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   OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06   

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OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06 (https://dejure.org/2006,8262)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.03.2006 - 2 Ws 64/06 (https://dejure.org/2006,8262)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 (https://dejure.org/2006,8262)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Widerrufs der jeweils ausgesetzten Vollstreckung einer wegen derselben Tat verhängten (Rest-) Freiheitsstrafe und einer Maßregel; Umfang der Entscheidung des Beschwerdegerichts, wenn sich der erstinstanzliche Widerrufsbeschluss nur zur Vollstreckungsaussetzung ...

  • Judicialis

    StGB § 56f; ; StGB § 67g; ; StGB § 68g; ; StPO § 304; ; StPO § 309 Abs. 2; ; StPO § 331 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 250
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 09.12.2004 - 2 BvR 2314/04

    Unschuldsvermutung; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Erforderlichkeit

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Das steht einer Verwertung als Widerrufsanlasstat nicht entgegen, wenn der Verurteilte glaubhaft geständig ist (vgl. BVerfG in NJW 2005, 817; EGMR in NJW 2004, 43, 45).
  • OLG Frankfurt, 26.04.1996 - 3 Ws 340/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Eine Ausnahme gilt für Beschlüsse, die rechtskraftfähig sind und - vergleichbar zu Urteilen - Rechtsfolgen endgültig festsetzen (vgl. OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 1996, 318, 319; Matt, a.a.O., § 309 Rdn. 22; Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 02.12.1999 - 3 Ws 710/99

    Nachholung eines Bewährungsbeschlusses bei unterbliebener Aussetzung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Selbst wenn für letztere die Bestimmung der Bewährungszeit entgegen § 56 a Abs. 1 S. 1 StGB unterblieben wäre, würde jedenfalls die gesetzliche Mindestdauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses gemäß § 56 a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 StGB gelten (vgl. OLG Hamm in NStZ-RR 2000, 126; Groß, a.a.O., § 56 a Rdn. 7).
  • OLG Frankfurt, 30.06.1992 - 3 Ws 335/92

    Beschränkung der Anrechnungsmöglichkeit; Höchstfrist; Unterbringung; Strafe;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Damit liegt die Obergrenze der Unterbringungszeit bei zwei Jahren zuzüglich zwei Dritteln der Strafe abzüglich desjenigen Teils der Strafe, der durch anderweitige Anrechnung, insbesondere nach § 51 Abs. 1 StGB, erledigt ist (vgl. im Einzelnen OLG Frankfurt/Main in NStZ 1993, 453).
  • EGMR, 03.10.2002 - 37568/97

    Fall B. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Das steht einer Verwertung als Widerrufsanlasstat nicht entgegen, wenn der Verurteilte glaubhaft geständig ist (vgl. BVerfG in NJW 2005, 817; EGMR in NJW 2004, 43, 45).
  • BGH, 18.07.1956 - 6 StR 28/56
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Für Beschwerde, weitere Beschwerde und sofortige Beschwerde (§§ 304, 310 Abs. 1, 311 StPO) bestimmt das Gesetz, anders als für Berufung, Revision und Wiederaufnahme (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2 StPO), kein Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeentscheidung; das Verschlechterungsverbot ist auch keine zwingende Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BGHSt 9, 324, 332).
  • BVerfG, 26.10.2005 - 2 BvR 1618/05

    Freiheit der Person; Beschwerde gegen Haftbefehl (Bindung des Gerichtes der

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Daraus und aus der Bestimmung des § 309 Abs. 2 StPO, wonach das Beschwerdgericht "die in der Sache erforderliche Entscheidung" erlässt, erklärt sich, dass für die "einfache" Beschwerde (§§ 304, 310 Abs. 1 StPO) ein Verbot der reformatio in peius nicht besteht (h.M., vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., Vor § 304 Rdn. 5 m.w.N.; a.A. für den Sonderfall der Haftverschonung BVerfG in StV 2006, 26, ohne Auseinandersetzung mit den für das strafprozessuale Beschlussverfahren von der h.M. anerkannten Grundsätzen).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2002 - 1 Ss 13/02

    Nötigung durch Versperren des Durchgangs; Beleidigung durch eine sexuelle

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Die bloße Möglichkeit eines künftigen Therapie(teil)erfolges reicht nicht aus (vgl. OLG Karlsruhe in NJW 2003, 1263, 1265), sondern es muss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die weitere Behandlung zu künftig straffreiem Verhalten führen wird.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.1989 - 1 Ws 576/89
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    Eine Widerrufsanlasstat muss nicht von der Art und dem Gewicht sein, dass sie eine neue Anordnung nach § 64 StGB rechtfertigen würde; maßgeblich ist, dass auf Grund ihrer Begehung künftige Taten von entsprechender Bedeutung zu prognostizieren sind (vgl. Horstkotte in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl., § 67 g Rdn. 17; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 67 g Rdn. 5 m.w.N.; siehe auch OLG Düsseldorf in StV 1991, 70, 71).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.03.2006 - 2 Ws 64/06
    cc) So wie gemäß § 64 Abs. 2 StGB die (erstmalige) Anordnung der Unterbringung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint, muss auch vom Widerruf der Unterbringungsaussetzung bei Fehlen einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 91, 1) abgesehen werden, da für die Maßregel des § 64 StGB der Behandlungsaspekt gegenüber dem Sicherungsaspekt dominiert (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, a.a.O., § 64 Rdn. 15).
  • OLG Hamburg, 05.05.2010 - 2 Ws 34/10

    Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch eines beigeordneten Zeugenbeistands;

    Dazu gehören mit dem befristeten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde anfechtbare Beschlüsse über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung (§§ 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB, 454 Abs. 3 S. 1 StPO) (vgl. Senat, Beschl. v. 5. September 2007, 2 Ws 186 - 187/07) und den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56f Abs. 1 StGB, 453 Abs. 2 S. 3 StPO) (vgl. Senat, Beschl. v. 17. März 2006, 2 Ws 64/06).

    Da die §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 S. 3, 373 Abs. 2 S. 2 StPO die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt von dem dort für das Urteilsverfahren normierten Verschlechterungsverbot ausdrücklich ausnehmen, kann für die wertungsmäßig gleichzusetzende Entscheidung über einen Aussetzungswiderruf im Beschlussverfahren bei entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften nichts anderes gelten (vgl. Senat, Beschl. v. 29. November 2006, 2 Ws 78/06, u. Beschl. v. 17. März 2006, 2 Ws 64/06).

  • KG, 11.01.2008 - 2 Ws 772/07

    Straf- und Maßregelaussetzung: Entscheidung zunächst nur über den Widerruf der

    Der Senat teilt zwar grundsätzlich die Auffassung des OLG Hamburg (NStZ-RR 2007, 250), daß die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafen- und der Maßregelaussetzung wegen einer neuen (rechtswidrigen) Tat gemeinsam zu treffen sind.

    Der Widerruf der Aussetzung einer Maßregel verlangt hingegen, daß die neue Tat einen symptomatischen Zusammenhang mit der der Anordnung der Maßregel zugrunde liegenden aufweist, also etwa auf dem Zustand (nach §§ 20, 21 StGB) beruht (§ 63 StGB), auf dem Hang, berauschende Mittel zu sich zu nehmen (§ 64 Satz 1 StGB) oder (im Falle des § 66 Abs. 1 StGB) erhebliche Straftaten zu begehen (vgl. OLG Hamburg in juris, Beschluß vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 - Rdn. 33, insoweit in NStZ-RR nicht abgedruckt; Senat, StV 1997, 315, 316 und Beschluß vom 19. September 2003 - 5 Ws 490/03 - Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl., § 67 g Rdn. 4; jeweils mit weit. Nachw.).

  • OLG Dresden, 04.02.2019 - 2 Ws 39/19

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Weisungen der

    Dieser Ansicht, der in der veröffentlichten Rechtsprechung bisher nicht in entscheidungserheblicher Weise Bedeutung zugekommen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 1987, 196; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, juris), wird vom Wortlaut des § 68g Abs. 1 Satz 1 StGB getragen und findet ihre Stütze in den Gesetzesmaterialien.
  • OLG Braunschweig, 25.08.2020 - 1 Ws 192/20

    Laufzeit der sechsmonatige Kriseninterventionsfrist mit jeder aktuellen Krise

    Ob der Senat im Beschwerdeverfahren ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot statt der befristeten Invollzugsetzung (§ 67 h StGB) den Widerruf der Maßregelaussetzung gemäß § 67 g StGB beschließen könnte (so OLG Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006, 2 Ws 64/06, juris, Rn.28; Zabeck in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. § 309 Rn. 12), kann offenbleiben.
  • OLG Braunschweig, 14.05.2020 - 1 Ws 49/20

    Ausnahmen vom normativen Entscheidungsverbund; Keine Beharrlichkeit durch

    Ein zwingender Entscheidungsverbund, wie ihn das Oberlandesgericht Hamburg (Beschluss vom 17. März 2006, 2 Ws 64/06, zit. nach juris) und das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 5. September 2006, 1 Ws 347/06, zit. nach juris) annehmen, besteht aber nicht.

    Das verkennt das Oberlandesgericht Hamburg in dem zitierten Beschluss vom 17. März 2006 (2 Ws 64/06, zit. nach juris).

  • LG Aachen, 16.11.2021 - 67 Qs 38/21

    Entscheidungsverbund bei Widerruf von Straf- und Maßregelaussetzung;

    Während insbesondere das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertritt, dass über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung und den Widerruf der Maßregelaussetzung zugleich zu entscheiden ist, um divergierende Bewertungen zu den Eingangsvoraussetzungen des Widerrufes und zu den wesentlichen prognostischen Prüfungsabschnitten in derselben Sache zu vermeiden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 23 f., juris; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05. September 2006 - 1 Ws 347/06 (122/06) -, Rn. 4 f., juris), besteht ein solcher zwingender Entscheidungsverbund nach Ansicht anderer Oberlandesgerichte nicht, da die für die Feststellung der Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Maßregel oft verbundene weitere Sachaufklärung eine getrennte Entscheidung sachgerecht erscheinen lassen könne, weshalb ausnahmsweise eine getrennte Entscheidung angezeigt sein könne (OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 1 Ws 49/20 -, Rn. 30, juris; ferner OLG Rostock, Beschluss vom 03. Februar 2012 - I Ws 395/11 -, Rn. 14 ff., juris).

    Daher war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (vgl. im Ergebnis abweichend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17. März 2006 - 2 Ws 64/06 -, Rn. 20, juris; wohl auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Januar 2019 - III-2 Ws 645/18 -, Rn. 19, juris).

  • OLG Bamberg, 20.12.2017 - 1 Ws 735/17

    Vollständige Anrechnung der vollstreckten Unterbringung im psychiatrischen

    Insoweit kann letztlich offenbleiben, ob die Frage einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung bzw. die Anordnung des Vollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 5 StGB oder die Frage, in welchem Umfang die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die daneben erkannte Strafe anzurechnen ist (vgl. OLG Rostock Beschluss vom 16.01.2017 - 20 1 Ws 735/17 - Seite 4 Ws 173/16 Rn. 35; OLG Hamm Beschluss vom 18.07.2017 - 4 Ws 305/16, 4 Ws 306/16 jeweils bei juris bzw. zur Frage eines notwendigen Entscheidungsverbundes hinsichtlich der Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung und den Widerruf einer Aussetzung des Maßregelvollzugs vgl. OLG Rostock Beschluss vom 03.02.2012 - I Ws 395/11 = BeckRS 2012, 04671; KG Berlin Beschluss vom 11.01.2008 - 2 Ws 772/07 bei juris; OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 250) Bestandteil des Prüfungsverfahrens nach § 67e StGB ist.
  • OLG Zweibrücken, 06.01.2009 - 1 Ss 178/08

    Fahren unter Drogeneinfluss: Erkennbarkeit der Wirkungsfortdauer bei größerer

    Das Amtsgericht wird in einer neuen Hauptverhandlung, wohl mit Hilfe eines Sachverständigen, zu klären haben, ob sich hinreichende Indizien für die Erkennbarkeit der fortdauernden Wirkung des Rauschmittels zum Tatzeitpunkt feststellen lassen, oder ob eine zeitnähere als die sich bisher nach dem Zweifelssatz ergebende Rauschmitteleinnahme in Betracht kommt (vgl. auch insoweit OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 250; OLG Saarbrücken NJW 2007, 309, 311; OLG Hamm NStZ 2005, 709, 710).
  • KG, 19.07.2021 - 2 Ws 62/21

    Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung

    Es besteht nämlich normativ ein Entscheidungsverbund (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2007, 250).
  • OLG Bamberg, 12.04.2023 - 1 Ws 149/23

    Nur sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung ihres

    Zwar kann es grundsätzlich geboten sein, die Entscheidung über den Widerruf der Reststrafenaussetzung und der - in derselben Sache erfolgten - Maßregelaussetzung (Widerruf oder Erledigung) gemeinsam zu treffen ("normativer Entscheidungsverbund", vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 17.03.2006 - 2 Ws 64/06; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.09.2006 - 1 Ws 347/06; KG, Beschluss vom 11.01.2008 - 2 Ws 772/07; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2019 - III-2 Ws 645/18; OLG Rostock, Beschluss vom 03.02.2012 - I Ws 395/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 Ws 49/20; KG, Beschluss vom 19.07.2021 - 2 Ws 62/21, jeweils bei juris).
  • OLG Rostock, 03.02.2012 - I Ws 395/11

    Strafvollstreckungsverfahren: Entscheidungsverbund bei Widerruf einer

  • OLG Jena, 10.02.2009 - 1 Ws 23/09

    Widerruf der Aussetzung

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