BGB gegen den Angeklagten selbst (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5).
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06
    Wie er die für das Vorliegen einer unbilligen Härte maßgeblichen Umstände im Einzelnen gewichtet, ist der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06
    Insoweit gilt nämlich gleichermaßen der Schutzgedanke des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach eine Verfallsanordnung bei Ersatzansprüchen des Verletzten ausscheiden muss, um durch die Abschöpfung von Vermögenswerten die Erfüllung der Ansprüche des Verletzten nicht zu gefährden und andererseits eine doppelte Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen zu vermeiden (BGHR StGB § 73 Verletzter 3, 4).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Der Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch gegenüber einem Drittbegünstigten (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 109; Nack GA 2003, 879, 882 m.w.N.).

    Im Rahmen des Beurteilungsspielraums, den der Tatrichter für den Rechtsbegriff der unbilligen Härte hat, kann dabei insbesondere ins Gewicht fallen, dass ein Drittbegünstigter - anders als hier die O. über die für sie verantwortlich Handelnden - gutgläubig ist (vgl. BGHSt 47, 369, 376; BGH NStZ-RR 2004, 214, 215; 2007, 109, 110; vgl. auch BGH, Urt. vom 3. Juli 2003 - 1 StR 453/02 - Umdr. S. 45 f.: kein Absehen bei bewusst verfallsvereitelnder Weitergabe von Vermögenswerten).

  • BGH, 30.03.2021 - 3 StR 474/19

    Ausfuhr von Waffen nach Mexiko

    Zwar sollte nach früherer Rechtslage die Gutgläubigkeit der Organe des Drittbegünstigten ein zentraler Ermessensgesichtspunkt bei der Prüfung der Härtefallklausel des § 73c StGB aF sein (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 - 1 StR 115/02, BGHSt 47, 369, 376; vom 14. September 2004 - 1 StR 202/04, juris Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06, NStZ-RR 2007, 109, 110).
  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist eine Verfallsanordnung auch gegenüber einem Drittbegünstigten ausgeschlossen (vgl. BGHSt 52, 227, 244; BGH NStZ-RR 2007, 109, 110; Nack GA 2003, 879, 882 mwN).
  • BGH, 11.06.2015 - 1 StR 368/14

    Verfall (Begriff des Erlangten: Maßgeblichkeit des Zwecks der Strafvorschrift,

    § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB gilt auch gegenüber einem Drittbegünstigten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 106/06, NStZ-RR 2007, 109) und eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen, wenn und soweit "der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist'.
  • OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13

    Verfall des Wertersatzes: Anordnung gegen einen Drittbegünstigten

    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BGH, 29.02.2012 - 2 StR 639/11

    Auffangrechtserwerb (entgegenstehende Ansprüche Dritter; Wertersatzverfall

    Der neue Tatrichter wird, falls er die Voraussetzungen des Verfalls gemäß §§ 73 Abs. 3, 73a StGB für gegeben erachtet, im Rahmen der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung auch die Regelung des § 73c Abs. 1 StGB zu beachten haben ( BGHSt 56, 39, 51; BGH NStZ-RR 2007, 109).
  • LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07

    Arrestanordnung; Arrestbefehl; Arrestgrund; Aufhebung; dinglicher Arrest;

    Bei der Ausübung dieses Ermessens stellt die Gutgläubigkeit des Dritten einen ganz zentralen Ermessensgesichtspunkt dar (BGHSt 47, 369, 377; wistra 2006, 384, 385).
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