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   OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06 (StVollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,10899
OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06 (StVollz) (https://dejure.org/2007,10899)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06 (StVollz) (https://dejure.org/2007,10899)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. März 2007 - 3 Ws 1051/06 (StVollz) (https://dejure.org/2007,10899)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 7 StVollzG, § 11 StVollzG, § 13 StVollzG, § 159 StVollzG
    Strafvollzug: Nichtteilnahme des Einzeltherapeuten des Gefangenen an der Vollzugsplankonferenz

  • Judicialis

    StVollzG § 7; ; StVollzG § 11; ; StVollzG § 13; ; StVollzG § 159

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzugsplankonferenz; Vollzugsplan; Konferenz; Einzelplantherapeut; Therapeut; Vertretung; Behandlung; Beteiligte; Beteiligung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtswidrigkeit einer Einzelmaßnahme innerhalb eines Vollzugsplans bei Verstoß gegen die Aufstellung des Vollzugsplans; "Maßgeblich an der Behandlung beteiligt" i.S.d. § 159 Strafvollzugsgesetz (StVollzG); Folgen einer lediglich schriftlichen Unterrichtung der übrigen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 191
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 07.03.1997 - 3 Ws 125/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06
    Von daher fehlt es auch an einer tragfähigen Begründung dafür, dass die Vollzugsbehörde zwar die Einholung eine Sachverständigengutachtens zur Abklärung des Vorliegens des Hinderungsgrundes des § 11 II StVollzG für erforderlich erachtet, deren Erstattung aber auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt (vgl. hierzu Senat, NStZ-RR 1998, 91, 92; Beschl. v. 7.12.2004 - 3 Ws 1065/04 (StVollz) mwN).
  • KG, 20.02.1995 - 5 Ws 471/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06
    Danach ist nicht nur ein mehrstufiger Entscheidungsprozess, an dem die maßgeblichen Dienstkräfte nacheinander beteiligt werden (vgl. KG, NStZ 1995, 360) unzureichend.
  • KG, 02.10.1989 - 5 Ws 296/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 01.03.2007 - 3 Ws 1051/06
    Nicht zu beanstanden ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Kammer, dass ein Verstoß gegen § 159 StVollzG bei der Aufstellung des Vollzugsplans grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der in ihm enthaltenen Einzelmaßnahme der Versagung der Gewährung von Vollzugslockerungen führt und zu deren Aufhebung zwingt (vgl. KG, ZfStrVo 1990, 119, 120).
  • KG, 21.07.2011 - 2 Ws 176/11

    Planung des Strafvollzugs: Erstellung eines neuen Vollzugsplans durch die frühere

    Sie setzt begriffsnotwendig die gemeinsame Beratung der Konferenzteilnehmer voraus, um die sichere Information und den Gedankenaustausch der an der Behandlung Beteiligten zu gewährleisten (vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 60; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191; Senat NStZ 1995, 360; Arloth, § 159 StVollzG Rdn. 2; Calliess/Müller-Dietz, § 159 StVollzG Rdn. 1; Feest in AK-StVollzG 5. Aufl., § 159 Rdn. 2).

    Die Frage, welche Personen zwingend an einer Vollzugsplankonferenz teilnehmen müssen - so dass ihre persönliche Anwesenheit nicht durch eine nur schriftliche Information der übrigen Konferenzteilnehmer ersetzt werden kann (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191) -, ist obergerichtlich geklärt.

    Dies sind gemäß § 159 StVollzG diejenigen Personen, die maßgeblich an der Behandlung des Gefangenen beteiligt sind, also alle im Vollzug Tätigen, die genaue persönliche Kenntnisse über den betroffenen Gefangenen haben, die für die Vollzugsplanung von Relevanz sind (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191; OLG Stuttgart NStZ 2001, 392; Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 Ws 72/11 Vollz - Feest a.a.O. § 159 Rdn. 4).

  • KG, 19.05.2020 - 5 Ws 113/19

    Verschwiegenheitspflichten der Psychotherapeuten einer PTB und Voraussetzungen

    dd) Die gemäß § 9 Abs. 5 StVollzG Bln durchzuführende Konferenz bildet den Rahmen für die zur Erstellung und periodischen Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans erforderliche umfassende Sammlung von Informationen über den Gefangenen und die Diskussion der auf dieser Grundlage einzuleitenden Behandlungsschritte (vgl. [jeweils zu § 159 StVollzG] OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. März 2007 - 3 Ws 1051/06 [StVollz] -, juris Rdnr. 10; KG, Beschluss vom 21. Juli 2011, a. a. O., juris Rdnr. 14; Senat, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 5 Ws 58/16 Vollz - jeweils m. w. Nachw.).

    aa) Der Senat weicht mit dem vorstehend dargelegten Ergebnis (vgl. auch KG, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O., juris Rdnr. 7) zwar von der Auffassung des OLG Frankfurt am Main ab, das in einer zu § 159 StVollzG ergangenen Entscheidung (Beschluss vom 1. März 2007, a. a. O., juris Rdnrn. 8, 11) die Auffassung vertreten hat, dass zu den "maßgeblich an der Behandlung Beteiligten" im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auch der Einzeltherapeut des Gefangenen gehört und er deshalb an einer Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplans zu beteiligen ist.

  • KG, 21.07.2010 - 2 Ws 117/10

    Planung des Strafvollzuges: Anforderungen an die Durchführung einer Konferenz zur

    b) Hinsichtlich der Teilnehmer an der Konferenz sagt das Gesetz in § 159 StVollzG nur knapp und vage (vgl. Rotthaus/Wydra in Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 5. Aufl., § 159 Rdn. 3) abstrakt (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191) aus, daß "die an der Behandlung maßgeblich Beteiligten" an ihr teilnehmen sollen.

    Das Fehlen bereits einer Einzelperson kann jedoch die Konferenz fehlerhaft und ihr Ergebnis anfechtbar und unwirksam machen, wenn sie für die Beurteilung besonders wichtig ist (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191).

  • KG, 13.08.2007 - 2 Ws 401/07
    Diejenigen Mitarbeiter aus dem so bestimmten Kreis sind es, deren Teilnahme an der Konferenz unabdingbar ist, um sie in die Lage zu versetzen, eine rechtsbeständige Entscheidung über den künftigen Vollzugsverlauf zu treffen (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191).

    Mit der Fehlen eines psychologischen Einzelbetreuers (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 191) läßt sich deren Stellung nicht vergleichen.

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