Rechtsprechung
BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 239a StGB
Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Unausweichlichkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des erpresserischen Menschenraubs; Bemächtigung bei Begleitung des Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher; Erfordernis eines funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung
- Judicialis
- ra.de
- streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Erpresserischer Menschenraub - Bemächtigungslage
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 239a Abs. 1
"Bemächtigen" beim Begleiten des Opfers durch den Täter - rechtsportal.de
StGB § 239a Abs. 1
"Bemächtigen" beim Begleiten des Opfers durch den Täter - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2007, 77
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.06.2003 - 3 StR 177/03
Erpresserischer Menschenraub (Bemächtigungslage; Stabilisierung; selbständige …
Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (…vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.). - BGH, 28.01.2003 - 3 StR 373/02
Tenorierung (Bezeichnung von Qualifikationstatbeständen in der Urteilsformel)
Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
Den Qualifikationstatbestand der §§ 253, 255, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hat der Senat in der Entscheidungsformel als besonders schwere räuberische Erpressung bezeichnet, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; BGH NStZ-RR 2003, 328 f.). - BGH, 25.06.2004 - 2 StR 153/04
Gesamtstrafe; nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
Eine zusätzliche "Einbeziehung" dieses bereits damals rechtskräftig gewordenen Teils nach § 55 StGB bzw. § 31 JGG war dagegen nicht veranlasst, da es sich insgesamt um ein einheitliches Verfahren handelt (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 2004 - 2 StR 153/04;… zit. bei Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 55 Rdn. 3). - BGH, 08.03.2006 - 5 StR 473/05
Erpresserischer Menschenraub (stabile Zwischenlage beim Sich-Bemächtigen im …
Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
Denn auch in der Begleitung eines Opfers durch einen physisch überlegenen Bewacher, der wie hier entschlossen ist, etwaige Fluchtversuche zu unterbinden, liegt eine solche Bemächtigung (BGH NStZ 2006, 448). - BGH, 07.03.1996 - 1 StR 688/95
Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht (Sperrung von Schriftstücken; unzulässige …
Auszug aus BGH, 23.11.2006 - 3 StR 366/06
Denn bereits dann wäre der erforderliche funktionale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsichtigten Erpressung (BGH NJW 1996, 2171 f.) gegeben.
- LG Hamburg, 19.10.2012 - 603 KLs 17/10
Strafverfahren gegen zehn Somalier wegen Angriffs auf den Seeverkehr und …
Das Bemächtigen setzt allerdings keine so umfassende Sicherung voraus, dass jedwede Schutz- und Fluchtmöglichkeit ausgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 07, 77). - BGH, 19.11.2020 - 4 StR 240/20
Erpresserischer Menschenraub (subjektive Voraussetzungen im …
Da zur subjektiven Tatseite des § 239a StGB weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch ab und fasst die Urteilsformel klarstellend neu; die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 253 Abs. 1, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist als besonders schwere räuberische Erpressung zu bezeichnen, damit der gegenüber der milderen Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB höhere Unrechtsgehalt deutlich wird (BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, NStZ-RR 2007, 77). - BGH, 02.02.2012 - 3 StR 385/11
Erpresserischer Menschenraub (Zusammenfallen von Bemächtigungs- und …
Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die Angeklagten sich des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, indem sie nach ihrer Rückkehr von der Justizvollzugsanstalt den Geschädigten mit seinem Auto in die Innenstadt von O. und dort zur Filiale der Bank in der Absicht verschleppten, ihn im Beisein des Angeklagten F. Geld abheben und an sie auszahlen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2006 - 3 StR 366/06, BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 10).