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Rechtsprechung
   BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,5288
BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07 (https://dejure.org/2007,5288)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2007 - 2 StR 107/07 (https://dejure.org/2007,5288)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07 (https://dejure.org/2007,5288)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Unklarheit hinsichtlich der Vollendung des 21. Lebensjahres schon bei Beginn einer unterstützenden Tätigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit der Jugendkammer; Unterstützung eines Zuhälters bei der Überwachung von zwei Frauen durch eine selbst als ...

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; JGG § 32; ; JGG § 105 Abs. 1; ; JGG § 108

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 32 § 105 Abs. 1
    Unklares Alter des Angeklagten zur Tatzeit; Anwendung von Jugendstrafrecht bei mehreren Handlungen, aber einer Tat, in verschiedenen Altersstufen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 196
  • NStZ-RR 2007, 282 (Ls.)
  • StV 2008, 117
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.03.1996 - 1 StR 113/96

    Jugendlicher - Jugendstrafrecht - Erwachsenenstrafrecht

    Auszug aus BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
    Es stellt jedoch einen auf die Sachrüge zu beachtenden Mangel dar, wenn die gemäß § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG gebotene Überprüfung unterblieben ist, ob die Angeklagte nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht abzuurteilen ist (BGH NStZ-RR 1996, 250).

    Im Umfang der Aufhebung war die Sache an die zuständige Jugendkammer zurückzuverweisen (BGH NStZ-RR 1996, 250), die zunächst ergänzende Feststellungen dazu zu treffen haben wird, welche Unterstützungshandlungen die Angeklagte vor und welche nach ihrem 21. Geburtstag begangen hat, um dann entscheiden zu können, bei welchem Verhalten das Schwergewicht gemäß § 32 JGG liegt.

  • BGH, 06.12.1988 - 1 StR 620/88

    Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende

    Auszug aus BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
    Gleiches gilt für die Frage, ob dann, wenn die entsprechende Prüfung ergäbe, dass das Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, bei deren Begehung die Angeklagte noch nicht ganz 21 Jahre alt war, Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden wäre (BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 1 m. w. Nachw.).
  • BGH, 25.08.1975 - 2 StR 309/75

    Voraussetzungen für die Verweisung eines Urteils an die Jugendkammer - Entfallen

    Auszug aus BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
    Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199).
  • BGH, 05.10.1962 - GSSt 1/62

    Überprüfung der Zuständigkeit des Tatsachengerichts durch das Revisionsgericht -

    Auszug aus BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
    Dieser Mangel führt zwar nicht zur Aufhebung des Urteils insgesamt, da der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, im Revisionsverfahren nur aufgrund einer hier nicht erhobenen Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 4 StPO zu beachten gewesen wäre (BGHSt 18, 79, 83; 26, 191, 199).
  • BGH, 23.02.1954 - 1 StR 723/53
    Auszug aus BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
    Ist dies aber unklar, so ist davon auszugehen, dass dies noch nicht der Fall war (BGHSt 5, 366).
  • BGH, 22.06.1988 - 3 StR 93/88

    Jugendstrafrecht: Tatschwerpunkt als Anwendungsvoraussetzung, Fortsetzungstat

    Auszug aus BGH, 11.04.2007 - 2 StR 107/07
    § 32 JGG i.V.m. § 105 Abs. 1 JGG ist auch anwendbar, wenn mehrere strafrechtlich bedeutsame Vorgänge (hier: verschiedenartige Unterstützungshandlungen über einen längeren Zeitraum), die, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, im Rechtssinne als eine Tat zu werten sind, sich über mehrere Altersstufen hinziehen (BGH StV 1989, 308).
  • BGH, 14.02.2023 - 4 StR 511/22

    Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen (Schwergewicht der

    Insoweit kommt es darauf an, ob das Schwergewicht bei den Tatteilen liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17 Rn. 4; Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07 Rn. 5 f.; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 6 f.).

    Stellt das Tatgericht - wie hier - entsprechende Überlegungen deshalb nicht an, weil es übersehen hat, dass die Anwendbarkeit des Jugendgerichtsgesetzes überhaupt im Raum steht, können eigene Erwägungen des Revisionsgerichts die gebotene tatrichterliche Prüfung nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 3 StR 378/18 Rn. 19; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17 Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - 4 StR 59/15 Rn. 5; Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07 Rn. 6; Beschluss vom 18. März 1996 - 1 StR 113/96 Rn. 7).

  • BGH, 30.01.2013 - 4 StR 380/12

    Alter des Angeklagten als beweisrelevante Tatsache (Strengbeweisverfahren);

    d) Der Umstand, dass nicht die gemäß § 108 JGG zuständige Jugendkammer, sondern die allgemeine Strafkammer entschieden hat, ist im Revisionsverfahren nur auf Grund einer Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 4 StPO zu beachten, die der Beschwerdeführer nicht erhoben hat (BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07, NStZ-RR 2007, 282 mwN).
  • OLG Hamm, 13.04.2010 - 2 RVs 18/10

    Jugendrecht, Urteilsanforderungen

    Da die Entscheidung nach § 105 JGG nicht die Schuldfrage betrifft (BGHSt 5, 207), unterliegt das Urteil nur im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen der Aufhebung (vgl. BGH, StV 2008, 117; BGH StraFO 2007, 245; Senatsbeschluss vom 25. November 2004 - 2 Ss 413/04, StV 2005, 71; Meyer-Goßner, StPO, § 263 Rdnr. 8; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Januar 2010 - 1 Ss 105/09).
  • OLG Hamburg, 14.11.2019 - 2 Rev 78/19

    Strafzumessung: Feststellung des Alters des Angeklagten zur Zeit der Tatbegehung

    Ohne diese Mindestfeststellung kann schon nicht beurteilt werden, ob vorliegend etwa Jugendrecht mit den insoweit maßgeblichen Sanktionen und Sanktionszwecken nach §§ 7 ff. JGG hätte Anwendung finden müssen (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2013, Az.: 2 - 42/12 (REV); vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 2 StR 107/07, Rn. 5 - juris; Eisenberg, JGG, § 105 Rn. 48).
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,32978
OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06 (https://dejure.org/2006,32978)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 Ws 87/06 (https://dejure.org/2006,32978)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 1 Ws 87/06 (https://dejure.org/2006,32978)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 282 (Ls.)
  • StV 2007, 9
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 28.11.2001 - 1 Ss 46/01

    Notwendige Verteidigung im Jugendstrafverfahren - Waffengleichheit mit

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

    Diese auf die Straferwartung abstellende Regelfallbeurteilung gilt auch für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung in einem Jugendstrafverfahren (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293 m.w.N.).

    Demgegenüber ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293; z.T. a.A.: Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 68 Rn. 21, 24).

    Es ist daher eine extensive und großzügige Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO zu Gunsten des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten geboten (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f. [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm StraFo 2002, 293 f.; Eisenberg, a.a.O., § 68 Rn. 23).

    Dabei wird im Allgemeinen ein Verteidiger umso eher notwendig sein, je jünger der Angeklagte ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; Eisenberg, a.a.O., § 68 Rn. 23).

    Maßgebend dafür, ob die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig ist, sind letztlich die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ).

  • OLG Hamm, 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02

    Pflichtverteidiger; Bestellung im Jugendstrafverfahren, Schwere der Tat,

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwer wiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Hamm NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23-25 m.w.N.).

    Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren, wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23).

    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

    Diese auf die Straferwartung abstellende Regelfallbeurteilung gilt auch für die Prüfung der Pflichtverteidigerbestellung in einem Jugendstrafverfahren (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293 m.w.N.).

    Demgegenüber ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deshalb notwendig, weil Anklage vor dem Jugendschöffengericht erhoben worden oder überhaupt die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185 [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm NStZ 2004, 293; z.T. a.A.: Eisenberg, JGG, 10. Aufl., § 68 Rn. 21, 24).

  • OLG Hamm, 22.04.2002 - 2 Ws 88/02

    Pflichtverteidiger, Beiordnung des Anwalts des Vertrauens, Beiordnung bei einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Es ist daher eine extensive und großzügige Auslegung des § 140 Abs. 2 StPO zu Gunsten des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten geboten (vgl. OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184 f. [OLG Brandenburg 28.11.2001 - 1 Ss 46/01] ; OLG Hamm StraFo 2002, 293 f.; Eisenberg, a.a.O., § 68 Rn. 23).

    Hat sich für den Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses Anwalts, auch wenn er nicht beim Gericht dieses Bezirks zugelassen ist, sofern jedenfalls Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht allzu weit voneinander entfernt sind (vgl. OLG Hamm StraFo 2002, 293 f.; Meyer-Goßner, a.a.O., § 142 Rn. 11 f. m.w.N.).

  • OLG Brandenburg, 27.12.2005 - 1 Ws 194/05

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 141 Rn. 10; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -).

    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 26.09.1996 - 3 Ss 1079/96

    Durchführung der Hauptverhandlung ohne den zum Termin nicht erschienenen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    Diese Grundsätze gelten auch im Jugendstrafverfahren, wobei es sowohl im Bereich des allgemeinen Strafrechts als auch im Bereich des Jugendstrafrechts unerheblich ist, ob sich die drohende Straferwartung allein aus der abzuurteilenden Tat oder aber infolge der erforderlichen Bildung einer Einheitsjugendstrafe bzw. einer Gesamtstrafe ergibt (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23).

    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00

    Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Schwere der Tat, Beiordnung wegen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 19.06.1998 - 2St RR 91/98

    Sachliche Änderung eines Urteils im Wege der Urteilsberichtigung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 03.05.2006 - 1 Ws 87/06
    b) Nach überwiegender, auch vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener Auffassung liegt unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat ein Fall notwendiger Verteidigung i.S. des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO in der Regel jedenfalls bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 1997, 78; NStZ-RR 2001, 107, 108 [OLG Hamm 14.11.2000 - 2 Ss 1013/00] ; NStZ 2004, 293 [OLG Hamm 14.05.2003 - 3 Ss 1163/02] ; OLG Köln StraFo 1998, 382; OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184, 185; Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2005 - 1 Ws 194/05 -, jeweils m.w.N.).
  • KG, 07.05.2013 - 4 Ws 47/13

    Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren

    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Köln StraFo 2003, 420; jeweils m.w.N.).
  • KG, 26.11.2012 - 161 Ss 226/12

    Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung im Jugendstrafverfahren; Schwere

    Zu berücksichtigen sind aber auch die Verteidigungsfähigkeit des Angeklagten sowie sonstige schwerwiegende Nachteile, die er infolge der Verurteilung zu gewärtigen hat (vgl. OLG Saarbrücken, StV 2007, 9; OLG Köln, StraFo 2003, 420 jeweils m.w.N.).

    Denn gerade im Jugendstrafrecht ist wegen der in der Regel geringeren Lebenserfahrung des jugendlichen oder heranwachsenden Angeklagten und seiner daher größeren Schutzbedürftigkeit eher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich als im Erwachsenenstrafrecht (vgl. OLG Schleswig, StV 2009, 86; OLG Hamm, StV 2008, 120; NStZ-RR 2006, 26; OLG Karlsruhe, StV 2007, 3; OLG Saarbrücken, StV 2007, 9).

  • LG Waldshut-Tiengen, 21.11.2013 - 5 Qs 19/13

    Jugendstrafverfahren: Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung

    Dabei erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei drohender Jugendstrafe - unabhängig von deren prognostizierter Höhe - stets ein Verteidiger zu bestellen ist, zumal nach der wohl überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Brandenburg NStZ-RR 2002, 184; OLG Hamm NStZ 2004, 293; OLG Saarbrücken StV 2007, 9; OLG Karlsruhe StV 2007, 3), der die Kammer folgt, noch nicht einmal die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Jugendschöffengericht automatisch die gerichtliche Bestellung eines Verteidigers gebietet.
  • OLG Schleswig, 18.04.2008 - 2 Ss 32/08
    Jedoch bedarf § 140 Abs. 2 StPO einer jugendspezifischen Auslegung, die zu berücksichtigen hat, dass der Jugendliche oder Heranwachsende insbesondere in der Regel unerfahren ist im Umgang mit staatlichen Instanzen, eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten hat und dadurch in seiner Interessenwahrnehmung vor Gericht gehandikapt sein könnte, Ostendorf, JGG 7. Aufl., 2007, § 68 Rn. 7. Dieses führt zu einer extensiven Interpretation der Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung zugunsten des Beschuldigten, Ostendorf a.a.O., Saarländisches OLG, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 Ws 87/06 -, Brandenburgisches OLG, Entscheidung vom 28.11.2001 -1 Ss 46/01 -.
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Rechtsprechung
   LG Cottbus, 22.12.2006 - 24 jug Qs 61/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31872
LG Cottbus, 22.12.2006 - 24 jug Qs 61/06 (https://dejure.org/2006,31872)
LG Cottbus, Entscheidung vom 22.12.2006 - 24 jug Qs 61/06 (https://dejure.org/2006,31872)
LG Cottbus, Entscheidung vom 22. Dezember 2006 - 24 jug Qs 61/06 (https://dejure.org/2006,31872)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 282
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 2 Ss 36/11

    Schutzwaffenverbot bei Versammlung - Mundschutz als Schutzwaffe

    Der hier in Rede stehende Zahnschutz, der auf den Kauflächen der Zähne getragen wird, wird bei bestimmten Kampfsportarten - etwa beim Boxen - zum Schutz der Mundpartie vor den Auswirkungen eines Schlages eines Kontrahenten eingesetzt und ist damit als Schutzwaffe i. S. d. § 17 a Abs. 1 VersG einzustufen (vgl. LG Dresden, Beschl. v. 28.2. 2007, 3 Qs 20/07, zitiert nach juris; a.A. LG Cottbus, NStZ-RR 2007, 282).
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