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   OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06   

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https://dejure.org/2007,7143
OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06 (https://dejure.org/2007,7143)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2007 - 2 Ss 88/06 (https://dejure.org/2007,7143)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - 2 Ss 88/06 (https://dejure.org/2007,7143)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf Teile des Strafausspruches (hier: Strafaussetzung zur Bewährung); Grundsatz der Dispositionsfreiheit des Rechtsmittelführers

  • OLG Brandenburg PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 196
  • NZV 2007, 641
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.04.1982 - 4 StR 666/81

    Strafaussetzung - Besondere Umstände - Freiheitsstrafe - Vollstreckung einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06
    Dies gilt grundsätzlich auch für Teile des Rechtsfolgenausspruchs, insbesondere auch für die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH NStZ 1982, 285 m.w.N.).

    Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist jedoch, dass die für eine Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass das Rechtsmittel ausnahmsweise notwendig den ganzen Strafausspruch ergreift (BGH NStZ 1982, 285; KG NZV 2002, 240).

  • BGH, 30.11.1976 - 1 StR 319/76

    Voraussetzungen einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung - Beschränkung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06
    Eine Beschränkung der Berufung ist zulässig, soweit der angefochtene Teil der Entscheidung einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist (BGHSt 27, 70 m.w.N.).
  • KG, 28.09.2001 - 1 Ss 241/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 09.01.2007 - 2 Ss 88/06
    Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung ist jedoch, dass die für eine Aussetzung der Vollstreckung maßgeblichen Gesichtspunkte nicht so eng mit den Strafzumessungserwägungen verknüpft sind, dass das Rechtsmittel ausnahmsweise notwendig den ganzen Strafausspruch ergreift (BGH NStZ 1982, 285; KG NZV 2002, 240).
  • BGH, 07.07.2010 - 1 StR 212/10

    Gesamtstrafenbildung durch das Berufungsgericht bei wirksamer Beschränkung der

    An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht München durch die Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert.
  • OLG München, 23.03.2010 - 5St RR (II) 66/10

    Vorlagebeschluss: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei Berufungsbeschränkung

    Hieran sieht er sich jedoch durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 2004 (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 9. Januar 2007 (NStZ-RR 2007, 196) gehindert und legt das Verfahren daher zur Entscheidung der zugrunde liegenden Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof vor.

    Der Senat sieht sich an der beabsichtigten Verwerfung der Revision der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch die entgegenstehenden Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (VRS 107, 449) und des Oberlandesgerichts Brandenburg (NStZ-RR 2007, 196) gehindert.

  • LG Freiburg, 16.01.2008 - 7 Ns 320 Js 15990/07

    Berufung: Beschränkung auf Strafaussetzung; Eintritt von Teilrechtskraft der

    Ist die Berufung wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden und dadurch hinsichtlich der vom Amtsgericht gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe Teilrechtskraft eingetreten, so ist die Berufungsstrafkammer gleichwohl befugt, unter Durchbrechung der Teilrechtskraft die Gesamtstrafe in ihre ursprünglichen Einzelstrafen aufzulösen und mit einer anderweitig rechtskräftig verhängten Strafe eine - nachträgliche - neue Gesamtstrafe zu bilden, weil die Regelung des § 55 StGB grundsätzlich Vorrang hat vor einer nachträglichen Entscheidung im Beschlussverfahren des § 460 StPO (gegen OLG Brandenburg NStZ-RR 2007, 196).

    Die Rechtsauffassung des OLG Brandenburg, welches sich in seinem aktuellen Beschluss vom 09.01.2007 - 2 Ss 88/06 - im Ergebnis der Meinung des OLG Karlsruhe vom 24.11.2006 angeschlossen hat (vgl. NStZ-RR 2007, 196), ohne sich mit der oben angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auseinanderzusetzen, ist deshalb ebenfalls abzulehnen.

  • OLG Zweibrücken, 26.06.2018 - 1 OLG 2 Ss 27/18

    Revision im Strafverfahren: Voraussetzungen für die wirksame Beschränkung des

    Das Landgericht hat verkannt, dass - was das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2007 - 2 Ss 88/06, NStZ-RR 2007, 196) - die Beschränkung des Berufungsangriffs unwirksam ist, soweit der Angeklagte die Ausnahme des Strafausspruchs erklärt hat.
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